Hier hält das LG Baden-Baden an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und erachtet eine Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht in Messunterlagen durch das erkennende Gericht jedenfalls bei Geldbußen bis 100 Euro für zulässig, da andernfalls das Risiko bestehe, dass der Betroffene keine Möglichkeit habe, in der Rechtsbeschwerde die Verletzung des fairen Verfahrens zu rügen. In der Sache folge die Kammer der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe. Das Schutzinteresse anderer Verkehrsteilnehmer an ihren Daten gebiete, da auch eine Anonymisierung der Messdaten nicht möglich sei, die Daten der Verteidigung oder einem Sachverständigen nur im Wege der Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Hieran hält das Gericht auch nach einer Gegenvorstellung fest. Die fehlende externe Verfügbarkeit von Software des Sachverständigen sowie dessen Entfernung zur Behörde fielen in die organisatorische Verantwortung des Sachverständigen. Dass das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung (in Bezug auf eine ältere Entscheidung des AG Völklingen) eine Herausgabe der Daten für möglich gehalten habe, besage nicht, in welcher Form eine solche Herausgabe zu erfolgen habe.

LG Baden-Baden, Beschluss vom 06.12.2019 – 2 Qs 107/19

Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des Amtsgerichts Rastatt vom 12.09.2019 – 8 OWi 203 Js 11289/19 – wird die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, die Falldatensätze der gesamten Messreihe, die. den laut Bußgeldbescheid begangenen Verkehrsverstoß des Betroffenen erfasst hat, der Verteidigung oder einem von dieser beauftragten Sachverständigen im Wege der Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 305 S. 1 StPO entgegen. Diese (hier über § 46 Abs. 1 OWiG anwendbare) Regelung, die der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen der erkennenden Gerichte grundsätzlich der Beschwerde entzieht, soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn solche Entscheidungen sowohl auf eine Beschwerde als auch auf Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, und greift dementsprechend nur ein, wenn das Urteil anfechtbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. A., § 305 Rn. 1 mN). Ausgehend vom ergangenen Bußgeldbescheid, mit dem lediglich eine Geldbuße von 70 € festgesetzt wurde, steht vorliegend ein Urteil im Raum, gegen das nicht gemäß § 79 Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, sondern nur – unter den engen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG – ein Antrag auf Zulassung derselben. Es besteht daher das Risiko, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten zu rügen, weshalb ihm die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen ist (vgl. auch LG Kaiserslautern, B. v. 22.05.2019-5 Qs 51/19).

Auch in der Sache hat die Beschwerde, soweit ihr nicht bereits das Amtsgericht abgeholfen hat, Erfolg.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (B. v. 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 -, nach juris = NStZ 2019, 620), wonach das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK wurzelnde Gebot des fairen Verfahrens das Recht des Betroffenen begründet, dass die Verwaltungsbehörde seinem Verteidiger oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die “Parität des Wissens” herzustellen und die dem Betroffenen ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. Wie aus der angeführten Entscheidung und dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt hervorgeht, erstreckt sich dieses Recht auch auf die Falldatensätze der jeweils tatgegenständlichen Messreihe.

Während nach den Ausführungen im (Teil-) Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 26.09.2019 – davon auszugehen ist, dass eine Anonymisierung der Daten der von ihr erfassten an deren Verkehrsteilnehmer einer sinnvollen Überprüfung der Messreihe entgegensteht, gebietet es das Schutzinteresse dieser Verkehrsteilnehmer, die Daten der Verteidigung oder einem von dieser beauftragten Sachverständigen nur im Wege der Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

LG Baden-Baden, Beschluss vom 20.12.2019 – 2 Qs 107/19 (betreffend Gegenvorstellung)

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer vom 06.12.2919 wird zurückgewiesen.

Soweit die Verteidigung geltend macht, dass die vollständige sachverständige Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung alleine im Wege der Einsichtnahme in die Messdaten in den Räumen der Behörde nicht möglich sei, begründet sie dies mit praktischen Erwägungen wie der fehlenden externen Verfügbarkeit von Software des Sachverständigen und der weiten Entfernung zwischen dessen Sitz und der Verwaltungsbehörde. Aus Sicht der Kammer fallen diese Fragen in die organisatorische Verantwortung des Sachverständigen und müssen deshalb gegenüber dem gewichtigen Interesse der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer am Schutz ihrer (nicht anonymisierten) Daten zurücktreten. Dass das OLG Karlsruhe in seinem zitierten Beschluss gegen eine „Herausgabe“ der Daten an Verteidiger und Sachverständige keine datenschutzrechtlichen Bedenken erhoben hat, führt nicht zu einer anderen Entscheidung, da hiermit über die Form einer solchen Herausgabe, die in der Sache nur bedeutet, dass die Daten zugänglich gemacht werden müssen, keine Aussage getroffen wurde.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung der Entscheidungen.