Hier beginnt das Jahr mit einer Entscheidung des BVerfG zur (weitgehenden) Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes im Falle eines PKH-Antrags für eine Schmerzensgeldklage: Die Beschwerdeführerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachdem ihr von dem Anspruchsgegner (Land) 100 Euro gezahlt worden waren, sie jedoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 850 Euro für angemessen hielt. Ihr Antrag wurde von den Fachgerichten zurückgewiesen, da sie außergerichtlich bereits angemessen und ausreichend entschädigt worden sei.
Das BVerfG bemängelt, die im Ermessen stehende Höhe des Schmerzensgeldes sei bereits im Prozesskostenhilfeverfahren “durchentschieden” worden. Ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage habe in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint, was für die Bejahung der Prozesskostenhilfe genüge. Das Landgericht habe die Frage nach der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes in das Nebenverfahren vorverlagert und der Beschwerdeführerin die Chance genommen, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung und ggf. einer zweiten Instanz und mit anwaltlicher Unterstützung zu vertreten.
BVerfG, Beschluss vom 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18
1. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 19. Juli 2018 – 2 O 126/18 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. Oktober 2018 – 2 O 126/18 – und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2018 – 16 W 64/18 – und vom 19. November 2018 – 16 W 64/18 – werden gegenstandslos.
3. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
1. Die Beschwerdeführerin nahm an einer gegen den Transport von Uranerzkonzentrat gerichteten Protestaktion teil. Sie seilte sich unmittelbar über Bahngleisen ab. Um 3:15 Uhr wurde sie von der Polizei in Gewahrsam genommen und in eine Zelle der Polizeiinspektion verbracht. Dort wurden ihr ärztlich verordnete Gelenkschoner (Hand- und Kniegelenksbandagen) abgenommen, welche sie aufgrund einer chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung zur Linderung ihrer Beschwerden nutzte. Hierauf wies die Beschwerdeführerin die Polizeibeamten unter Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises und eines fachärztlichen Attestes hin. Die Beschwerdeführerin wurde um 4:12 Uhr von einer angeforderten Ärztin vor Ort mit Schmerzmitteln behandelt, die jedoch keine Wirkung zeigten. Um 5:05 Uhr erfolgte die Entlassung.
Durch mittlerweile rechtskräftigen und hier nicht angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts, der vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist, wurde die Ingewahrsamnahme für unverhältnismäßig und daher rechtswidrig erklärt. Als milderes Mittel hätte die Beschlagnahme des Klettergeschirrs oder die Erteilung eines Platzverweises zur Verfügung gestanden. Als Entschädigung für die rechtswidrige Freiheitsentziehung zahlte das zuständige Bundesland der Beschwerdeführerin 100,00 Euro.
Die Beschwerdeführerin hielt die Entschädigungszahlung trotz der kurzen Dauer des Gewahrsams von zwei Stunden für nicht angemessen. Sie reichte beim Landgericht Klage für Schmerzensgeld in Höhe von 850,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 100,00 Euro ein und stellte zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Ein höheres Schmerzensgeld sei angemessen, da der rechtswidrige Gewahrsam zur Nachtzeit erfolgt sei. Zudem habe der Polizeidirektor auf die Beschlüsse des Amtsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme erklärt, auch künftig genauso handeln zu wollen. Dazu komme die Behandlung im Gewahrsam, insbesondere die Zufügung von Schmerzen durch die Wegnahme von ärztlich verordneten Hilfsmitteln und nachgewiesener Schwerbehinderung.
2. Das Landgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab; er habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar sei der Anspruch dem Grunde nach unstrittig. In der Höhe sei die Beschwerdeführerin jedoch mit 100,00 Euro angemessen und ausreichend entschädigt worden. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge blieb erfolglos.
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Rechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG).
II.
Das Justizministerium des Landes Niedersachsen sowie das im Ausgangsverfahren beklagte Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport distanzierte sich von dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Reaktion des Polizeidirektors, wozu im Rahmen eines Hauptverfahrens weiter vorgetragen werden würde.
Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden, so dass eine Stattgabe durch die Kammer möglich ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Es geht um die Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).
2. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 19. Juli 2018 verkennt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe. Diese kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die dementsprechende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Namentlich eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23 f.); schwierige und noch nicht geklärte oder noch streitige Rechtsfragen dürfen nicht “durchentschieden” werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 – 2 BvR 2257/17 -, Rn. 14).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO unter Beachtung dieses – verfassungsgebotenen – Zwecks der Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).
b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2018 zur Versagung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht.
aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 4 W 108/10 -, juris, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 W 32/11 -, juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 114 Rn. 29; Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 114 Rn. 21; Slizyk, in: IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019, Rn. 484). Im Prozesskostenhilfeverfahren ist daher ein gedachter Rahmen zu bilden, in dem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann. Erst wenn der Klageantrag, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, über diesen Rahmen hinausgeht, hat das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Nur dann muss keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Eine solche Auslegung folgt dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Den Unbemittelten muss bei einem nicht nur entfernt erfolgversprechenden Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, diesen in einem Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Unterstützung und unter etwaiger Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet sowohl den Unbemittelten wie auch den Gegnern der jeweiligen Klage ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung sowohl der Tatsachen wie auch des eigenen Rechtsstandpunktes. Dies gilt insbesondere, wenn Unbemittelte im Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht anwaltlich vertreten sind, sondern anwaltliche Unterstützung erst noch begehren. Erst die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren eröffnet auch die Möglichkeit, die Rechtsauffassung, die ein Gericht zunächst entwickelt, zu überdenken. Zudem bestehen je nach Verfahrensart erst mit einem Hauptsacheverfahren auch Möglichkeiten, eine für die Antragstellenden günstige Entscheidung der Rechtsfrage durch ein Gericht höherer Instanz zu erreichen (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>).
bb) Hier hat das Landgericht die Frage nach der im Ermessen stehenden Höhe des Schmerzensgeldes bereits im Prozesskostenhilfeverfahren “durchentschieden”. Es hat in der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgeführt, dass die Kammer die Höhe der bislang gezahlten Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro nach Würdigung der vorgetragenen Umstände für angemessen und ausreichend halte. Die Kammer setzt sich insoweit mit Umständen auseinander, die für die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind; erkennbar ist jedoch nicht, dass angesichts unbestrittener erschwerender Umstände völlig außerhalb eines denkbaren Rahmens sei, ein höheres Schmerzensgeld als 100,00 Euro zu verlangen. Damit hat das Landgericht die Frage nach der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes in das Nebenverfahren vorverlagert und der Beschwerdeführerin die Chance genommen, ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in einer zweiten Instanz weiter und nun anwaltlich unterstützt zu vertreten.
3. Der angegriffene Beschluss beruht auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Aufzuheben ist daher der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2018. Die nachfolgenden Entscheidungen werden dadurch gegenstandslos (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 95 Rn. 14).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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