Hier befasst sich das KG mit der Feststellung der Fahrereigenschaft in die Urteilsgründen. Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, habe der Tatrichter zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüfe hierbei vor allem, ob das (über § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommene) Lichtbild geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass der Stirnbereich auf dem Foto durch eine Kappe verdeckt ist, führe hierbei nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung. Zudem setzt sich das KG mit dem Schluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auseinander.

KG, Beschluss vom 18.06.2019 – 3 Ws (B) 186/19

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 31. Juli 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 5. März 2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 320 Euro verurteilt, hat ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 28. Mai 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Die Urteilsgründe tragen die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318). Das Rechtsbeschwerdegericht ist nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGH NJW 1996, 1420). Die Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 90). Die Schilderung der Beweiswürdigung muss angesichts dessen so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 71 Rn. 43).

Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat dem folgend allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH NJW 1979, 2318). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen.

Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahlen in der Akte die in Bezug genommenen Lichtbilder zum Inhalt des Urteils gemacht. Ferner hat es sich hinreichend mit der Ergiebigkeit der Lichtbilder auseinandergesetzt, indem es sowohl die Qualität der Aufnahmen in Bezug auf deren Schärfe als auch den Umstand gewürdigt hat, dass das Gesicht der auf den Fotos erkennbaren männlichen Person durch das Tragen einer Kappe im Stirnbereich zum Teil verdeckt war. Dies berücksichtigend kommt das Gericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung, dass die Lichtbilder den Betroffenen zeigen, was es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale (wie Gesichtszüge, Gesichtsform, Ausformung und Verlauf der Augenbrauen, Erscheinungsbild der Mund- und Nasenpartie) ausführlich begründet. Allein der Umstand, dass der Stirnbereich auf dem Foto durch eine Kappe verdeckt ist, führt nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 -, juris m.w.N.). Die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder erweisen sich auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, sodass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand der Lichtbilder einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen.

2. Ferner ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehungsweise der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist.

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % – vorliegend beläuft sich diese auf 60 % – von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2019 – 3 Ws (B) 161/19 – und vom 6. März 2019 – 3 Ws (B) 47/19 -, juris m.w.N.). Derartige besondere Umstände weisen die Urteilsgründe nicht aus. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung auf einem Streckenabschnitt der A 100 erfolgte, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt wurde. Das Amtsgericht stellte fest, dass das Zeichen 274, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkte, etwa 600 m vor der Messstelle in Fahrtrichtung des Betroffenen jeweils auf der linken und der rechten Straßenseite für jedermann deutlich sichtbar aufgestellt gewesen sei und der Betroffene dieses optisch richtig wahrgenommen sowie erkannt habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass – wie hier – ordnungsgemäß angebrachte Vorschriftszeichen, auch solche, durch die die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 -). Die Möglichkeit, dass ein Betroffener das Vorschriftszeichen übersehen hat, braucht vor diesem Hintergrund nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH NJW 1997, 3252; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017, a.a.O. m.w.N.). Solche Anhaltspunkte gab es ausweislich der Urteilsgründe nicht.

Die im Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Juni 2019 zitierten Entscheidungen stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 3 Ws (B) 555/11 – sowie das OLG Dresden im Beschluss vom 9. Juli 2013 – OLG 24 SS 427/13 (B) – die jeweilige amtsgerichtliche Beweiswürdigung als lückenhaft ansahen, beruhte dies darauf, dass sie jeweiligen Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit Umständen, die einer vorsätzlichen Begehungsweise entgegenstehen könnten, vermissen ließen. Anders als im vorliegenden Fall, waren dort entsprechende Umstände entweder vom Betroffenen vorgetragen oder aus den konkreten Tatumständen ersichtlich.

Der Beschluss des OLG Bamberg vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – bezieht sich auf ein amtsgerichtliches Urteil, welches – anders als das Vorliegende – keine Feststellungen dazu enthalten hatte, dass sich der Betroffene der Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst gewesen ist. In gleicher Weise führte das OLG Hamm in dem von der Verteidigung zitierten Beschluss vom 18. Dezember 2012 – III-1 RBs 166/12 – aus, dass die dort zur Überprüfung vorgelegte Entscheidung insbesondere keine Feststellungen zur Sichtbarkeit der Beschilderung und der konkreten Verkehrssituation enthalte. Dergleichen ist hier jedoch nicht Fall, da das Amtsgericht die insoweit erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung getroffen hat.

3. Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs zeigt keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 3 Ws (B) 27/18 -, juris m.w.N.).

Vorliegend weisen weder die Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 320 Euro noch die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

(1) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 160 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert und diesen gemäß § 3 Abs. 4a BKatV aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise auf 320 Euro verdoppelt.

(2) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 36 km/h nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV – insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots – eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.). Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.