Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises ihres PKW VW Caddy Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung wegen einer Manipulation des Abgasverhaltes im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal. Das LG Halle gibt dem statt, ohne die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin zu berücksichtigen bzw. insoweit einen Abzug vorzunehmen. Dies sei vorliegend auf Grund des flächendeckenden Einsatzes einer Manipulationssoftware über zehn Jahre hinweg, wobei Millionen von Autofahrern getäuscht worden seien, unbillig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch im Falle eines Rücktritts vom Neuwagen-Kaufvertrag mit dem Verlangen auf Neulieferung kein Wertersatz für Nutzungen herauszugeben sei.

LG Halle, Urteil vom 12.02.2019 – 5 O 109/18

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.300 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 12.12.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Caddy Comfortline 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer W… zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1789,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 19.300 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal.

Die Klägerin kaufte am 22.05.2015 bei einem Autohändler einen PKW VW Caddy mit der aus dem Tenor ersichtlichen Fahrgestellnummer als Gebrauchtfahrzeug mit 14.452 km zu einem Kaufpreis i.H.v. 19.300 €. Im Zeitpunkt unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung (11.02.2019, 12.02 Uhr) beträgt der Kilometerstand des Fahrzeugs 67.462 km.

Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellte sich heraus, dass das Fahrzeug über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 verfügt, der mit einer Software versehen ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus befindet und in diesem Fall, anders als im normalen Fährbetrieb, verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der Stickoxidwerte zu erreichen.

Mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten wurde diese aufgefordert, diese als unzulässige Abschalteinrichtungen bezeichnete Software zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Systems zu ergreifen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde vollständiger oder teilweiser Widerruf bzw. Rücknahme der Typ-Genehmigung angedroht. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das durch das Kraftfahrtbundesamt als geeignete Maßnahme in vorstehendem Sinne betrachtet wurde. Die Klägerin folgte der Rückrufaktion zum Aufspielen der Software nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.12.2017 (Anlage K 10) zum Schadensersatz (Rückzahlung des Kaufpreises) Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 11.12.2017 vergeblich auf.

Die Klägerin meint, das Fahrzeug verfüge nicht über die Voraussetzungen für die Typ-Genehmigung und habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten angegeben. Der Marktwert des Fahrzeugs sei erheblich gesunken. Das Fahrzeug sei nicht technisch einwand- und manipulationsfrei. Das entwickelte Software-Update beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit und führe zu weiteren Mängeln, insbesondere einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, der Immissionswerte und von Verschleißerscheinungen. Die Beklagte habe eine Manipulation an der Software des Motors vorgenommen, damit sittenwidrig gehandelt und über die tatsächlichen Schadstoffemissionen in betrügerischer Art und Weise und arglistig getäuscht. Denn die Beklagte habe gewusst, dass sie mit dem massenhaften Einbau der Software einen zulassungsrechtlich illegalen Zustand herbeiführte, die Klägerin ein Fahrzeug erhalte, das folglich mit einem entsprechenden Schaden belastet sei. Ohne das Verheimlichen dieser Software und der dadurch entstehenden Probleme hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.300 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 12.12.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Caddy Comfortline 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer W… zu zahlen,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1789,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es fehle bereits an einer unzulässigen Abschalteinrichtung, an einem Schaden und an einer Täuschung oder einem sonstigen strafbaren Verhalten durch die Beklagte. Es fehlten derzeit Erkenntnisse dafür, dass die Vorstandsebene an der Entwicklung der Software der EA189-Motoren beteiligt gewesen oder die Entwicklung oder Verwendung dieser Software in Auftrag gegeben oder gebilligt habe. Schließlich erhebt sie die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig.

Auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit hin hat die Kammer mit Hinweis vom 12.07.2018 (BI. 1 Bd. II) darauf hingewiesen, dass aufgrund der geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung und sittenwidriger Schädigung der Erfolgsort gemäß § 32 ZPO auch im Belegenheitsort des Klägervermögens, mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk, liegt. Die Klägerin wohnte ausweislich des Kaufvertrages Anl. K1 bereits zu diesem Zeitpunkt in Halle/Saale, mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB und § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Schadensersatz, mithin Herstellung des Zustandes, wie er ohne Abschluss des Kaufvertrages bestanden hätte, zu. Denn die Klägerin hat durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten.

Bundesweit sind unzählige Klageverfahren noch anhängig oder bereits entschieden, die mit dem so genannten VW-Abgasskandal im Zusammenhang stehen. Die Kammer schließt sich in der rechtlichen Einordnung der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 (zit. nach juris) und des Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, 23 O 92/18 (zit. nach juris) an. In diesen Urteilsgründen wird für die Kammer in überzeugender Art und Weise jedes der erforderlichen Tatbestandsmerkmale als gegeben angesehen. Da sich die Kammer dieser Auffassung, die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist, vollumfänglich anschließt, werden die Urteilsgründe wie folgt (Rn. 23 bis 56, zitiert nach juris) auszugsweise wiedergegeben:

“1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB (vgl. auch LG Stuttgart, 16.11.2017-19 0 34/17. LG Stuttgart, 05.04.2018 – 7 0 28/17). Der Kläger hat einen Schaden erlitten (a). Dieser ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (b), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (c). Die Beklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt (d). Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz (e).

a) Der Kläger hat durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten (vgl. nur LG Bochum, 29.12.2017 -1-6 O 96/17, LG Köln, 18.07.2017-22 0 59/17. LG Würzburg, 23.02.2018 – 71 O 862/16, LG Stuttgart 05.04.2018 – 7 O 28/17).

Unabhängig von der Frage, ob durch eine nachträgliche Änderung und ein Software-Update der eigentliche Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts beseitigt würde und nach einer Nachbesserung ein objektiver Wertverlust der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht mehr vorliegt – was offenbleiben kann -, liegt der eingetretene Schaden im Verhältnis des Klägers zur Beklagten als Nicht-Vertragspartnerin bereits in dem Abschluss des Vertrages, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen von dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre (so im Ergebnis auch LG Hildesheim, 17.01.2017 – 3 O 139/16: LG Paderborn, 07.04.2017 – 2 O 118/16, LG Kleve, 31.03.2017- 3 O 252/16; LG Bochum, 13.07.2017 – 8 O 366/16).

ii) Ein Schaden aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung ist grundsätzlich im Rahmen der Differenzhypothese zu ermitteln, das heißt durch ein Gegenüberstellen der jetzigen Vermögenslage des Geschädigten und derjenige, die ohne eine Schädigung bestehen würde. Es kann jedoch ein Schaden auch dann vorliegen, wenn eigentlich eine objektive Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Die Differenzhypothese muss nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Der Schadensersatz dient aber dazu, den konkreten subjektiven Vermögensnachteil des Geschädigten auszugleichen.

Insoweit genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene eine Entscheidung zu Lasten seines Vermögens trifft. Dabei ist auch eine subjektbezogene Betrachtung heranzuziehen. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt oder nicht bzw. ob hier nachfolgend ein Ausgleich erfolgt.

Ein Schaden kann deshalb auch darin gesehen werden, dass jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). Es ist daher anerkannt, dass der Schaden auch darin liegen kann, dass ein – wäre eine Täuschung nicht erfolgt – ungewollter Vertrag abgeschlossen wird.

iii) Hier hat der Kläger ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und welches er, wenn er die tatsächlichen Hintergründe gekannt hätte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so nicht erworben hätte. Der diesbezügliche Vermögensschaden des Klägers liegt darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Manipulation am Motor mit den sich daraus ergebenden Folgen – u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts – den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat.

Insoweit ist auch davon auszugehen, dass dann, wenn der Kläger die Hintergründe gekannt hätte, als verständiger Kunde kein Fahrzeug mit einer solchen Manipulation am Motor und mit einem entsprechenden kaufrechtlichen Sachmangel erworben hätte, wenn ihm vor dem Verkauf bekannt gewesen wäre oder er von der Beklagten allgemein darauf hingewiesen worden wäre, dass allein mit der vorgenommenen Manipulation die diesbezügliche Typengenehmigung erlangt werden konnte und tatsächlich im realen Verkehr der Emissionsausstoß aufgrund eines anderen Betriebsmodus deutlich höher ist und dieser reale Betriebsmodus dazu führen würde, dass in diesem “realen“ Modus die Grenzwerte selbst unter Prüfbedingungen nicht eingehalten worden wären und das Fahrzeug damit ansonsten weder die Typgenehmigung noch die grüne Plakette erhalten hätte.

iv) Der Kläger hat also aufgrund des hier abgeschlossenen Kaufvertrages nicht das bekommen, was ihm aufgrund des Kaufvertrages an sich zugestanden hätte, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen vollständig entsprechendes Fahrzeug. Die Schädigung besteht zudem darin, dass durch die Verwendung der Manipulation am Motor das tatsächlich von dem Kläger erworbene und ihm übergebene Fahrzeug nach den kaufrechtlichen Regelungen ursprünglich mangelhaft war.

Da jedoch ein Käufer stillschweigend davon ausgeht, dass ein erworbenes Fahrzeug mangelfrei ist und den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben entspricht, war die diesbezügliche Vorstellung bei dem Kläger falsch, da die Typengenehmigung durch Manipulation erst erlangt wurde und die gesetzlich vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer Manipulation am Motor erreicht wurden, so dass im Ergebnis der Kläger mit dem Erwerb und der Übergabe eines solchen Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises einen Schaden erlitten hat.

b) Der Kläger hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm (BGH, 03.03.2008- IIZR 310/06 -, Rn. 15, juris;

MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 45 ff.). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. So liegt der Fall hier.

i) Die Beklagte, als Herstellerin des Motors, hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während sie tatsächlich erschlichen wurde.

ii) Insoweit hat die Beklagte konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und unter regulären Bedingungen zustande gekommen ist. Dazu hatte die Beklagte unter anderem auch den Motor mit einer manipulierten Motorensoftware in Verkehr gebracht, ohne hierüber aufzuklären. Auf diesem Weg hatte die Beklagte überhaupt erst die entsprechende Typgenehmigung erschlichen, denn erst die installierte Manipulationssoftware hat dazu geführt, dass das Fahrzeug bei der Prüfung den Testlauf unter Laborbedingungen erkannte und dadurch abweichend vom Regelmodus 0, der im normalen Verkehr galt, auf einen Modus 1 umschaltete und nur dadurch die Werte so erreicht wurden, dass die entsprechende Typgenehmigung erteilt wurde.

iii) Die Täuschung der Beklagten gegenüber allen (potenziellen) Käufer derartiger Fahrzeuge durch konkludentes Handeln liegt darin, dass ein Neuwagenkäufer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass das erworbene Fahrzeug vollständig mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkung und ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei diese Vorstellungen in der Regel für den Kaufentschluss des jeweiligen Käufers wie auch dem Kläger maßgeblich sind.

Diese Vorstellungen eines Käufers wie dem Kläger war hier aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Manipulation und der diesbezüglichen Täuschung falsch, da die von der Typengenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich vorgegebenen Werte letztlich von dem Fahrzeug der Beklagten so unter dem Betriebsmodus des Straßenverkehrs selbst unter Laborbedingungen im sogenannter Neuen Europäischen Fahrzyklus – NEFZ – nicht, sondern nur durch Einsatz der verbotenen Manipulationssoftware erreicht wurden und diese Fahrzeuge dann nach Erhalt der Genehmigung so in den Verkehr gebracht wurden, ohne die diesbezüglichen potentiellen Käufer über die vorgenommene Manipulation zu informieren (vgl. nur LG Bochum, 29.12.2017 -1-6 O 96/17).

iv) Diese Täuschung und die vorgenommene Manipulation der Beklage war auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers (s.o. II. 1. a) cc).

c) Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, 28.06.2016 – VIZR 536/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB (20141, ß 826, Rn. 31).

i) Gemessen daran ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beweggründe der Beklagten zur Vornahme der Manipulationen am Motor bzw. der Systeme der Abgassteuerung und Reinigung und der entsprechenden Täuschungen darüber waren entweder die Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten, oder aber die Unfähigkeit der Entwickler der Motoren, zu marktgerechten Preisen nur zulässige Abgaswerte zu verursachen. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Manipulation bei den Prüfbedingungen erfüllt.

ii) Insoweit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur einfach vorgeschrieben Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können.

iii) Dabei ist die Beklagte bewusst verschleiernd und durch einen offensichtlich nur begrenzt einbezogenen Personenkreis vorgegangen, um diese Manipulation geheim zu halten, zumal diese Manipulation auch nur äußerst schwer zu entdecken war und so im normalen Verkehr mangels erkennbarer Auswirkungen eigentlich nicht aufgefallen wäre.

iv) Die Täuschung diente, andere Motive sind jedenfalls nicht ersichtlich, allein dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teurere Lösung der Abgasreinigung formal die Voraussetzungen für die Typgenehmigung zu erfüllen und mit Hilfe diese Manipulation umweltfreundliche Prüfvermerke veröffentlichen zu können, um dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden einerseits und Kunden andererseits gibt dem Handeln der Beklagten ein Gepräge der Sittenwidrigkeit. Ein solches zumindest auch die Verbraucher konkludent täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und verwerflich, da die Beklagte eben nicht nur die Aufsichts- und Prüfbehörden getäuscht, sondern durch ihr täuschendes Verhalten bei dem weiteren Inverkehrbringen der Fahrzeuge auch die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat (vgl. LG Würzburg, 23.02.2018 – 71 O 862/16).

d) Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagten sind zu bejahen. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen.

i) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass der Vorstand oder jedenfalls Teile des Vorstands Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware, die zu gesetzwidrigen EG-Bescheinigungen geführt hat, gehabt haben.

ii) Dieser Vortrag ist auch naheliegend. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. Compliance). In diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist. Insoweit ist es mehr als naheliegend, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes die manipulierende Funktion der Motorsteuerung zur Verwendung auf dem NEFZ-Prüfstand zur Erreichung der EG- Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind. Dies auch deshalb, weil die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe für eine Vielzahl von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine wesentliche vom Vorstand zu treffende Entscheidung darstellt und die Verwendung einer solchen Software sämtliche Konzerntöchter europaweit betrifft. Zu all diesen internen Vorgängen kann der Kläger als Käufer eines manipulierten Fahrzeugs naturgemäß nicht substantiiert vortragen, so dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware vorzutragen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, 07.12.1998 – IIZR 266/97).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger kann nicht – wie oben ausgeführt – näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Motorsteuerungssoftware entwickelt, verwendet, verbaut worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen und wie die Entscheidung wann und an wen kommuniziert worden ist. Ein konkreterer Vortrag bezüglich einzelner Personen war nicht erforderlich. Insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Dagegen ist die Beklagte allein aus Compliance- Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem entsprechend trägt sie auch vor, dass sie die Entstehung der zum Einsatz kommenden Software umfassend aufklären lässt. Mit Blick darauf, dass diese interne Ermittlungsmaßnahme bereits seit ca. 3 Jahren andauert, ist es der Beklagten ohne weiteres zumutbar ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse mitzuteilen. Indem sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Verschluss hält, verstößt die Beklagte gegen ihre sekundäre Darlegungslast, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das

Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, was auch naheliegend ist (ebenso: LG Köln, 18.07.2017 -22 0 59/17; LG Hildesheim, 17.01.2017-3 0 139/16; LG Kleve, 31.03.2017-3 0 252/16, vgl. auch LG Stuttgart, 05.04.2018 – 7 0 28/17).

Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Fahrzeuge ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz auszugehen. Der Vorstand der Beklagten hat eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Verwendung der Manipulationssoftware kam es der Beklagten bzw. ihrem Vorstand darauf an, Umsatz und Gewinn zu steigern. Andere Gründe sind schlicht nicht ersichtlich. Dabei haben sie es in Kauf genommen, ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern nicht-gesetzeskonforme Fahrzeuge zu verkaufen und auf diese Weise ihren Kunden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

e) Gemäß §§ 826,249 BGB kann der Kläger von der Beklagten Ersatz seines entstandenen Schadens verlangen, was mit der Feststellungsklage geltend gemacht wird.

2) Dem Kläger steht über dies auch ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

a) Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden davon ausgehen würde, dass weder ein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne, noch ein sonstiger Repräsentant i.S. v. § 31 BGB bei der Beklagten von der Verwendung der manipulierten Motorsteuerungssoftware im hier maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis hatte, dann würde die Beklagte dem Kläger gleichwohl in der vorgenannten Weise auf Schadensersatz haften. Denn die Entwicklung und Freigabe des Motors samt der fraglichen Steuerungssoftware für die Serienproduktion erfolgte bei der Beklagten letztlich auf der Arbeitsebene unterhalb der Repräsentanten. Es muss hier denknotwendig einen oder höchstwahrscheinlich sogar mehrere Mitarbeiter (Entwicklungsingenieure) bei der Beklagten gegeben haben, die von der Verwendung der Software Kenntnis hatten. Diese Mitarbeiter sind Verrichtungsgehilfen der Beklagten i.S.v. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB.

b) Sie haben dem Kläger gern, § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (vgl. oben II. 1.), denn ihnen war klar, dass der von ihnen entwickelte Motor mit der unzulässigen Manipulation in der Motorsteuerungssoftware nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Hierfür bedurfte es keiner komplizierten rechtlichen Prüfungen; auch einem rechtlichen nicht weiter Vorgebildeten leuchtet unmittelbar ein, dass eine besondere „Optimierung“ des Stickoxidausstoßes im Betrieb auf dem Prüfstand für den NEFZ jeglichen Rückschluss der Prüfstandwerte auf den normalen Fährbetrieb ausschließt und so der gesetzlichen Regelung der EG-VO 715/2007 zuwiderläuft. Dies gilt umso mehr, wenn tatsächlich – wie der Presse zu entnehmen und im Verfahren mit dem Aktenzeichen 19 O 34/17 vor dem Landgericht Stuttgart mit derselben Beklagten unstreitig war – die Beklagte durch ein Schreiben der Firma B., die an der Entwicklung der Software beteiligt war, im Jahr 2007 vor dem gesetzwidrigen Einsatz der Abgastechnik gewarnt worden sein sollte.

c) Den Entwicklungsingenieuren war auch klar, dass der Motor samt der unzulässigen Software mit Beginn der Serienfertigung in Fahrzeugen mit EG-Typengenehmigung Verwendung finden würde, damit nahmen sie auch eine Schädigung der jeweiligen Fahrzeugerwerber billigend in Kauf, da ihnen klar war, dass bei Aufdeckung der Manipulation mit behördlichen Maßnahmen (s.o.) zu rechnen war. Dies genügt für den erforderlichen Schädigungsvorsatz (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 826, Rn. 11). Das Handeln der Entwicklungsingenieure als bewusstes Täuschungsverhalten (besonderer Prüfstandmodus, s.o.) genügt schon an sich für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 826, Rn. 20; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1898d). Vorliegend treten jedoch, wie oben bereits ausgeführt noch weitere Umstände hinzu, die bei einer Gesamtwürdigung in jedem Fall zur Sittenwidrigkeit führen.

d) Den nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zulässigen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt.

e) Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB steht damit dem Kläger (ebenfalls) der zuerkannte Schadensersatzanspruch zu.

3) Letztlich wäre hinsichtlich der Frage, wer wann Kenntnis von der Entwicklung und dem Vertrieb des Motors EA189 (EU5) mit der fraglichen Steuerungssoftware hatte, sogar eine Wahlfeststellung möglich und auch im Zivilrecht zulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987- VI ZR 188/86, juris, Rn. 12): Zumindest entweder Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, sonstige Repräsentanten i.S.v. § 31 BGB oder einfache Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB hatten die Kenntnis und damit letztlich den Schädigungsvorsatz gern. § 826 BGB. Die Beklagte würde daher in jedem Fall auf Schadensersatz haften, wobei offen bleiben könnte, bei wem genau die Kenntnis vorlag. Für den vorliegenden Fall kommt es darauf allerdings nicht an, da wie dargelegt die Kenntnis der Vorstände als zugestanden gilt und außerdem auch von einer Kenntnis von Verrichtungsgehilfen auszugehen ist.”

Abweichend von der Auffassung des OLG Köln und anderer zugunsten der Pkw-Käufer getroffener Entscheidungen hält die Kammer allerdings die Anrechnung eines Nutzungsvorteils für unbillig.

Ein Vorteil ist anzurechnen, “wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet” (BGH, Urteil vom 22.10.1976, V ZR 247/15, Rn. 17, zitiert nach juris). Vorliegend aber würde die Beklagte als Schädigern im Falle des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet, weshalb ausnahmsweise von einem Vorteilsausgleich abzusehen ist. Die Beklagte hat durch den heimlichen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst in sittenwidriger Art und Weise Millionen von Autokäufer getäuscht, wie oben ausgeführt. Dieser flächendeckende Einsatz einer Manipulationssoftware über einen Zeitraum von offenbar annähernd 10 Jahren hinweg, der sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließlich aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung erklären lässt, würde andernfalls zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen, insbesondere bei Schadensabrechnung der Fahrzeuge aus den Anfangsjahren des flächendeckenden Einbaus der Manipulationssoftware, die über viele Jahre hinweg genutzt worden sind, was im Extremfall zur fast vollständigen Aufzehrung des zu ersetzenden Schadens führen würde (vgl. auch dazu Heese: Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257 (261)).

Die anderenfalls unbillige Entlastung begründet sich auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Betrachtung im Falle eines Rücktritts vom Neuwagen-Kaufvertrag mit dem Verlangen auf Neulieferung. Denn in einem solchen Fall ist die mangelhafte Sache selbst zurückzugewähren, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zusteht (BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009, VIII ZR 176/06, und Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, jeweils unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 (Rs. C – 404/06). Die Unbilligkeit ist darin zu sehen, dass einem Käufer, der entweder bei der Beklagten selbst oder einem Dritten einen mit einer entsprechenden Software ausgestatteten PKW im Wege des Verbrauchsgüterkaufs erwirbt und als mangelhaft zurückgibt, kein Vorteilsausgleich angerechnet wird. Im Fall der Anwendung der §§ 823, 826 BGB käme die Beklagte hingegen, trotz mehrjähriger und flächendeckender arglistiger Täuschung, in den Genuss der Anrechnung eines Vorteilsausgleichs. Dieses Ergebnis aber würde zur unbilligen Entlastung der Beklagten führen.

Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben Anlage K 10 in der erforderlichen Weise die Rückabwicklung angeboten. Auf dieses Angebot ist die Beklagte nicht eingegangen, weshalb sie sich in Annahmeverzug befindet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 826 BGB zu, denn diese Kosten dienten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und gehören daher zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden. Auch sieht die Kammer die besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht als gegeben an, was die geltend gemachte erhöhte Gebühr rechtfertigt.

Der Klägerin stehen Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.