Der Betroffene, dem eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen wurde, ließ sich dahingehend ein, er habe das heiß gelaufene Telefon vor die Kühlung halten müssen, um ein laufendes Telefonat über die Freisprechanlage fortsetzen zu können. Dies belegt nach Auffassung des KG einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO: In der geltenden Fassung der Norm komme es nicht (mehr) darauf an, ob das Telefon/Gerät für die Benutzung in der Hand gehalten werden musste, sondern nur, ob es dies tatsächlich wurde. Der Normzweck spreche für eine Ahndung, da der Betroffene nicht beide Hände zum Fahren zur Verfügung gehabt habe und das geführte Telefonat außerdem eine erhöhte Konzentration erforderte.

KG, Beschluss vom 13.03.2019 – 3 Ws (B) 50/19

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Der Senat merkt lediglich Folgendes an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde vorliegend der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Rechtsmittelschrift nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfahrensrüge nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte, denn der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen.

Die Grundsätze, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO erfüllen, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 3 Ws (B) 183/18 – m.w.N.). Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es – wie vorliegend – tatsächlich in der Hand gehalten wird (vgl. BR-Drucksache 556/17, S. 26). Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO gerade auch die Fälle erfassen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies – beispielsweise durch das Vorhandensein einer Freisprechanlage – nicht erforderlich ist (vgl. BR-Drucksache a.a.O. unter Verweis auf die noch zur alten Rechtslage ergangenen Entscheidung des OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 255).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war es nach der Einlassung des Betroffenen erforderlich, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten, um so das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortzusetzen zu können. Dem Normzweck des § 23 Abs. 1a StVO entsprechend stellte das durch den Betroffenen vorliegend bekundete Verhalten eine Tätigkeit dar, die nicht nur verhinderte, dass ihm beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen, sondern – wie das Führen eines Telefonats – auch eine erhöhte Konzentration erforderte.

3. Soweit der Rechtsmittelführer die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung angreift, kann er damit nicht durchdringen. Denn abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376), prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig – so auch hier – nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 – 3 Ws (B) 21/18 – mwN).

4. Schließlich deckt auch die weitere Prüfung des Urteils auf die Erhebung der Sachrüge keinen die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietenden Rechtsfehler auf. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).