Im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen Benutzung eines elektronischen Geräts prüfte das KG, ob der zugrunde liegende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG genüge. Als Tatvorwurf hieß es in dem Bescheid, der Betroffene habe “auf Hand getickert”. Dabei handele es sich jedoch um einen offenkundigen Schreibfehler; dass damit das Tippen auf einem Handy gemeint gewesen sei, stehe für den Senat außer Frage.

KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ws (B) 42/19

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. November 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat lediglich folgendes:

1. Die durch den Senat von Amts wegen durchzuführende Prüfung darauf, ob der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. April 2018 den Anforderungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entspricht, deckt keine Mängel auf. Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete prozessuale Tat hinreichend genau bezeichnet ist, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; OLG Celle ZfSch 2015, 649). Das ist hier der Fall. Bei dem im Bußgeldbescheid enthaltenen Klammerzusatz „auf Hand getickert“ handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler (Hand statt Handy). Dass mit der Formulierung getickert ersichtlich das Tippen mit den Fingern auf der Tastatur des Mobiltelefons gemeint ist, steht für den Senat außerfrage.

2. Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, genügt sein Vortrag nicht den an eine Verfahrensrüge nach Maßgabe von §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Anforderungen. Es bleibt schon offen, welchen Sachvortrag des Betroffenen das Gericht nicht zur Kenntnis oder bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen haben soll. Zudem ist obergerichtlich geklärt, dass allein der Umstand, dass das Gericht im Rahmen seiner auf §§ 261 StPO, 46 Abs. 1 OWiG fußenden Kompetenz zur umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise nicht der Auffassung des Betroffenen gefolgt ist oder Teile seines Vortrags unberücksichtigt gelassen hat, keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 3 Ws (B) 27/19 -). Der Rechtsmittelführer, der die Beweiswürdigung angreift, verkennt, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376). Zudem prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 10. September 2018 – 3 Ws (B) 211/18 -, 20. März 2015 – 3 Ws (B) 136/15 -, 5. Juni 2014 – 3 Ws (B) 297/14 – und 30. April 2014 – 3 Ws (B) 228/14 -).