Kürzlich wurden zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerfassung veröffentlicht. Auf Grund der Änderung seiner Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch vorliegen kann, wenn Daten – etwa Kennzeichen – erfasst und sofort wieder gelöscht werden, sieht die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen die Grundlage für den Betrieb der abschnittsweisen Geschwindigkeitsüberwachung auf der B 6 bei Laatzen als entfallen an. Da bei der Erfassung von Kennzeichen durch die Section Control-Anlage nunmehr von einem Grundrechtseingriff auszugehen sei, müsse eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Bis dahin müsse die Anlage stillgelegt werden. Eine entsprechende Änderung des Polizeigesetzes sei bereits in Vorbereitung.

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