In der vergangenen Woche hat das BVerfG zwei Beschlüsse zu automatisierten Kennzeichenkontrollen auf Basis des Polizeirechts in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen veröffentlicht. In Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung sieht das BVerfG auch in dem Fall, dass ein Kfz-Kennzeichen erfasst und sogleich, wenn beim Abgleich mit anderen Datenbeständen dieses nicht zu einem “Treffer” führt, wieder gelöscht wird, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die Kontrollen müssten stets ein objektiv bestimmter und begrenzter Anlass bestehen und diese dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Verschiedene Regelungen wurden als mit dem Grundgesetzes unvereinbar und nichtig angesehen, wobei diese teilweise bis zum 31.12.2019 weiter anwendbar bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10).