In einem aktuellen Beschluss stellt das OLG Saarbrücken klar, dass auch bei Urteilen in Bußgeldsachen die Einlassung des Betroffenen dargestellt werden muss. Eine vollständige Beweiswürdigung erfordere, dass sich aus dem Urteil ergibt, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob und warum der Einlassung gefolgt oder diese als widerlegt angesehen wurde. Im vorliegenden Fall wurde zwar angegeben, dass durch den Verteidiger des Betroffenen ein Privatgutachten eingereicht worden sei; in diesem Fall hätten jedoch auch die dort enthaltenen Einwände gegen die Messung zumindest in gestraffter Form dargestellt werden müssen.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.01.2019 – Ss BS 107/2018 (76/18)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 25. September 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen  a u f g e h o b e n  und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgericht St. Ingbert  z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,– Euro festgesetzt und – unter Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 2a) StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die der frühere Verteidiger mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Dem ist die nunmehrige Verteidigerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 entgegengetreten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) Rechtsbeschwerde hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge (§§ 344, 345 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) – die Rüge der Verletzung formellen Rechts entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und ist daher unzulässig – bereits deshalb (zumindest vorläufig) Erfolg, weil die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils lückenhaft ist, so dass es auf die mit der Gegenerklärung vom 10. Januar 2019 darüber hinaus – was zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 17) – näher ausgeführten materiell-rechtlichen Beanstandungen nicht ankommt.

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 5. November 2015 – Ss (BS) 76/2015 (44/15 OWi) -, Zfsch 2016, 352 ff. und juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16, juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 42; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Das gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss daher im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m.w. N.).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils – wie die Verteidigerin in ihrer Gegenerklärung vom 10. Januar 2019 zutreffend ausgeführt hat – nicht. Aus der – überflüssigen formelhaften (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 12a) – Aufzählung der verwendeten Beweismittel eingangs der Gründe des angefochtenen Urteils lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Betroffene eingelassen hat (” … auf Grund der Einlassung seitens d. Betroffenen”). Nicht mitgeteilt wird jedoch der Inhalt dieser Einlassung. Im weiteren Verlauf der – Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Wertungen vermischenden – Urteilsgründe heißt es lediglich, dass seitens des Betroffenen keine konkreten Messfehler oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden seien, sondern sich der Vortrag auf – nicht näher ausgeführte – “entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung in Form der ,gutachterlichen Sachstandsbewertung’ der VUT vom 22.05.2018” beschränkt habe. Abgesehen davon, dass die Einwände des Betroffenen gegen die Messung zumindest in gestraffter Form hätten dargestellt werden müssen, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils jegliche Ausführungen dazu vermissen, wie sich der Betroffene im Übrigen zum Tatvorwurf eingelassen hat. Insbesondere hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausdrücklich auf einen Vergleich der Gesichtsmerkmale des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem sich in der Akte befindenden Messbild gestützt, ohne mitzuteilen, ob und wie sich der Betroffene insoweit eingelassen hat. Dementsprechend fehlt auch jedwede Auseinandersetzung mit einer (möglichen) Einlassung des Betroffenen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoßes substantiiert verteidigt hat und der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 9).

Das angefochtene Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gebrauch macht (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.