Bei dem Angeklagten wurden zwei Fahrten (07.06.2017 und 21.07.2017) unter Cannabis- und Amphetamin-Einfluss mit verschiedenen Ausfallerscheinungen festgestellt, wobei der Angeklagte beim Antritt der ersten Fahrt beim Ausparken mit einem die Straße befahrenden Pkw kollidierte und ein Fremdschaden in Höhe von 3000 Euro entstand. Im Rahmen der Kontrolle nach der zweiten Fahrt beleidigte er außerdem zwei Polizeibeamte. Führerschein- bzw. vorläufige Fahrerlaubnismaßnahmen unterblieben jeweils, da der Angeklagte den Polizeibeamten gegenüber angab, seinen Führerschein vor längerer Zeit verloren zu haben. Von März bis August 2018 absolvierte der Angeklagte eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie, wobei alle Urinkontrollen negativ waren. Jedenfalls seit März 2018 führte der Angeklagte auch keine Kraftfahrzeuge mehr.

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie zwei Fällen der Beleidigung zu einer Geldstrafe. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sah es wegen des Zeitablaufs von ca. 18 Monaten seit beiden Taten, der erfolgreichen Drogenentwöhnung ab und des sonst beanstandungsfreien Teilnehmens des Angeklagten am Straßenverkehr ab. Insoweit sei die Verhängung eines (verbüßten) Fahrverbots mit der Höchstdauer (drei Monate nach dem alten Recht) ausreichend. Das Urteil ist auch deshalb lesenswert, weil sich das AG umfangreich u. a. mit einer relativen Fahruntüchtigkeit und ihren Voraussetzungen bei Drogenkonsum, den Wirkweisen der einzelnen Betäubungsmittel und den Voraussetzungen für eine fahrlässige bzw. vorsätzliche Begehungsweise auseinandersetzt.

AG Saarlouis, Urteil vom 04.12.2018 – 12 Cs 132/18

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, tatmehrheitlich mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen,

zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,– Euro
-zusammen 1.200,– Euro-
verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird ein verbüßtes Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Für die die Dauer des Fahrverbots übersteigende Zeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Entschädigung nicht gewährt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.

Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 194, 315c I Nr. 1a, III Nr. 2, 316 I, 40, 44, 51 V, 52, 53 StGB; 465 I StPO

Gründe:

I.

(…)

Aus der im Folgenden geschilderten, strafrechtlich zu würdigenden Tat unter Ziffer II 1. rechnet er mit einem Regress seitens der Haftpflichtversicherung des von ihm geführten PKW in Höhe von 3.000, – Euro.

Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges vom 23.10.2017 bislang zweimal in Erscheinung getreten.

Am 05.04.2016 wurde er durch das Amtsgericht … in dem Verfahren … wegen Computerbetruges in Mittäterschaft zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25, – Euro verurteilt.

Am 23.01.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht … in dem Verfahren … wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15, – Euro.

II.

Das Gericht sieht nach Durchführung der Beweisaufnahme folgende Feststellungen als erwiesen an:

1.
Der Angeklagte ist seit dem …2013 im Besitze einer Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland.
Am 07.06.2017 befuhr er gegen 18.02 Uhr in … mit einem Firmen-Pkw der …, einem Fahrzeug der Marke Peugeot Typ Expert, amtliches Kennzeichen …, unter anderem die N.straße.
Vor Fahrtantritt hatte der Angeklagte, wie er wusste, Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Amphetamin konsumiert.
In der – irrigen – Ansicht noch fahrtauglich zu sein, hatte sich der Angeklagte nach dem Betäubungsmittelkonsum an das Steuer des zuvor erwähnten PKW gesetzt und öffentlichen Verkehrsraum befahren.
Infolge seiner drogenbedingten Fahruntüchtigkeit kollidierte der Angeklagte bei einem Ausparkvorgang vom Fahrbahnrand der N.straße, das der Angeklagte ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs durchführte, mit dem von der vorfahrtsberechtigten Zeugin … geführten Pkw der Marke VW Typ Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Bei der vom Angeklagten verursachten Streifkollision entstand am Pkw der Zeugin … ein Fremdsachschaden in Höhe von rund 3.000, – Euro.
Seine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit sowie die Möglichkeit, infolge seiner drogenbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden zu verursachen, hätte der Angeklagte erkennen können und müssen.
Der Angeklagte wurde durch Beamte der Polizeiinspektion … im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme auf seine Fahrtüchtigkeit hin kontrolliert und einer vom Angeklagten freiwillig absolvierten Blutprobenentnahme zugeführt. Die Polizeibeamten hatten an der Unfallstelle und später auf der Polizeiinspektion bei dem Angeklagten folgende Ausfallerscheinungen feststellen können: Unruhe, erhöhter Tremor der Hände und Beine, Aufgeregtheit sowie wässrig/glänzende Augen mit geröteten Bindehäuten und lichtstarren, bei Tageslicht ca. 3 mm weiten Pupillen.

Die dem Angeklagten um 19.20 Uhr in den Räumen des M.klinikums … von einer approbierten Ärztin entnommene Blutprobe bestätigte den Konsum von Cannabis und Amphetamin. Eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt lag nicht vor.
Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg vom 19.10.2017 ergab bei der quantitativen Bestimmung folgende Werte: Amphetamin: 0,037 mg/Liter; Tetrahydrocannabinol 0,00032 mg/Liter; Hydroxy-Tetrahydrocannabinol: Spur; Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure: 0,021 mg/Liter. Bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Blutprobenentnahme wurden bei dem Angeklagten Unruhe und gesteigerte Vigilanz dokumentiert.
Der Führerschein des Angeklagten konnte weder am gleichen Tage noch in der Folgezeit einbehalten werden. Der Angeklagte hat unwiderleglich behauptet, seinen Führerschein vor längerer Zeit verloren zu haben.
Aus diesem Grund führten die ermittelnden Polizeibeamten keine Führerschein- oder vorläufige Fahrerlaubnismaßnahmen durch.

2.
Am 21.07.2017 befuhr der Angeklagte gegen 14.45 Uhr in … mit demselben Firmen-Pkw der …, einem Fahrzeug der Marke Peugeot Typ Expert, amtliches Kennzeichen …, unter anderem die B.straße.
Vor Fahrtantritt hatte der Angeklagte auch dieses Mal, wie er wusste, Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Amphetamin konsumiert.
Seine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit hatte der Angeklagte insbesondere im Hinblick auf die am 07.06.2017 durchgeführte Kontrolle und die aus diesem Verfahren erwachsene Ladung zur verantwortlichen Vernehmung für den 07.07.2017 auf der Polizeiinspektion … erkannt, jedenfalls aber billigend in Kauf genommen.

Der Angeklagte wurde durch Beamte der Polizeiinspektion … angehalten und kontrolliert, da er auf der Fahrt aus dem Bereich der Innenstadt von … bis zur Anhalterörtlichkeit in … mehrfach vor und während Abbiegevorgängen den Fahrtrichtungsanzeigers nicht betätigt hatte.
Anlässlich der Personenkontrolle vor Ort und in der Folge auf der Polizeiinspektion … konnten bei dem Angeklagten folgende Ausfallerscheinungen festgestellt werden: verzögerte Reaktion, Schweißausbruch, Unruhe, erhöhter Tremor der Hände, verwaschene Aussprache, Aufgeregtheit, aggressives und provokatives Verhalten, Lidflattern sowie wässrig/glänzende Augen mit geröteten Bindehäuten bei 3 mm weiten Pupillen. Bei der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutprobenentnahme wurde ein deutlicher Einfluss von Drogen attestiert, bei wässrig/glänzenden Augen mit lichtstarren, 4 mm weiten Pupillen.

Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg vom 06.09.2017 ergab bei der quantitativen Bestimmung der dem Angeklagten in den Diensträumen der Polizeiinspektion … um 16.20 Uhr von einem approbierten Arzt entnommenen Blutprobe folgende Werte: Amphetamin: 0,12 mg/Liter; Tetrahydrocannabinol 0,0025 mg/Liter; Hydroxy- Tetrahydrocannabinol: 0,0013 mg/Liter; Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure: 0,036 mg/ Liter.

Zu einer Einbehaltung des Führerscheins kam es auch diesmal aus den unter Ziffer II 1. aufgeführten Gründen nicht.

3.
Nachdem der Angeklagte anlässlich der Kontrolle vom 21.07.2017 angehalten worden war und bei ihm Auf- und Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren, die auf einen Betäubungsmittelkonsum hindeuteten, wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten PK … und PK … von der Polizeiinspektion … durchsucht. Ebenso sein Pkw. Im Handschuhfach des vom Angeklagten zuvor geführten Firmen-Pkw wurde Cannabis mit einem Gewicht von 2,6 g (brutto) gefunden. Danach veränderte sich das Verhalten des Angeklagten den Polizeibeamten gegenüber. Er wurde aggressiver und ging mehrfach in bedrohlicher Art und Weise auf die beiden Zeugen zu. Obwohl ihm der Grund und der Anlass der polizeilichen Maßnahme erläutert worden waren, begann der Angeklagte aggressiv mit den Armen zu gestikulieren, so dass er zur Eigensicherung durch die Polizeibeamten zu Boden gebracht und fixiert wurde. Danach beleidigte der Angeklagte die Zeugen PK … und PK … unter anderem mit den Worten: “Fickt euch doch” und “Arschloch”, um seine Missachtung auszudrücken.

Die Strafanträge sowohl der beiden Polizeibeamten als auch durch deren Dienstvorgesetzten wurden form- und fristgerecht am 21.07.2017 bzw. am 16.10.2017 gestellt.

Der Angeklagte begab sich zur Behandlung seiner Drogenproblematik in eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie.
Vom ….03.2018 bis zum ….08.2018 wurde der Angeklagte stationär in der Fachklinik … in … behandelt. Der Angeklagte hat die Therapie regulär und erfolgreich abgeschlossen.

Alle in der Klinik durchgeführten Urinkontrollen waren negativ.

III.

Zur Person beruhen die Feststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie dem durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bundeszentralregisterauszug vom 23.10.2017.

IV.

Zur Sache selbst stützen sich die Feststellungen auf die glaubhafte, geständige Einlassung des Angeklagten, die durch Erörterung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten toxikologischen Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Homburg vom 31.07.2017 (Blatt 31 ff. der Hauptakte), 06.09.2017 (Blatt 24 ff. der Fallakte) und vom 19.10.2017 (Blatt 41 ff. der Hauptakte), die verlesenen ärztlichen Untersuchungsberichte, die anlässlich der Blutprobenentnahme erstellt wurden (Blatt 13 der Hauptakte und Blatt 15 der Fallakte), und die verlesenen sowie erörterten Bescheinigungen der Fachklinik …, vom 30.8.2018 (Blatt 85 der Hauptakte) sowie vom 31.8.2018 (Blatt 88 der Hauptakte).

V.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, hat mehrheitlich mit Beleidigungen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß den §§ 185, 194, 315c I Nr. 1a, III Nr. 2, 316 I, 40, 44, 51 V, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

1.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes zur obigen Ziffer II 1. hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat zum genannten Tatzeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und aufgrund seiner drogenbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden verursacht.

Hierbei war von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen, da absolute Fahruntüchtigkeit zwar im Zusammenhang mit Alkoholkonsum bei Überschreiten des diesbezüglich definierten Grenzwertes angenommen werden kann, ein Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum jedoch nicht besteht und der Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden kann (vergleiche: Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 39 f. zu § 316 StGB; Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, Rdnr. 6 zu § 316 StGB; BGHSt 44, 219 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2003- Ss 16/03 (23/03); Beschluss vom 28.10.2010 – Ss 104/2010 (141/10), jeweils mit weiteren Nachweisen).

Es bedarf somit außer dem positiven, vorliegend gegebenen Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen.

Die Aufnahme von Cannabis und Amphetamin ergibt sich außer aus der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten auch aus dem zitierten toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Saarlandes in Homburg.

Den Empfehlungen der Grenzwertkommission, die einen Wert von 0,001 mg/l THC sowie von 0,025 mg/1 Amphetamin fordert, ist bei den unter Ziffer 1. festgestellten Werten jedenfalls hinsichtlich des Amphetaminkonsums Genüge getan.

Die bei dem Angeklagten festgestellten und oben dargestellten Ausfallerscheinungen rechtfertigen nach Überzeugung des Gerichts in Anbetracht der festgestellten Wirkstoffgehalte den Rückschluss auf eine drogenbedingte und mangels eines absoluten Grenzwertes als relative einzustufende Fahruntüchtigkeit.

Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es zwar nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht der Feststellung von Fahrfehlern.

Es reicht bereits aus, wenn die erheblichen Beeinträchtigungen des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens auf andere Weise, beispielsweise – wie auch hier – bei einer Polizeikontrolle im Anschluss an die Fahrt, festgestellt werden können (BGH in NJW 1999, 226, 227; BayObLG in NStZ 1997, 240, 241; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.2003, Az.: Ss 71/2003; Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2005, Aktenzeichen: 8 Qs 207/04; Beschluss vom 27.10.2010, Az. 4 Qs 29/10).

Welche Anforderungen an diese Ausfallerscheinungen im konkreten Fall zu stellen sind, ist in der obergerichtliehen Rechtsprechung umstritten.

Die Auffassungen differieren von sehr strengen Anforderungen bis hin zu relativ geringen Anforderungen (vgl.: Landgericht Saarbrücken, aaO.).

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken darin an, dass die Anforderungen an die Annahme drogenbedingter relativer Fahruntüchtigkeit nicht überspannt werden dürfen. Das Vorliegen erkennbarer motorischer Defizite, die unmittelbare Auswirkungen auf die fahrerische Leistungsfähigkeit haben, aber auch erhebliche Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit sowie des Wahrnehmungsvermögens lassen sich mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht vereinbaren und sind deshalb geeignet, Fahruntüchtigkeit zu indizieren.

Von dem psychotropen Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol ist bekannt, dass die stärksten psycho-physischen Beeinträchtigungen dann auftreten, wenn die Konzentration im Blut bereits wieder absinkt. Es werden Störungen der Urteils – und Kritikfähigkeit, Beeinträchtigungen der Stimmungslage, des Antriebs sowie formale und inhaltliche Denkstörungen beobachtet. Die Aufmerksamkeit – und Konzentrationsleistungen sind beeinträchtigt und es besteht erhöhte Ablenkbarkeit.

Amphetamin ist eine psycho-stimulierende Substanz, die euphorisierend und aufputschend wirkt.
Sie ermöglicht den Zugriff auf geschützte Leistungsreserven des Körpers, welche eigentlich dem Notfall vorbehalten sind. Bezüglich der Fahrtüchtigkeit sind Urteils- und Kritikfähigkeitsstörungen mit erhöhtem Selbstwertgefühl, Fehleinschätzung von Situationen, gegebenenfalls auch Verwirrtheitszustände zu beobachten. Nach der zunächst psycho-stimulierenden Wirkung treten eine Erschöpfungsphase mit Leistungsknick sowie Störungen der Wahrnehmung und der zentralen Verarbeitung auf, ferner sind auch Verlängerungen der Reaktionszeit möglich. Diese Ausfallerscheinungen sind nach Einnahme der Substanz durch den Konsumenten in keiner Weise mehr steuerbar.

Eine naturwissenschaftlich sichere Aussage über die Wirkungszusammenhänge von Cannabis und Amphetamin ist – gerichtsbekannt – nach aktuellem Stand allerdings nicht möglich.

Vorliegend tritt der Umstand hinzu, dass der Angeklagte einen erheblichen und bei Anlegung eines normalen Aufmerksamkeitsniveaus, zu dem er jedoch aufgrund des Drogenkonsums nicht mehr in der Lage war, vermeidbaren Fahrfehler begangen hat.

Die Gesamtbetrachtung dieser Beweisanzeichen genügt nach Überzeugung des Gerichts der Anforderung für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit, zumal sich diese physischen Symptome unmittelbar auf die Körperbeherrschung und damit auf die Fähigkeit, den komplexen Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht zu werden, auswirken (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27.10.2010, aaO, Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.01.2002, Az. Ss 76/01 ). Die festgestellten motorischen Beeinträchtigungen lassen in ihrer Gesamtheit den Schluss auf verzögerte oder unpräzise Reaktionen zu und stellen somit aussagekräftige Beweisanzeichen für die – drogenbedingt beeinträchtigte – fahrerische Leistungsfähigkeit des Angeklagten dar.

Der Angeklagte handelte nach Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der festgestellten toxikologischen Werte und der beschriebenen Ausfallerscheinungen beim Führen seines PKW fahrlässig sowohl hinsichtlich des ihm mit Sicherheit nicht verborgen gebliebenen Konsumvorgangs als auch im Hinblick auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.

Fahrlässig handelt ein Angeklagter, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Geschehens nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und auch in der Lage ist, außer Acht gelassen und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt, beziehungsweise vorausgesehen hat – unbewusste Fahrlässigkeit oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkannt, aber mit ihr nicht einverstanden war und ernsthaft darauf vertraut hat, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vergleiche hierzu (zu § 10 OWiG- Gesetz): Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.07.2009, aaO).

Fahrlässig im Sinne des § 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB handelt insbesondere derjenige, der in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis und Amphetamin konsumiert hat und sich den-noch wie die Angeklagte an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff – wie vorliegend – noch nicht völlig abgebaut worden ist und die Drogenwirkung zu psycho-physischen Ausfallerscheinungen führt.

Hierbei ist nicht erforderlich, dass sich der Angeklagte einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten psychologischen bzw. biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschmitteln in Rechnung zu stellen hat. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts auch bei der Gruppe der Konsumenten, die öfter als gelegentlich konsumieren und zu denen die Angeklagte nach den festgestellten Konsumwerten sowie aufgrund der sonstigen getroffenen Feststellungen zu zählen ist.

Auf Grund des zeitnahen Cannabis- und Amphetaminkonsums bezogen auf den Tatzeitpunkt sowie der Stärke der festgestellten Ausfallerscheinungen ist das Gericht daher der Überzeugung, dass der Angeklagte auch in Anbetracht seines nachgewiesenen mehr als gelegentlichen Drogenkonsums und der hierdurch erlangten Erfahrungen mit Drogenwirkungen bei Fahrtantritt und zum Tatzeitpunkt noch mit der Fortdauer der Wirkung des konsumierten Cannabis und Amphetamin und hierdurch verursachter Ausfallerscheinungen hat rechnen können und müssen, er mithin fahrlässig im Sinne des § 315c I Nr. 1 a, III Nr. 2 StGB gehandelt hat.

Dass der Angeklagte zur Gewinnung einer so beschriebenen Erkenntnis nicht in der Lage gewesen wäre, war nicht zu ermitteln.

Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe waren nicht erkennbar.

2.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes zur obigen Ziffer II 2. hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 I StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat zur angegebenen Tatzeit im öffentlichen Straßenverkehr erneut ein Kraftfahrzeug geführt, wobei er aufgrund vorangegangenen Konsums von Cannabis und Amphetamin fahruntüchtig war.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer V 1. bezüglich der Feststellung der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis und Amphetamin Bezug genommen.

Bei dem unter der obigen Ziffer II 2. dargestellten Sachverhalt hat der Angeklagte zum einen verschiedene Fahrfehler begangen, indem er mehrmals bei Abbiegevorgängen den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigte.

Zum anderen wies er, wie dargestellt, im Rahmen der polizeilichen Feststellungen und bei der Blutprobenentnahme ganz erhebliche Ausfallerscheinungen auf, so dass der die Blutprobe entnehmende Arzt etwa 90 Minuten nach dem Vorfall immer noch eine deutliche Beeinflussung durch Drogen diagnostizierte.

Der Angeklagte wusste, dass er wegen der Menge der von ihm verkonsumierten Cannabis- und Amphetaminmenge nicht mehr fahrtüchtig war, zumal die Wirkungen und Gefahren des Drogenkonsums allgemein bekannt sind und seit vielen Jahren in sämtlichen Medien teils in drastischer Form vor diesen Gefahren auch im Zusammenhang mit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr gewarnt wird. Es ist allgemein bekannt und wird im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis auch gelehrt, dass die psycho-physischen Fähigkeiten, die zur Meisterung der Anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr erforderlich sind, durch den Konsum von Drogen – wie vorliegend – massiv und relevant sowie auch für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar abnehmen.
Darüber hinaus war der Angeklagte durch den Vorfall vom 07.06.2017 und die damit einhergehenden polizeilichen Maßnahmen, insbesondere auch durch die bereits erfolgte Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in dieser Sache, sowohl zusätzlich sensibilisiert als auch vorgewarnt.
Der Angeklagte hat die oben angesprochenen abstrakten Gefahren des Drogenkonsums bei Fahrantritt billigend in Kauf genommen. Er hat dies glaubhaft im Rahmen seines Geständnisses eingeräumt.
Der Angeklagte hat daher in Bezug auf den Tatvorwurf unter II 1. mit Dolus eventualis und somit vorsätzlich im Sinne des § 316 I StGB gehandelt.

Ein rechtfertigender Grund oder entschuldigender Anlass stand dem Angeklagten nicht zur Seite.

3.

Hinsichtlich des oben unter Ziffer II 3. dargestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß den §§ 185, 194, 52 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat die Polizeibeamten PK … und PK … mit den Worten “Fickt euch doch” und “Arschloch” tituliert, um den Polizeibeamten gegenüber im Rahmen der von diesen vorgenommenen dienstlichen Handlungen seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen.

Ob ein Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinn der Äußerung des Angeklagten (vrgl: Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 29. Auflage, Rn. 2 zu § 186 StGB).

Die Beleidigung stellt den rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe ihrer Missachtung oder Nichtachtung dar (vrgl. statt vieler: Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 2, 4 mit weiteren Nachweisen).

Zu unterscheiden ist danach, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil enthält.
Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist maßgebend, ob der tatsächliche oder der wertenden Gehalt nach dem aus dem gesamten Inhalt der Äußerung sich ergebenden Sinn im Vordergrund steht und diese trägt (vrgl: BVerfGE 90, 248; BVerfG in NJW 1999, 2262 f.; BayObLG NStZ-RR, 2002, 40 f.; Schönke/Schröder, aaO, Rn. 3 zu § 186 StGB mwN).

Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich, wenn eine in Form eines Urteils gekleidete Äußerung erkennbar auf ein tatsächliches Geschehen bezogen ist, so dass die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, weshalb sie auch einer Überprüfung und Beweisführung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist.

Für ein Werturteil demgegenüber ist die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch, unter anderem auch dann, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung völlig in den Hintergrund tritt (vrgl. zu dieser Abgrenzungsfrage: Schönke/Schröder, aaO, Rn. 3 zu § 186 StGB mwN).

Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte durch die oben zitierten Schimpfworte ein durch die in Art. 5 Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit nicht mehr gedecktes beleidigendes Werturteil über die Zeugen … und … bekundet. Die Äußerungen haben keinerlei Tatsachenkern und stellen ein reines, abschätziges Werturteil des Angeklagten gegenüber den Zeugen dar.

Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass die Bezeichnung der Zeugen … und … mit den Worten “Fickt euch doch” und “Arschloch” kränkend und die Ehre der Zeugen verletzend war.

Es handelt sich um eine unter keinem Gesichtspunkt noch von der Meinungsfreiheit umfasste reine Schmähung der Zeugen.

Dem Angeklagten kam es darauf an, in Kenntnis des beleidigenden Charakters der von ihm gewählten Worte die Ehre der Zeugen zu verletzen. Der Angeklagte handelte mithin auch vorsätzlich.

Ein rechtfertigender oder entschuldigender Anlass stand dem Angeklagten auch in diesem Fall nicht zur Seite. Mangels eines entsprechenden Antrages der Staatsanwaltschaft war für eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Beleidigungsvorwurfes gemäß § 154 II StPO keinen Raum.

Die Beleidigung der beiden Zeugen erfolgte, da räumlich und zeitlich gleichzeitig geschehen, tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB.

4.
Die unter den Ziffern II 1., II 2. und II 3. erfolgten Tathandlungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

VI.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.
Zu Gunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass er die Tatbegehung glaubhaft eingeräumt hat, er sich reuig gezeigt hat und er bislang in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten war.

Gegen den Angeklagten sprach die Höhe des von ihm verursachten Fremdsachschadens, die Menge des bei dem Vorfall unter II 2. konsumierten Cannabis und Amphetamin sowie insbesondere die Tatsache, dass zwischen dem ersten Vorfall und den beiden zweiten Vorfällen nur etwa sechs Wochen Zeit verstrichen war und der Angeklagte durch den Vorfall vom 07.06.2017 hätte massiv vorgewarnt gewesen sein müssen.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in den §§ 185, 316 I, 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB normierten Strafrahmen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Verhängung einer Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist.
Für die Tat zu Ziffer II 1. kam eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen, für die Tat zu Ziffer II 2. eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen und für die Tat zu Ziffer II 3. eine solche von 20 Tagessätzen zum Ansatz.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat das Gericht hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen gebildet und als tat- und schuldangemessen erachtet.

Entsprechend den geschilderten finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, war der einzelne Tagessatz mit lediglich 15,– Euro zu bemessen (§ 40 II StGB).

2.
Das Gericht hat von der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69, 69 a StGB abgesehen.
Im Hinblick auf die seit der Tat abgelaufene Zeit von etwas mehr ca. 18 Monaten sowie insbesondere vor dem Hinblick der vom Angeklagten durchgeführten stationären Drogenentwöhnung in einer Fachklinik über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten ist das Gericht im Hinblick auf die bis zu den beiden Tattagen beanstandungsfreie Teilnahme des Angeklagten am öffentlichen Straßenverkehr seit dem Jahre 2013 der Meinung, dass die Verhängung eines verbüßten Fahrverbotes von drei Monaten gemäß den § 44, 51 V StGB ausreichend ist.

Die seit dem 24.08.2017 geltenden Neufassung des § 44 StGB war im Hinblick auf die Tatzeiten vom 07.06.2017 und vom 21.07.2017 nicht zur Anwendung zu bringen (§ 2 StGB; vgl.: Schönke/Schröder-Eser/Hecker, StGB, aaO, Rn. 4 zu § 2 StGB).

3.
Eine Entscheidung für die die Dauer des deklaratorischen Fahrverbotes übersteigende Zeit hinsichtlich der im Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13.03.2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StrEG ist nicht veranlasst. Denn der Führerschein des Angeklagten war zu keinem Zeitpunkt sichergestellt worden und die im Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs ohne Rechtswirkung.

VII.

Die Kostentscheidung beruht auf § 465 I StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.