Bei den Enforcement-Trailer-Messgeräten ist noch immer keine Ruhe eingekehrt: Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das in einem Anhänger eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät als mobiles Gerät anzusehen; die dortige Behörde durfte allerdings nur Messungen mit festinstallierten Geräten vornehmen. Daraufhin wurde ein ähnlicher Trailer auf einer Betonplatte festgeschraubt, was die PTB als nicht von der Zulassung umfasst ansah.

Dem folgte nun das AG Wuppertal und verwies ein Bußgeldverfahren gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück. Wegen der baulichen Veränderungen sei die Bauartzulassung entfallen und es liege kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Daher habe die Bußgeldstelle in jedem einzelnen Fall auf ihre Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sollte sich die Bußgeldstelle weigern, werde das Gericht weiter nach § 69 Abs. 5 OWiG vorgehen.

In der Zwischenzeit wollte es die Bußgeldstelle dann wissen und legte die Sache erneut dem Gericht vor. Dieses gab das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts mit Beschluss vom 19.11.2018 endgültig an die Verwaltungsbehörde zurück (§ 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG).

AG Wuppertal, Verfügung vom 27.09.2018 – 27 OWi-523 Js 1286/18-115/18

I.
Urschriftlich mit Akten
an Staatsanwaltschaft (im Verfahren) – StA Wuppertal

zur Kenntnis und Billigung -siehe Ziffer III) der gerichtlichen Verfügung- und mit der Bitte um Weiterleitung der Akten an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Veranlassung gemäß Ziffer III) übersandt.

II.
Wiedervorlage: in 6 Monaten
(Frist wird bei Ausführung in Judica gespeichert)

III.
Urschriftlich mit Akten
an die Verwaltungsbehörde: Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister – Bußgeldstelle Res. 302–Ress. 302– 011493560
unter Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG wieder vorgelegt zur weiteren abschließenden Sachaufklärung und anschließend erneuter Entscheidung in dortiger Zuständigkeit.

Der Sachverhalt ist bisher unzureichend aufgeklärt. Weitere Ermittlungen sind erforderlich, insbesondere die Ordnungsmässigkeit der Messung ist zu belegen. Zwar ist der Verstoß gegen § 48 OBG nach aktueller Rechtsprechung des OLG Düsseldorf unschädlich, weil die Norm nicht den Rechtskreis des Betroffenen schützt. Nach OLG Düsseldorf handelt es sich trotz der durch die Stadt vorgenommenen Veränderungen weiterhin um ein mobiles Gerät. Durch die baulichen Veränderungen ist die Bauartzulassung der PtB entfallen. Damit liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. All dies ist der Bußgeldstelle bekannt. Dann hat diese auch auf ihre Kosten in jedem einzelnen dieser Fälle ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Bei Weigerung durch die Bußgeldstelle wird das Gericht weiter nach § 69 Abs. 5 OwiG vorgehen.