Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf den auf der vierten Fahrspur von rechts stehenden Hänger des Beklagten-Lkw auf, nachdem der Fahrer des Sattelzugs bei dem Versuch eines Fahrstreifenwechsels nach rechts mit einem weiteren Pkw kollidiert war und diese beiden Fahrzeuge anschließend auf den von ihnen befahrenen Fahrspuren angehalten hatten. Ein Warndreieck war, als sich die Klägerin ca. ein bis zwei Minuten später der Unfallstelle näherte, noch nicht aufgestellt. Das OLG München befasst sich mit der Rechtsprechung des BGH dazu, ob in der gegebenen Situation ein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin spricht, was es im Ergebnis bejaht.

OLG München, Urteil vom 28.09.2018 – 10 U 4206/17

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 21.12.2017 wird das Grundurteil des LG München I vom 16.11.2017 (Az. 19 O 13080/15), soweit das Landgericht entschieden hat, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 30.01.2015 gegen die Beklagten dem Grunde nach zu mehr als 1/3 gerechtfertigt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.287,23 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 30.01.2015 gegen 19.50 Uhr auf der BAB A 8 Ost von Holzkirchen kommend Richtung M., kurz vor dem Autobahnkreuz München Süd, Abschnitt 980 – km 3.071, Landkreis München. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Grundurteils des Landgerichts München I vom 16.11.2017 (Bl. 196/198 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie treffe kein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, die Beklagten würden samtverbindlich zu 100 % haften. Die Beklagten vertraten demgegenüber erstinstanzlich die Ansicht, die Klägerin habe den Unfall alleine verursacht.

Die Klägerin hat in erster Instanz neben zwei Leistungsanträgen, wegen deren Inhalts auf S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 10.11.2015 (Bl. 46 d.A.) i.V.m. S. 1/2 der Klageschrift vom 23.07.2015 (Bl. 3/4 d.A.) und S. 3 des Tatbestands des angegriffenen Urteils (Bl. 197 d.A.) Bezug genommen wird, auch einen Feststellungsantrag folgenden Wortlauts gestellt:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den bisher entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 30.1.2015, B., A 8 Ost, Richtung M., Abschnitt 908 – km 3.071, Landkreis München, zu ersetzen, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.“

II. Der Tenor des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:

„Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 30.01.2015 ist, ebenso wie das beantragte Schmerzensgeld und der Anspruch auf Ersatz der künftigen Schäden, dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 195/201 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist den Beklagten am 21.11.2017 zugestellt worden (zu Bl. 201 d.A.).

III. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 21.12.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 204/205 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23.01.2018 bis 21.02.2018 (Bl. 210 d.A.) und Verfügung des Vorsitzenden vom 22.02.2018 bis 28.02.2018 (Bl. 212 d.A.) mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.02.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 213/218 d.A.) begründet.

Die Beklagten beantragen,

das Grundurteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, der Klägerin materiellen Schaden auf der Basis einer Haftung von 1/3 und immateriellen Schadensersatz nur unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 2/3 zu ersetzen haben und die Klage im Übrigen kostenpflichtig abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

IV. Der Senat entscheidet gemäß Beschluss vom 27.07.2018 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO schriftlich; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 24.08.2018 bestimmt (Bl. 238/239 d.A.). Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 19.03.2018 (Bl. 219/224 d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

I. Auf die zulässige Berufung der Beklagten war der Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO unter Aufhebung des „Grundurteils“ des Landgerichts München I an das Erstgericht zurückzuverweisen, soweit die Beklagten das Grundurteil angegriffen haben, also soweit der Klägerin durch das Grundurteil mehr als eine Haftungsquote von 1/3 zuerkannt wurde (vgl. Berufungsantrag der Beklagten und Berufungsbegründung S. 2, zweiter Absatz).

1. Bei diesem „Grundurteil“ handelt es sich, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 301, Rdnr. 2 und 13, jeweils m.w.N.), um ein unzulässiges Teil-Grundurteil.

Gar nicht entschieden hat das Landgericht bislang über den Feststellungsantrag (Antrag zu II. gemäß S. 2 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.), und zwar weder in Form eines Grundurteils noch in Form eines Teil-Endurteils.

Dass das Erstgericht über den Feststellungsantrag per Grundurteil entscheiden wollte, ist nicht ersichtlich. Derartiges lässt sich bereits dem Wortlaut des Tenors nicht entnehmen und wäre im Übrigen auch unzulässig. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage ein Grundurteil wesensgemäß aus (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 3 m.w.N.).

Dass bezüglich des Feststellungsantrages wiederum ein Teil-Endurteil vorliegen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Dagegen spricht bereits die Überschrift des als „Grundurteil“ bezeichneten Ersturteils. Von einem (Teil-)Endurteil ist mithin keine Rede. Dagegen spricht weiterhin auch der Wortlaut des Tenors, welcher die bei einem Feststellungsurteil übliche Formulierung: „Es wird festgestellt, dass…“ vermissen lässt. Hat das Gericht über eine Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz, mit der ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens verbunden ist, nur durch „Grundurteil“ entschieden, liegt darin in der Regel nicht zugleich ein stattgebendes Feststellungsurteil (Zöller, a.a.O., § 304, Rdnr. 3 m.w.N.). Die Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils in ein (Teil-)Feststellungsurteil scheidet in der Regel aus (Zöller, a.a.O., § 304 Rdnr. 3, 18a). Dass das Landgericht berücksichtigt hätte, dass gerade auch ein Feststellungsantrag gestellt worden ist, ist zudem nicht ersichtlich, auch wenn das Landgericht im letzten Satz der Gründe einen „Anspruch“ „auf Ersatz der künftigen unfallkausalen Schäden“ erwähnt. Eine Differenzierung zwischen Leistungsanträgen und Feststellungsantrag wurde vom Landgericht auch in den Entscheidungsgründen nicht vorgenommen. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag nur „zukünftig entstehende materielle Ansprüche“ (und nicht sämtliche künftige Schäden, die im Tenor des „Grundurteils“ erwähnt werden) und darüber hinaus aber auch „den bisher entstandenen“ „materiellen Schaden“ umfasst hat.

Indem das Erstgericht über die Leistungsanträge per Grundurteil entschieden hat, eine Entscheidung über den Feststellungsantrag aber noch aussteht, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bzgl. der Haftungsquote. Das als Teil-Grundurteil zu bezeichnende „Zwischenurteil“ ist damit unzulässig (vgl. Senat, NJW 2018, 1327; s. auch Vollkommer, a.a.O., § 301, Rdnr. 7 m.w.N.).

Richtigerweise hätte das Landgericht nur ein Teil-End- und Teil-Grundurteil erlassen dürfen, mit welchem über die Leistungsanträge in Form eines Teil-Grundurteils und über den Feststellungsantrag abschließend, in Form eines Teil-Endurteils, zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Senat, a.a.O.; auch Vollkommer, a.a.O.). Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 2, drittletzter Absatz) zur angeblichen Rechtsprechung des Senats sind angesichts der vorstehend zitierten Senatsentscheidung, die der Beklagten womöglich unbekannt geblieben ist, unzutreffend.

2. Die Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung stellt bei unzulässigen Teilurteilen i.S.d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO den Regelfall dar (vgl. auch Heßler in Zöller, a.a.O., § 538, Rdnr. 55 m.w.N.). Eines Antrag auf Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es im hier vorliegenden Falle des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO nicht.

3. Im Hinblick auf die Aufhebung und Zurückverweisung wegen Erlasses eines unzulässigen Teilurteils war demgegenüber das – insoweit nicht zu beanstandende – erstinstanzliche Verfahren nicht aufzuheben. Wegen der von den Beklagten in Ziffer II. der Berufungsbegründung erhobenen Rügen (insbesondere unvollständige Tatsachenermittlung durch das Landgericht) wird auf die folgenden Ausführungen (I.4.) verwiesen.

4. Was die vom Erstgericht vorgenommene Haftungsverteilung (3/4 zu 1/4 zu Lasten der Beklagten) betrifft, kann diese unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensstandes keinen Bestand haben. Es wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Verschulden der Klägerin

aa)

Das Landgericht hat fehlerhaft entschieden, dass vorliegend nicht von einem Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin ausgegangen werden könne (S. 5 des angegriffenen Urteils).

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, VersR 2017, 374, kann bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Bestreitet der Vorausfahrende, wie hier, das Vorliegen derartiger Umstände, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – es allein beim Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass Umstände, die gegen die bei Auffahrunfällen gegebene Typizität sprechen, nicht vorgelegen haben. Steht also nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden (Anmerkung: Sämtliche Hervorhebungen erfolgen durch den Senat), so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2016 VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die Entscheidung betraf eine Fallgestaltung, in der inmitten stand, dass das Fahrzeug, auf das aufgefahren worden war, zuvor einen Spurwechsel vollzogen hatte.

In seinem Urteil vom 09.12.1986 – IV ZR 138/85, VersR 1987, 358, hat der Bundesgerichtshof für eine Sachverhaltskonstellation auf einer Autobahn, in der der Beklagte auf den auf der vom ihm befahrenen Überholspur stehengebliebenen klägerischen PKW auffuhr, nachdem ein dem stehengebliebenen Fahrzeug auf der Überholspur nachfolgender Fahrer mit seinem PKW einen Zusammenstoß – anders als das klägerische Fahrzeug – vermeiden konnte, indem er nach rechts auf die Normalspur auswich, dargelegt, dass der an sich gegen den Auffahrenden sprechende Beweis des ersten Anscheins, dass dieses schuldhaft geschah, im Streitfall durch die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit entkräftet sei, dass das dem Beklagtenfahrzeug vorausfahrende Fahrzeug erst so spät und abrupt nach rechts ausgewichen sei, dass für eine unfallvermeidende Reaktion des Beklagten keine hinreichende Zeit mehr blieb, wenn er nur den Regelabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (Rdnr. 23 bei juris).

In der Entscheidung vom 18.10.1988, VI ZR 223/87, VersR 1989, 265, hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung vom 09.12.1086 dargelegt, dass der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden auch auf Autobahnen, nach den allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert werde, dass ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Dementsprechend müsse der Auffahrende, der sich auf eine Situation wie die in der Senatsentscheidung vom 09.12.1986 ins Auge gefasste beruft, nämlich, dass ihm die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarspur ausgewichenes anderes Fahrzeug versperrt gewesen sei, diesen Ablauf oder doch die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Ablaufs beweisen. Erforderlich sei zumindest der Nachweis, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2007 – VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680, kommt eine Erschütterung des Anscheinsbeweises beim Auffahren auf den Vorausfahrenden auf einer Autobahn auch etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 09.12.1986 – VI ZR 138/85, VersR 1987, 358).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens des Landgerichts Folgendes:

Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin auf den auf der vierten Fahrspur von rechts stehenden Hänger des Beklagten-LKW am 30.01.2015 gegen 19.50 Uhr bei Dunkelheit auf der in diesem Abschnitt in Fahrtrichtung des klägerischen und des Beklagtenfahrzeugs fünfspurigen Autobahn BAB 8 Ost von Holzkirchen kommend in Richtung M., Altkilometer 12, aufgefahren ist, nachdem der Zeuge B. zuvor mit der von ihm gesteuerten Sattelzugmaschine der Beklagten zu 1) einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vollziehen wollte und dabei den neben ihm fahrenden, vom Zeugen S. gesteuerten PKW übersah, so dass es zum seitlichen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen und die beiden Fahrzeuge (B. und S.) auf der jeweils von ihnen befahrenen Fahrspur stehengeblieben waren. Weiter ist unstreitig, dass vor der Kollision noch kein Warndreieck aufgestellt war.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise außerdem festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Liegenbleiben des vom Zeugen B. gesteuerten LKW und dem vom Zeugen S. gesteuerten PKW bis zum Auffahren der Klägerin relativ reger Verkehr auf der Autobahn geherrscht hat. Diese Feststellung kann der Aussage des Zeugen S. entnommen werden (Protokoll vom 15.03.2016, S. 6: „relativ viel Verkehr“, „schon viel Verkehr“). Dieser Umstand allein spricht allerdings nicht gegen die Annahme einer Anscheinsbeweislage.

Soweit das Landgericht weiter festgestellt hat, dass zwischen dem Stehenbleiben des LKW auf der Fahrbahn und dem Auffahren der Klägerin auf den Hänger des klägerischen LKW „mindestens 2 Minuten“ (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) vergangen seien, ist die Beweiswürdigung dagegen zu beanstanden. Das Landgericht legt nicht offen, aufgrund welchen Beweisergebnisses es zu dieser Feststellung gelangt. Tatsächlich wird dieses Beweisergebnis weder von der Aussage des Zeugen B. noch derjenigen des Zeugen S. gestützt. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass vom Aussteigen aus seinem LKW auf der linken Seite, nachdem er zunächst etwas gewartet habe, bis auf der linken Fahrspur Luft gewesen sei, bis zum Gehen zum PKW des Zeugen S., dem Gespräch mit dem Zeugen S. und dessen Beifahrerin (nebst Hineinblicken in den PKW des Zeugen S.) und dem Zurückgehen zum LKW etwa eine Minute gelegen habe (Protokoll vom 15.03.2016, S. 4 unten). Den genauen Zeitablauf wisse er aber nicht mehr (Protokoll vom 15.03.2016, S. 4 Mitte). Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen B. wäre noch die Zeit bis zum Aussteigen aus dem LKW (nach seinen Angaben über die Fahrertür) und die Zeit, während der der Zeuge nach seinen Angaben in seinem Fahrzeug sitzend (Protokoll vom 15.03.2016, S. 4 erster Absatz) telefonierte, bis er die Kollision wahrnahm, hinzuzurechnen, falls dem Zeugen zu glauben wäre, wozu das Landgericht Ausführungen jedoch ebenso wie Angaben zu den von ihm und aufgrund welcher Grundlage angenommenen Zeiten und Berechnungen, die zu einer maßgeblichen Zeitspanne von mindestens 2 Minuten führen sollen, unterlässt. Überdies hat der Zeuge S. erklärt, dass zwischen dem Stillstand der Fahrzeuge und der Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem Hänger des LKW nicht mehr als 2 Minuten, vielleicht auch nur 1 bis 1,5 Minuten vergangen seien. Der Zeuge S. hat im Übrigen erklärt, dass der Zeuge B. ausgestiegen sei, aber vor seinem Fahrzeug (also nicht im Bereich seines Fahrzeugs) gestanden habe. Er hat weiter ausgesagt, dass die Angaben des Zeugen B. in seiner Vernehmung beim Landgericht, die ihm mitgeteilt worden sind, unwahr seien (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat), dass der Zeuge B. zu seinem PKW gekommen sei und der Zeuge B. gefragt habe, ob alles in Ordnung sei und der Zeuge B. gebeten worden sei, die Polizei zu rufen und der Zeuge B. wieder in seinen LKW eingestiegen sei, als es zur Kollision gekommen sei (Protokoll vom 15.03.2016 S. 5). Mit diesen Widersprüchen in den Aussagen der beiden Zeugen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S. kann nur von einer Zeitspanne zwischen 1 und 2 Minuten vom Liegenbleiben des LKW bis zum Auffahren des klägerischen Fahrzeugs ausgegangen werden.

Die Entscheidung des Landgerichts ist weiter insoweit zu beanstanden, als das Landgericht als Besonderheit eines typischen Geschehensablaufs eines Auffahrunfalls „feststellt“, dass die Klägerin „nicht unmittelbar hinter dem LKW der Beklagten zu 1) hergefahren ist“ (S. 4 des angegriffenen Urteils) und weiter ausführt, im Hinblick auf die Zeitdauer zwischen Stillstand der Sattelzugmaschine und der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug sei „nicht davon auszugehen“, dass „zwischen dem auf der Fahrbahn stehenden LKW und dem Fahrzeug der Klägerin“ kein Fahrzeug gefahren ist (S. 5 des landgerichtlichen Urteils) bzw., dass davon auszugehen sei, dass „nicht unterstellt werden könne“, dass zwischen dem PKW der Klägerin und dem (…) stehenden Anhänger des LKWs zumindest nicht zeitweise sich ein oder mehrere Fahrzeuge befunden haben (S. 5 des Ersturteils). Auf S. 7 des Urteils heißt es schließlich, es „stehe nicht fest“, dass zwischen dem PKW der Klägerin und dem Anhänger der Beklagten zu 1) sich kein weiteres Fahrzeug, welches eine Sichtbehinderung für die Klägerin dargestellt habe, befunden habe.

Das Landgericht geht rechtlich fehlerhaft davon aus, dass die Beklagten im Rahmen der Prüfung, ob die an sich zu Lasten der Klägerin gegebene Anscheinsbeweisbeweislage vorliegend erschüttert ist, hätten beweisen müssen, dass die Klägerin stets freie Sicht auf das stehengebliebene Beklagtenfahrzeug gehabt habe. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen durfte das Landgericht die Annahme einer Anscheinsbeweislage nur mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin nachgewiesen hat – oder, unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1986, VI ZR 135/85 und 18.10.1988, VI ZR 223/87 zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht -, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, ihr als Nachfahrender die Sicht auf den Beklagten-LKW als Hindernis zu versperren, dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass ihr als Nachfahrender ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war. Die bloße Möglichkeit eines solchen Ablaufs oder die Feststellung, dass der von dem Auffahrenden behauptete Ablauf nicht widerlegt sei, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 09.12.1986 – VI ZR 138/85, a.a.O.; Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 223/87, a.a.O.; Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 248/05, a.a.O.; Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, a.a.O.). Die Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs bedingen, liegt bei der Klägerin.

Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass die Sicht der Klägerin auf den stehenden Hänger durch vor ihr auf derselben Fahrspur fahrende Fahrzeuge verdeckt gewesen ist. Dies kann weder der Aussage des Zeugen B. noch der Aussage des Zeugen S. entnommen werden. Die Annahme regen Verkehrs auf der in Fahrtrichtung der Beteiligten fünfspurigen Autobahn während einer Zeitdauer von 1 Minute – kommt es allein auf die Aussage des Zeugen S. an, ist wegen der Beweislast der Klägerin für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung von dieser Zeitspanne auszugehen – führt nicht dazu, dass damit feststünde, dass auf der maßgeblichen vierten Fahrspur, von rechts betrachtet, vor dem klägerischen Fahrzeug noch ein Fahrzeug gefahren ist, das ihr die Sicht auf das stehende Beklagten-Fahrzeug versperrt hat, dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass ihr ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war. Ein atypisches Geschehen ist damit nicht bewiesen. Hierfür besteht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht die ernsthafte Möglichkeit.

Dass die Rücklichter an dem stehenden Beklagten-Fahrzeug nicht eingeschaltet gewesen sind, hat die Klägerin schon nicht behauptet, so dass auch insoweit kein Umstand des streitgegenständlichen Unfallereignisses vorliegt, der als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität spricht.

Von einem atypischen Geschehensablauf ist vorliegend auch dann nicht auszugehen, wenn am klägerischen LKW nach dessen Liegenbleiben die Warnblinklichter nicht eingeschaltet gewesen sind. Das Landgericht hat die Beweiswürdigung zu dieser Behauptung der Klägerin in dem angegriffenen Urteil offengelassen (S. 7 des Ersturteils). Zum Kollisionszeitpunkt herrschte unstreitig Dunkelheit. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug nach den Feststellungen des Sachverständigen zwischen 50 und 60 km/h. Auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Ba. hätte die Klägerin vor der Kollision gebremst, da die Zeugin ein Reifenquietschen wahrgenommen hat, die Annäherungsgeschwindigkeit betrug somit mehr als 50 bis 60 km/h. Allerdings hat der Sachverständige in seiner Anhörung am 25.07.2017 ausgeführt, dass bei lediglich eingeschalteten Rücklichtern (erst) ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern grundsätzlich keine Differenzierung mehr möglich ist, ob die Lichtquelle steht, fährt und mit welcher Geschwindigkeit sie sich wie weit entfernt befindet. Innerhalb dieser Entfernung könne jedoch durch weiteres Beobachten festgestellt werden, ob eine Annäherung an die Rücklichter erfolgt (Protokoll vom 25.07.2017, S. 3). Aus technischer Sicht sei bei unterstellter freier Sicht auf den Verkehrsbereich vor dem PKW der Klagepartei auf das unterstellt durch Rücklichter beleuchtete Heck des LKW-Anhängers der Beklagten zu 1) und bei sorgfältiger Beobachtung des vor dem Fahrzeug liegenden Verkehrsraums durchaus die Möglichkeit der Erkennbarkeit des Stillstandes des LKW der Beklagten aus einer Entfernung von 73 Metern gut darstellbar (schriftliches Gutachten vom 15.02.2017. S. 25/26). Für eine gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h und freie Sicht auf den Heckbereich des stehenden LKW-Anhängers der Beklagten lasse sich durchaus die Möglichkeit der Unfallvermeidung für die Klägerin darstellen (schriftliches Gutachten vom 15.02.2017, S. 26). Man könne (selbst) bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h sein Fahrzeug bei den hier zugrunde zu legenden äußeren Witterungsbedingungen innerhalb von hundert Metern zum Stillstand bringen (Protokoll vom 25.07.2017, S. 3). Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, (erlaubterweise) schneller als 120 km/h gefahren zu sein. Innerhalb einer Entfernung von 100 Metern von der späteren Unfallstelle hätte sie erkennen können, dass eine Annäherung an die Rücklichter erfolgt und sie ihr Fahrzeug, selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h noch innerhalb dieser 100 Meter zum Stillstand bringen können. Dies gilt erst Recht bei einer niedrigeren Geschwindigkeit. Von einer atypischen Geschehenslage und einer Erschütterung des Anscheinsbeweises ist damit selbst dann nicht auszugehen, wenn der Zeuge B. die Warnblinklichter nicht eingeschaltet hätte.

bb)

Danach wäre auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen von einem – nicht erschütterten Anscheinsbeweis – für ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin auszugehen: Sie fuhr auf den Hänger des LKW der Beklagten zu 1) auf. Dem Auffahrunfall die Typizität nehmende Umstände konnte die Klägerin nicht nachweisen.

b) Verschulden des Zeugen B.

Das Landgericht hat nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage es von einem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Beklagten an dem Unfall ausgeht.

Nach § 18 Abs. 8 StVO darf auf Bundesautobahnen grundsätzlich nicht gehalten werden. Dies kann nur bei zwingender Notwendigkeit erlaubt sein. Feststellungen des Landgerichts hierzu fehlen.

Auch in Ausnahmefällen des § 18 Abs. 8 StVO muss der Fahrer mit allen ihm möglichen und zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass der nachfolgende Verkehr rechtzeitig gewarnt wird. Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.970 – VI ZR 116/69, VersR 1971, 318). Vorliegend hatte der Zeuge B. vor der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug unstreitig (noch) kein Warndreieck aufgestellt (vgl. § 15 Satz 2 StVO). Die Frage, ob der Zeuge B. das Warnblinklicht eingeschaltet hatte (vgl. § 15 Satz 1 StVO), hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil offengelassen. Wenn festzustellen wäre, dass der Zeuge B. der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht für den zum Stehen gekommenen LKW nicht nachgekommen ist, dann käme ein Mitverschulden wegen des Unterlassens der Aufstellung des Warndreiecks und des Einschaltens des Warnblinklichts in Betracht. Das stehende Fahrzeug bot für den nachfolgenden Verkehr eine typische Gefahrenquelle, für deren Beseitigung und Absicherung – auch wenn das Anhalten an sich nicht vorwerfbar war – die Beklagten die Verantwortung trugen, weil sie die Gefahrenquellen geschaffen haben. Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn spricht zunächst die Erfahrung dafür, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme für den Zusammenstoß ursächlich war (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 313/99, NJW 2001, 149; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2014 – 1 U 2572/13, MDR 2014, 1140).

c) Nach alledem könnte nach dem bisherigen Verfahren die Haftungsverteilung des Landgerichts, die wesentlich auf der Verneinung eines Verschuldens auch der Klägerin beruht, nicht bestehen bleiben. Vielmehr stünde der Betriebsgefahr des liegengebliebenen Sattelschlepperzuges die um das Auffahrverschulden der Klägerin erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber. Zudem wäre aufzuklären, ob der Beklagtenpartei ein Verschuldensbeitrag an der Kollision wegen Haltens auf der Autobahn oder wegen Unterlassens dem Zeugen B. obliegender Sorgfaltspflichten für den zum Stehen gekommenen LKW anzulasten ist. Im Einzelnen überlässt der Senat die Bildung der Haftungsquote dem Landgericht, an das der Rechtsstreit aus den oben genannten Gründen ohnehin zurückzuverweisen ist, auf die Entscheidung des OLG Hamm in DAR 2014, 30 wird hingewiesen.

II. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung der Beklagten erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. auch Heßler, a.a.O., § 538, Rdnr. 58; OLG Köln, Urteil vom 18.03.1987 –

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. auch Heßler. a.aO., § 538, Rdnr. 59 m.w.N.; Herget in Zöller, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.; Senat in st. Rspr., etwa VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat, a.a.O.).

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.