Böhringer, Wikimedia Commons

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Der Fahrer des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw fuhr auf dem Beschleunigungsstreifen einer Bundesautobahn. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 1 auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn gefahrenen Lkw. Der Pkw wurde nach links geschleudert und stieß mit einem weiteren Fahrzeug zusammen. Es konnte nicht geklärt werden, wo genau sich der Unfall ereignet hat und welches der Fahrzeuge einen Spurwechsel durchgeführt hat. Ein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Spurwechsel des Versicherungsnehmers der Klägerin stattgefunden hat, wurde nicht angenommen, denn es sei gerade streitig, wo sich der Unfall ereignet hat. Es spreche zwar in dieser Situation allgemein mehr dafür, dass ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen einen Fahrstreifenwechsel vornimmt. Diese Wahrscheinlichkeit reiche für einen Anscheinsbeweis aber nicht aus, da ebenso auch möglich sei, dass das Fahrzeug auf der Autobahn nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen gerät (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2016, Az. 16 U 139/15).

aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts steht nicht bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises fest, dass die Kollision im Rahmen eines Spurwechsels des Versicherungsnehmers der Klägerin erfolgt ist.

Bei der Benutzung eines Beschleunigungsstreifens auf der Autobahn gilt § 18 Abs. 3 StVO. Danach hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – zu der die Beschleunigungsstreifen nicht gehören – Vorfahrt (BGH, Urteil vom 26.11.1085, VI ZR 149/84 = VersR 1986, 169 ), die von dem von der Beschleunigungsspur Einfädelnden zu beachten ist. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen (Zöller/Greger, 31. A., Vor § 284 Rn. 29). Zwar mag dann, wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden sprechen; diese Situation lag bei der von dem Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 24.10.2005, 16 U 24/05, DAR 2006, 324) vor. Ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. insoweit auch AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris). Zwar mag es wahrscheinlicher sein, dass derjenige, der sich auf der Beschleunigungsspur befindet, einen Fahrspurwechsel vornimmt, als dass derjenige, der auf der Autobahn fährt, auf die Beschleunigungsspur gerät; eine solche Wahrscheinlichkeit reicht jedoch für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus. Zudem gibt es bei Streitigkeiten darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit; insoweit kann auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18 Abs. 3 StVO auszugehen.