Der Betroffene befand sich mit seinem Pkw auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn, auf welcher zu dieser Zeit Stau herrschte. Er begann mit dem Wechsel von dem Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn, wobei er sich vor einen Lkw einordnete, konnte den Wechsel aber auf Grund des Staus nicht abschließen, so dass sein Fahrzeug teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen und teilweise auf der rechten Fahrstreifen stand. Als der Verkehr wieder anrollte, fuhr der Fahrer des Lkw an und stieß mit dem Pkw des Betroffenen zusammen.
Das AG verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück: Grundsätzlich habe der auf eine Autobahn Auffahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs – auch bei Stop-and-Go – zu beachten. Eine Vorfahrt setze allerdings ein Mindestmaß an Bewegung voraus, so dass bei stehendem Verkehr, wenn mit erneuten Fahrbewegungen in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist – ein Zeuge gab an, mit seinem Fahrzeug drei bis vier Minuten gestanden zu haben -, kein Vorrang bestehe. In dem Einfahren des Betroffenenfahrzeugs in den toten Winkel eines Lkws könne allerdings ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu sehen sein.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2018 – 4 RBs 117/18
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. …).
Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. …).
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt gem. §§ 18 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 82 BKatV, § 3 Abs. 3 BKatV, § 19 OWiG zu einer Geldbuße von 110 Euro verurteilt.
Das Amtsgericht hat zur Tat folgende Feststellungen getroffen:
„Am … .2017 gegen 17:10 Uhr bestand auf der zweispurigen Bundesautobahn A… in Fahrtrichtung A Stau. Der Zeuge X befuhr mit einer Sattelzugmaschine den rechten Fahrstreifen. Der Betroffene wollte bei km … vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der A… mit dem PKW, Marke BMW 3C mit dem amtlichen Kennzeichen … auffahren. Der Betroffene war Führer des PKWs und wollte dieses zum Halter überführen. Unmittelbar vor ihm fuhr der Zeuge C, der vollständig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat und aufgrund eines vor ihm stehenden Sattelzugs stehen bleiben musste. Aufgrund der Verkehrslage konnte der Betroffene nicht vollständig die Fahrspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrspur stehen. Dabei stand das Fahrzeug auf dem Markierungsstreifen mit dem vorderen rechten und dem hinteren linken Rad.
Der Zeuge X fuhr an und übersah den Betroffenen. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Sattelzugmaschine des Zeugen X vorne rechts und das Fahrzeug des Betroffenen zwischen den Rädern an der linken Seite eingedrückt wurde. Es gab keinen Personenschaden.“
Das Amtsgericht geht in den Entscheidungsgründen u.a. davon aus, dass der Betroffene wartepflichtig gewesen sei. Er habe seinen „Überholvorgang“ auf dem rechten Fahrstreifen zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er nicht mit Sicherheit habe sagen können, dass er ihn vollständig beenden können würde. Damit habe er sich das Überholen gegenüber dem Vorfahrtsberechtigen erzwingen wollen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er mit einer Verletzung „formellen und materiellen“ Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mangels Zulassungsgrund als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der mitunterzeichnende Einzelrichter lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und überträgt die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG aus diesem Grund auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtsfrage, inwieweit § 18 Abs. 3 StVO auch dann gilt, wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn steht, einer obergerichtlichen Klärung bedarf.
III.
Die vom Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassene und auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragene Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO. Zutreffend geht das Amtsgericht zwar davon aus, dass der auf eine Autobahn Auffahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu beachten hat (OLG Hamm VersR 1994, 952), und zwar auch dann, wenn zähfließender Verkehr und staubedingt „Stop-and-Go-Verkehr“ herrscht (LG Essen, Beschl. v. 08.04.2013 – 1 5 S 48/13 – juris). Wie schon die Formulierung im Gesetz „Vorfahrt“ zeigt, muss aller-dings ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben, da ansonsten nicht von „Fahrt“ gesprochen werden kann. Steht der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hingegen, so gibt es keine „Vorfahrt“, die Vorrang haben könnte. Bei stehendem Verkehr auf der durch-gehenden Fahrbahn würde es auch keinen Sinn machen, den Auffahrenden dazu zwingen zu wollen, eine bestehende – hinreichend große – Lücke zwischen zwei stehenden Fahrzeugen nicht zu nutzen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – bereits die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall. Ansonsten würde die Regelung ausgehebelt. Der Senat bestätigt daher ausdrücklich die Rechtsprechung, dass § 18 Abs. 3 StVO auch bei sog. „Stop-and-Go-Verkehr“ gilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stand hier aber der LKW des Zeugen X. Konkrete Feststellungen zur Dauer dieser Standzeit enthält das Urteil nicht. Aus der Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich allerdings, dass der Zeuge X bekundet hatte, dass er etwa drei bis vier Minuten gestanden habe. Sollte tatsächlich eine solch lange Standzeit geherrscht haben, so konnte der Betroffene dessen Vorfahrt unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze nicht missachten. Vielmehr musste der Zeuge X beim Anfahren den vor ihm liegenden Fahrweg auf etwaige Hindernisse kontrollieren. Dabei macht es für § 18 Abs. 3 StVO keinen Unterschied, ob der Betroffene bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt war.
Der neue Tatrichter wird aufzuklären haben, inwieweit sich das Fahrzeug des Zeugen X in einer Fahrbewegung befand, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte durchgehende Fahrbahn wechselte. Die Angabe des Zeugen X, sein Abstandsmessgerät habe – als er stand – eine Entfernung von acht Metern zum vor ihm befindlichen LKW angezeigt, dürfte darauf hindeuten, dass der Betroffene sich in einer Fahrbewegung beider Fahrzeug in diese Lücke hat einfädeln wollen. Hätten beide Fahrzeuge zunächst gestanden, so wäre womöglich eine kürzere Abstandsmessung, nämlich vom Fahrzeug des Zeugen X zu dem des Betroffenen zu erwarten gewesen.
Der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleibt auch die Klärung, ob der Betroffene jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 OWiG dadurch verstoßen hat, dass er so dicht vor dem (stehenden) Fahrzeug des Zeugen X auf den rechten Fahrstreifen auffuhr, dass dieser ihn wegen des sog. „toten Winkels“ eines LKW-Fahrers nicht ohne Weiteres wahrnehmen konnte.
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