Der Antragsteller begehrte vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Untersagung des Betriebs des von ihm bewohnten Fahrzeugs (Lastkraftwagen) wegen fehlender Hauptuntersuchung. Fraglich war bereits, wer Halter des Fahrzeugs ist. Dazu genügte dem VGH – ungeachtet der Eigentümerstellung oder Eintragung im Fahrzeugbrief – die tatsächliche Verfügungsmacht, welche bei dem Antragsteller liege, da er das Fahrzeug seit Jahren als Wohnung nutze.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.09.2018 – 11 C 17.1659

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen einen Bescheid der Kraftfahrzeugzulassungsstelle.

Nachdem für den auf öffentlichem Grund abgestellten Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … seit April 2014 keine Hauptuntersuchung nachgewiesen und eine polizeiliche Aufforderung, dies nachzuholen, erfolglos geblieben war, gab das Landratsamt Augsburg dem Sohn des Antragstellers als zulassungsrechtlichem Fahrzeughalter und dem Antragsteller als tatsächlichem Fahrzeughalter mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 gestützt auf § 29 Abs. 7 StVZO, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 FZV auf, bis spätestens 17. November 2016 der Zulassungsstelle eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen oder ersatzweise das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Widrigenfalls wurde der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ab dem 18. November 2016 untersagt. Für beide Verfügungen wurde der Sofortvollzug angeordnet. Außerdem wurden die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die polizeiliche Einziehung des Fahrzeugscheins im Wege der Ersatzvornahme gemäß Art. 29, 32, 36 VwZVG angedroht.

Am 13. November 2016 reichte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Entwurf einer Klage ein und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt „zur angemessenen Rechtswegbeschreitung durch alle eventuell notwendigen Instanzen“ beizuordnen sowie die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom 27. Oktober 2016 zu „veranlassen“ und einstweilen anzuordnen, dass „keinerlei Beeinträchtigung des Versicherungsverhältnisses durch eine angedrohte Zwangsabmeldung des Fahrzeugs … behördlich vorgenommen werden“ dürfe. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, den Behörden sei hinlänglich bekannt, dass das Fahrzeug, das u.a. wegen fehlenden TÜVs nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb genommen werden könne, auf privatem Grund abgestellt sei und ihm seit Jahren als Unterkunft diene. Im Übrigen werden zahlreiche Verfehlungen der Bediensteten des Antragsgegners aufgeführt.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage (Au 3 K 16.1600) und die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO (Au 3 S 16.1601) und § 123 VwGO (Au 3 E 16.1602) ab. Die angeordnete Nachweis- bzw. Abmeldeverpflichtung habe sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt; die Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sei nach § 5 Abs. 1 FZV, § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblich sei nicht die Nutzung des Fahrzeugs nur als Unterkunft, sondern dass es aufgrund der Zulassung grundsätzlich jederzeit zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden könne. So sei das Fahrzeug auf öffentlichem Straßengrund geparkt. Der Antragsteller sei – zusammen mit seinem Sohn als Eigentümer und Zulassungshalter – als Fahrzeughalter anzusehen. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seien ungeachtet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 verfügte das Verwaltungsgericht die öffentliche Zustellung des Beschlusses „vom 12.12.2017“ wegen unbekannten Aufenthalts.

Am 23. Juli 2017 beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Verwaltungsgericht Augsburg sei aufgrund des Verfahrens Au 8 E 17.989 (Antrag auf Unterbringung in einer Unterkunft der Gemeinde N…) bekannt gewesen, dass er am 23. November 2016 eine Haftstrafe angetreten habe, aktuell obdachlos und somit nicht in der Lage sei, eine Anschrift anzugeben. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hätten nicht vorgelegen.

Mit Schreiben vom 3. August 2017 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller den Beschluss vom 12. Dezember 2016 per Telefax. Ein Sendebericht befindet sich nicht in der Akte. Am 14. August 2017 nahm der Antragsteller Akteneinsicht und legte zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses vom 12. Dezember 2016 (Prozesskostenhilfe) ein. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe die Entscheidung über die Klage (Entwurf) in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlegt, was nicht dem Gesetz entspreche. Weiter beantragte er die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G…, Augsburg. Mit Schreiben vom 15. August 2017 trug er vor, der streitgegenständliche Bescheid richte sich zu Unrecht gegen seinen Sohn. Das Landratsamt habe durch die Entstempelung Fakten geschaffen. Die Anträge 2 und 3 seien nicht mehr zu erreichen. Es werde daher im Wege der Klageumstellung bzw. -änderung der begründete Prozesskostenhilfeantrag weiterverfolgt. Nach den eingereichten Unterlagen sei es erkennbar um „Verfassungshochverrat“ gegangen. Auch die erstinstanzlichen Beschlüsse setzten die Verfassungsgrundsätze gemäß § 92 StGB außer Geltung, verletzten das rechtliche Gehör sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz und missachteten Grundrechte, darunter das Willkürverbot. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung dürfe nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen. Es seien irreparable Zustände geschaffen worden, da selbst nach gültigem TÜV aufgrund von Hausverboten keine neue Stempelung erfolgen könnte. Er habe sich vom 16. September 2016 bis 12. Oktober 2016 und vom 23. November 2016 bis 28. Juni 2017 in Untersuchungshaft befunden. Beigefügt war ein am 29. Oktober 2010 vom Landratsamt verhängtes Hausverbot, das nur vorab telefonisch vereinbarte Termine zur Regelung zwingender dienstlicher Angelegenheiten zulässt.

Mit Schreiben vom 8. September 2017 teilte der Antragsteller auf gerichtliche Anfrage unter Bezugnahme auf ein Empfangsbekenntnis für einen gerichtlichen Beschluss vom 27. Februar 2017 im Verfahren Au 16 K 16.1600 mit, dass er den Beschluss vom 12. Dezember 2016 am 19. Juli 2017 erhalten habe. Das Unterkunftsfahrzeug stehe noch unmittelbar neben dem Wohnmobilstandplatz in Donauwörth, um einen Stromanschluss zu ermöglichen, müsse aber in Kürze ersetzt werden, da es nicht mehr ausreichend beheizbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss hat in der Sache keinen Erfolg.

Sie ist insbesondere nicht verfristet und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller konnte am 14. August 2017 – gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch persönlich – Beschwerde einlegen, weil die Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Da ihm der Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2016 nicht wirksam zugestellt worden ist, hatte diese Frist noch nicht zu laufen begonnen (§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen nicht vor. Nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 168, 185 Nr. 1 ZPO kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, wobei der Aufenthalt nicht nur dem Gericht, sondern allgemein unbekannt sein muss (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 185 Rn. 2). Nachdem die Zustellungsfiktion des § 188 Satz 1 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als „letztes Mittel“ der Bekanntgabe in Betracht kommt, setzt sie die Ausschöpfung aller Möglichkeiten voraus, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – BVerwGE 104, 310 = juris Rn. 18 f.; B.v. 18.4.2011 – 2 WDB 4.11. – juris Rn. 4; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 56 Rn. 66). Nach Aktenlage hat das Verwaltungsgericht weder geprüft, ob dem Antragsteller in dem streitgegenständlichen Wohnfahrzeug, ggf. gemäß § 181 ZPO, zugestellt werden kann, noch ist er vor der Bewilligung der öffentlichen Zustellung aufgefordert worden, zwecks Aushändigung gemäß § 173 ZPO das Gericht aufzusuchen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder ein Postfach zu mieten, obwohl bekannt war, dass Mitteilungen ihn per Telefax erreichten. Dahinstehen kann, ob der Zustellungsmangel durch die nicht nachweisbar zugegangene Telekopie vom 3. August 2017 geheilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997, a.a.O. Rn. 29) und damit den Lauf der Beschwerdefrist in Gang gesetzt hat, da der Antragsteller die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen seit Übermittlung des Telefaxes eingelegt hat.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im erstinstanzlichen Beschluss dargelegten Gründen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Daher kommt es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht an. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2, 5 ZPO scheidet aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2015 – 9 ZB 15.793 – juris Rn. 6).

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (stRspr BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 26; B.v. 26.12.2013 – 1 BvR 2531/12EuGRZ 2014, 266 = juris Rn. 13). Dies verbietet jedoch nicht die gesetzlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorausgesetzte Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, da der Unbemittelte nur einem Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, B.v. 13.3.1990 a.a.O. Rn. 25; B.v. 26.12.2013 a.a.O.). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990, a.a.O. 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12).

Mit dem Einwand einer unzulässigen gleichzeitigen Inanspruchnahme seines Sohnes, des Fahrzeugeigentümers, macht der Antragsteller nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, so dass die beabsichtigte Klage insoweit mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig wäre.

Unzulässig wäre sie auch, soweit sich der Antragsteller gegen Nummer 1 des angefochtenen Bescheids wendet, da sich die Anordnung, bis 17. November 2016 eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, durch Zeitablauf erledigt hat und damit ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

Das Landratsamt hat auch zu Recht den Betrieb des Fahrzeugs untersagt (Nummer 2 des Bescheids). Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist er als Fahrzeughalter der richtige Adressat des Bescheids. Halter ist ungeachtet des Eigentums am Fahrzeug oder der Eintragung im Fahrzeugbrief, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 7 StVG Rn. 14). Davon ist auszugehen, da der Antragsteller das Fahrzeug seit Jahren als Wohnung nutzt und damit die ständige tatsächliche Verfügungsmacht hierüber ausübt. Nachdem die Prüfplakette an dem Fahrzeug unstreitig die letzte Hauptuntersuchung für das Frühjahr 2014 bescheinigt, steht fest, dass der Antragsteller seinen zulassungsrechtlichen Verpflichtungen, als Halter eines zulassungspflichtigen (§ 3 Abs. 1 FZV) Fahrzeugs dieses fristgerecht und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII i.V.m. der Anlage VIII a untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und dies durch eine Prüfplakette nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO), nicht nachgekommen ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zulassungsbehörde das ihr von § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat die Betriebsuntersagung erst verfügt, nachdem die Hauptuntersuchung rund ein halbes Jahr überfällig war, und ferner dem Antragsteller noch einen weiteren Monat zu deren Vornahme eingeräumt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug dem Antragsteller als Unterkunft dient. Denn entscheidend ist nicht die – vom Antragsteller behauptete – Nichtnutzung im öffentlichen Straßenverkehr, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 20 m.w.N.; OVG Saarlouis, B.v. 27.10.2017 – 1 A 163/17 – juris Rn. 10). Abgesehen davon zählt auch das Parken auf öffentlichem Straßengrund und eine gelegentliche Umsetzung als Nutzung im bzw. Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58.80BayVBl 1983, 57 = juris Rn. 12). Ebenfalls unerheblich ist, dass das Landratsamt die Betriebsuntersagung nicht nur auf die vorgehende einschlägige Spezialvorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO (Dauer, a.a.O. § 5 FZV Rn. 2), sondern auch auf die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV gestützt hat. Die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen wäre dem Antragsteller auch möglich gewesen, da das vom Landratsamt verhängte Hausverbot die Regelung zwingender dienstlicher Angelegenheiten zulässt. Die hierzu erforderliche telefonische Vereinbarung eines Termins stellt keine unzumutbare Erschwernis dar.

Die Androhung der bislang noch nicht erfolgten Ersatzvornahme beruht auf Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3, Art. 32, 34 und 36 VwZVG. Der Antragsgegner ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der Vorgeschichte und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Androhung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht (Art. 32 Satz 2 VwZVG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).