Es war zu erwarten, dass das vom VerfGH des Saarlandes angenommene Einsichtsrecht in Messdaten gerade von bayerischen Gerichten nicht ohne Weiteres übernommen werden würde; dies wurde vom OLG Bamberg dann auch bestätigt. Dieser Beschluss des AG München beginnt noch “harmlos”: Die Messdaten seien kein Teil der Akte, Anhaltspunkte für Messfehler nicht ersichtlich und für den Betroffenen bestehe ebenfalls kein “Anlass zu einem generellen und nicht auf Tatsachen gestützten Misstrauen” gegen das Messverfahren – also nichts, was man nicht bereits mehrfach gehört hätte.

Damit und mit einer Bezugnahme auf den genannten Beschluss des OLG Bamberg hatte es aber nicht sein Bewenden. Das AG nutzte stattdessen die Gelegenheit, dem VerfGH noch weitere “Vorhaltungen” zu machen. So habe er den Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG “völlig außer Acht gelassen” und “seine Kompetenz eindeutig überschritten.” Einem solchen “Ausdruck des allenthalben zu beobachtenden Rückfalls in den Partikularismus” könne aus Gründen der Vernunft nicht gefolgt werden.

Dass nun ausgerechnet ein bayerisches Gericht einen Rückfall in den Partikularismus befürchtet, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Im Übrigen hat der VerfGH des Saarlandes sich durchaus zu der Problematik geäußert (unter dem Punkt B.II.1), dass er Entscheidungen der Bundesrecht anwendenden Landesgerichte an den Maßstäben der Landesverfassung (dazu grundlegend BVerfGE 96, 345) überprüft hat. Er ging davon aus, dass im zu entscheidenden Sachverhalt das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG, das der Verfassung des Saarlandes (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) und letztlich auch das gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sachlich miteinander übereinstimmten und daher zur Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen befugt zu sein, da durch diese auch das Recht auf ein faires Verfahren des Grundgesetzes verletzt gewesen sei.

AG München, Beschluss vom 16.08.2018 – 953 OWi 155/18

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.08.2018 gegen die Ablehnung der erweiterten Akteneinsicht durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt (Aktenzeichen: …) wird zurückgewiesen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Akteneinsicht ist nur in dem Gericht vorzulegende Unterlagen zu gewähren (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger benannten Unterlagen gehören nicht dazu. Denn sie befinden sich nicht in der dem Gericht vorzulegenden Akten und müssen sich mangels Anhaltspunkte für ihre Verfahrensrelevanz darin auch nicht befinden.

Auch aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ergibt sich nichts anderes. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Messung besteht weder für das Gericht Anlass zu entsprechenden Beweiserhebungen noch für den Betroffenen oder Verteidiger Anlass zu einem generellen und nicht auf Tatsachen gestützten Misstrauen gegen eine für Messungen der verfahrensgegenständlichen Art ordnungsgemäß zugelassenen Messmethode. Demgemäß geht das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht weiter als die Aufklärungspflicht des Gerichts, auf welche erforderlichenfalls durch die Stellung geeigneter Beweisanträge Einfluss genommen werden kann.

Dasselbe gilt für den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, sofern diese Vorschrift im Bußgeldverfahren überhaupt gilt, da sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Zivilsachen und Strafsachen bezieht).

Die zur Stützung des Antrags bemühte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes ändert an dieser Rechtslage nicht. Das OLG Bamberg hat dazu in dem Beschluss vom 13.06.2018 (3 Ss OWi 626/18) das Nötige gesagt. Allenfalls ergänzend sei noch erwähnt, dass die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend durch Bundesrecht geregelt sind. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Der Prüfungsmaßstab des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes war dagegen ausschließlich die Saarländische Landesverfassung, welche nur im Saarland gilt und auch dort in der in Betracht zu ziehenden Normenhierarchie erst nach dem maßgeblichen Bundesrecht kommt. Diesen Gesichtspunkt hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof völlig außer Acht gelassen. Es hat seine Kompetenz eindeutig überschritten. Seine Entscheidung stellt sich daher als Ausdruck des allenthalben zu beobachtenden Rückfalls in den Partikularismus dar. Dem ist aus Gründen der Vernunft und mit Rücksicht auf Art. 31 GG nicht zu folgen.

Hinweis: Gegen diesen Beschluss sind Rechtsmittel nicht statthaft (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Oliver Knapp, Oberursel (Taunus), für die Übersendung dieser Entscheidung.