Bekanntlich sind Fahrradfahrer auf Fußgängerüberwegen nicht bevorrechtigt. Diesen Grundsatz überträgt das OLG Hamm auf Pedelecs. Im vorliegenden Fall ging das LG von einer Haftung des Pedelec-Fahrers zu 2/3 und des mit ihm zusammenstoßenden Pkw von 1/3 aus, da dessen Fahrerin gegen § 1 Abs. 2 StVO durch eine späte (Brems-)Reaktion verstoßen habe. Diesen – nicht mit der Berufung angegriffenen – Punkt hält das OLG aber für fraglich: Die Beklagte habe, als der Kläger auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf den Fußgängerüberweg gewechselt war, nicht sofort reagieren müssen, sondern habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger mit dem Pedelec auf der Mittelinsel anhält, um der Beklagten den Vorrang zu gewähren.
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2018 – 9 U 54/17
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 547,95 EUR freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Seite abwenden durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 89 f. GA) Bezug genommen. Zu Unfallörtlichkeit, Unfallsituation, Endpositionen, Spuren und Schadensbild wird auf die polizeilichen Lichtbilder (Bl. 7 ff., 59 ff. BeiA) sowie die als Anlagen dem im vom Landgericht beigezogenen Ermittlungsverfahren eingeholten – vom Landgericht zu Beweiszwecken verwerteten – Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 08.06.2015 beigefügten Lichtbilder und Skizzen (Bl. 78 ff. BeiA) verwiesen.Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des vorgenannten, im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und hat sodann – unter Abweisung der weitergehenden Klage – dem Feststellungsbegehren zu einer Quote von 1/3 (statt geltend gemachter 2/3) stattgegeben und die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H. von 1.042,96 EUR ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst ausgeführt, im Rahmen der nach §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung sei von einem überwiegenden unfallursächlichen Verschulden des Klägers auszugehen; dieser habe den Unfall durch einen Verstoß gegen § 10 StVO (sonstige Verkehrsverstöße seien nicht anzunehmen bzw. in die Abwägung einzustellen) maßgeblich verursacht und könne sich nicht etwa auf einen Vorrang nach § 26 StVO berufen während der Beklagten zu 1) lediglich ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (nicht auch ein unfallursächlicher Tempoverstoß) anzulasten sei, weil sie nach dem Gutachten des Sachverständigen G den Unfall bei hier geboten gewesener Reaktion bereits auf das Auffahren des Klägers vom linksseitigen Geh-/Radweg auf den Fußgängerüberweg (gerade so) hätte vermeiden können. Bei dieser Sachlage sei eine Haftung der Beklagten zu einer Quote von 1/3 anzunehmen.Wegen der landgerichtlichen Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit es in erster Instanz ohne Erfolg geblieben ist, weiter, hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit der Maßgabe, dass er insoweit nunmehr die Verurteilung zur Freistellung (statt zur Zahlung) begehrt. Zur Begründung trägt er – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftungsquote der Beklagten von lediglich 1/3 angenommen. Bei richtiger Beurteilung sei vielmehr die mit der Klage geltend gemachte Haftungsquote der Beklagten von 2/3 gerechtfertigt.Das Landgericht habe fälschlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagten zu 1) neben dem festgestellten unfallursächlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO auch ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO anzulasten sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) aufgrund einer nach ihrer Darstellung angeblich gegebenen Teilamnesie hinsichtlich des Herganges, namentlich bzgl. ihrer angeblich getätigten Bremsung, nur spekuliere, während unbestritten der damals hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrende Zeuge Z im Ermittlungsverfahren angegeben habe, dass die Beklagte zu 1) zu seiner Verwunderung reaktionslos ohne Bremsung den Kläger mit seinem Pedelec auf dem Fußgängerüberweg erfasst habe. Offenbar sei die Beklagte zu 1) entweder – beispielsweise durch Telefonieren – abgelenkt oder schon zur Unfallzeit überhaupt nicht zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und in der Lage gewesen. Es sei auch technisch ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) sich bereits mit der Front ihres Fahrzeugs auf dem Zebrastreifen befunden haben solle, als der Kläger, der selbst gesundheitsbedingt nichts zum genauen Hergang sagen könne, seinerseits auf den Zebrastreifen aufgefahren sei. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätte die Beklagte zu 1) jedenfalls bei angepasstem Tempo rechtzeitig unfallvermeidend reagieren können. Die danach in mehrfacher Hinsicht zugrunde zu legenden Verkehrsverstöße der Beklagten zu 1) seien bei richtiger Beurteilung höher zu bewerten als der dem Kläger anzulastende unfallursächliche Verstoß gegen § 10 StVO.
3. Die Beklagten treten den Berufungen der Klägerinnen entgegen und begehren deren Zurückweisung. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und führen dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe richtig entschieden. Seine Entscheidung sei nicht zu beanstanden.Der Beklagten zu 1) könnten die von der Berufung geltend gemachten weitergehenden unfallursächlichen Verkehrsverstöße nicht angelastet werden. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot sei nicht ersichtlich, da die Beklagte zu 1) nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten nur zwischen 30 und 40 km/h schnell gefahren sei. Auch eine angebliche Ablenkung der Beklagten zu 1), die in der Tat unter einer Teilamnesie bzgl. des Unfallherganges leide, werde seitens des Klägers nur ins Blaue hinein behauptet. Die Beklagte zu 1) habe mit dem plötzlichen verkehrswidrigen Fahrmanöver des Klägers schlicht nicht rechnen müssen.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Der Senat hat ursprünglich vorsorglich den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich zum Senatstermin geladen. Auf jeweiligen Antrag sind diese jedoch – nach Vorlage von Attesten mit Hinweis auf die jeweils fehlende Erinnerung an das Unfallgeschehen – wieder abgeladen worden ( wie bzgl. der Erstbeklagten auch schon in erster Instanz geschehen). Im Senatstermin haben die beigezogenen Akten 190 Js 666/15 der Staatsanwaltschaft Arnsberg vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat lediglich hinsichtlich eines Teils der – im Wege des Freistellungsbegehrens geltend gemachten – weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten Erfolg, ist im Übrigen hingegen unbegründet.
1. Es bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des in der Hauptsache verfolgten Feststellungsantrags. Denn die Schadensentwicklung war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, weshalb es zulässig war und ist, Ersatzansprüche insgesamt im Wege des Feststellungsantrags zu verfolgen, zumal nach Klärung der Haftungsquote aus Sicht des Senats auch zu erwarten ist, dass die Regulierung außergerichtlich erfolgt (vgl. zum Ganzen allgemein nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn. 7a und 7d). Zulässigkeitsbedenken werden dementsprechend von Beklagtenseite letztlich auch nicht erhoben.
2. Dem Grunde nach ist auch aus Sicht des Senats keine weitergehende – über die vom Landgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von 1/3 hinausgehende – Ersatzpflicht der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB i.V.m. 115 Abs. 1 VVG anzunehmen.
a. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt worden ist, hat sich zunächst zweifellos i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW … ereignet. Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt keinesfalls vor. Eine Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. des § 17 Abs. 3 StVG würde die Haftung hier nicht schon von vornherein ausschließen, da der Kläger im Hinblick auf § 1 Abs. 3 StVG als Radfahrer an dem streitgegenständlichen Unfall beteiligt war, ist im Übrigen zudem ohnehin für keine Seite geltend gemacht.
b. Danach kommt es für die Frage der Haftungsquote maßgeblich auf die gem. §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an, bei der jeweils zu Lasten einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände berücksichtigt werden können.
aa.
Dem Kläger ist dabei – wie vom Landgericht völlig zutreffend und auch unbeanstandet ausgeführt – in der Tat ein gravierender Verstoß gegen § 10 StVO unter Missachtung des Vorranges der Beklagten zu 1) anzulasten (vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO, Rn. 6; Senat, DAR 2016, 265, dort Rn. 22 bei juris). Insbesondere unterfiel der Kläger als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec – mithin als Radfahrer – nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO (vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, a.a.O., § 26 StVO, Rn. 14; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27, Rn. 616; Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 26 StVO, Rn.32 ff., jeweils m. w. Nachw.). Der wegen des Zusammenhanges mit seinem Einfahrmanöver i.S. des § 10 StVO von vornherein für einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 10 StVO sprechende Anschein (vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, a.a.O., § 10 StVO, Rn. 11 m. w. Nachw.) ist keinesfalls erschüttert; im Gegenteil steht der vorgenannte Verkehrsverstoß aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen hierzu in dem vom Landgericht verwerteten Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. G sogar positiv fest. Damit hat der Kläger die erste und auch entscheidende Ursache für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gesetzt.Weitere unfallursächliche Verkehrsverstöße des Klägers – insbesondere auch hinsichtlich des hier sicherlich besonders tragischen Nichttragens eines Schutzhelmes – können aus den vom Landgericht (unbeanstandet) angeführten Gründen nicht angenommen bzw. in die Abwägung eingestellt werden.
bb.
Ob hier auf Grundlage des verwerteten Gutachtens des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. G tatsächlich mit dem Landgericht ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß – namentlich gegen § 1 Abs. 2 StVO durch mangelnde Aufmerksamkeit und/oder Reaktion – hinreichend sicher feststeht, erscheint dem Senat bereits durchaus fraglich. Denn aus Sicht des Senats ginge es zu weit, anzunehmen, die Beklagte zu 1) hätte in jedem Falle bereits reagieren müssen, als der Kläger vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffuhr. Nach Auffassung des Senats musste die Beklagte zu 1) vielmehr erst zu einem Zeitpunkt reagieren, als aufgrund – hier für den Zeitpunkt des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn bislang (auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Z im Ermittlungsverfahren) kaum hinreichend sicher feststellbarer und (vom LG verkannt) von Klägerseite zu beweisender – konkreter Anhaltspunkte erkennbar wurde, dass der Kläger durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Beklagten zu 1) ihren Vorrang zu gewähren. Dass zu diesem – bislang schon nicht feststehenden – Zeitpunkt die Beklagte zu 1) noch unfallvermeidend hätte reagieren können, lässt sich auf Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht feststellen.
Ein von der klägerischen Berufung zusätzlich geltend gemachter unfallursächlicher Verstoß der Beklagten zu 1) lässt sich – eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h steht nach dem vorliegenden Gutachten ohnehin schon nicht fest – ebenfalls nicht feststellen. Dass die Beklagte zu 1) (noch) langsamer hätte fahren müssen, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal der Kläger – wie ausgeführt – nicht in den Schutzbereich des § 26 StVO fällt und grundsätzlich nicht mit einem plötzlichen Einfahren des Klägers auf Zebrastreifen und Fahrbahn gerechnet werden musste.
cc.
Letztlich können – angesichts der von Beklagtenseite hingenommenen, rechtskräftig ausgeurteilten Haftungsquote der Beklagten von 1/3 – die soeben unter bb. erörterten Fragen indes offen bleiben und bedarf es insoweit keinesfalls noch einer weiteren Sachaufklärung. Denn eine höhere Haftungsquote der Beklagten als 1/3 kommt nach Auffassung des Senats angesichts des hier gegebenen massiven und in jedem Fall ein etwa letztlich – mit dem Landgericht – anzunehmendes unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1) deutlich überwiegenden unfallursächlichen Verstoßes des Klägers gegen § 10 StVO auf keinen Fall in Betracht. Die vom Senat gleichwohl ursprünglich – lediglich vorsorglich zur Abrundung – noch beabsichtigte persönliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien ist offensichtlich dauerhaft nicht möglich und verspräche ohnehin auch keine weitergehenden Erkenntnisse, da nach den vorgelegten Attesten beide unfallbeteiligten Parteien jeweils keine Angaben zum eigentlichen Unfallhergang machen können.Insgesamt hat das mit der Berufung verfolgte weitergehende Feststellungsbegehren nach alledem keinen Erfolg.
3. Nicht richtig berechnet hat das Landgericht allerdings die dem Grunde nach als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht hat nämlich die geltend gemachten, auf Basis des vollen Gegenstandswertes von 72.000,- EUR berechneten Anwaltskosten einfach geteilt, statt sie – wie es geboten gewesen wäre – nach dem dem Erfolg in der Hauptsache entsprechenden Gegenstandswert von 36.000,- EUR zu berechnen. Bei richtiger Berechnung ergeben sich ersatzfähige vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.590,91 EUR, so dass dem Kläger auf seine Berufung insoweit noch ein – nunmehr lediglich noch geltend gemachter – weitergehender Freistellungsanspruch i.H. von weiteren 547,95 EUR unter entsprechender Teilabänderung des angefochtenen Urteils zuzusprechen war.
4. Nach alledem war das landgerichtliche Urteil lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen geringen Umfang zugunsten des Klägers abzuändern und war die klägerische Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
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