Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein und erklärte zugleich, einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 OWiG zu widersprechen. Nach Abgabe der Sache an das Gericht fragte dieses hinsichtlich einer Entscheidung im Beschlussverfahren an, worauf der Betroffene schwieg. Daraufhin verhängte es durch Beschluss gegen den Betroffenen eine Geldbuße. Das OLG Zweibrücken sieht eine Verletzung des § 72 OWiG als gegeben an, da der mit dem Einspruch erhobene Widerspruch gegen das Beschlussverfahren wirksam und nicht durch das Schweigen auf die gerichtliche Anfrage hin zurückgenommen worden sei.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 54/18

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 25. Oktober 2017 (Az.: 500.03789020.3) durch Beschluss vom 22. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h mit einer Geldbuße von 80 EUR belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Das nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ohne die besonderen Voraussetzungen des § 80 OWiG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Die Rüge einer Verletzung von § 72 OWiG ist in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügenden Weise erhoben. Der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift kann insbesondere in noch hinreichender Weise entnommen werden, dass das Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 3. November 2017 in der dem Gericht zugegangenen Bußgeldakte enthalten gewesen war (vgl. zu diesem Vortragserfordernis: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2006 – 1 Ss 298/05, juris Rn. 9).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründetheit der Verfahrensrüge in ihrer Zuschrift vom 18. Juli 2018 ausgeführt:

„Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 Abs. 1 OWiG war nicht zulässig, da der Betroffene bereits in der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 3. November 2017 gegen den Bußgeldbescheid einer solchen Vorgehensweise widersprochen hat. Mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Speyer ist der Widerspruch wirksam abgegeben. In dem Schweigen des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage vom 11. April 2018 kann keine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werden (Seitz/Bauer in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 72 Rn. 11, 29 sowie z.B. OLG Köln, Beschl. vom 19.09.2016 – III-1 RBs 270/16, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2015, 2 Ss-OWi 240/15).“

Dem schließt sich der Senat an.

Es besteht kein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).