Der Kläger war im Begriff, mit seinem Fahrzeug auf einer Autobahn in einen Tunnel (Nollinger Tunnel) einzufahren. Dabei schloss sich ohne Grund und ohne jede Vorankündigung die am Beginn des Tunnels angebrachte Schranke, wobei der Wagen des Klägers beschädigt wurde. Ein Verschulden des beklagten Landes für die Fehlfunktion lag nicht vor. Daher verneint das OLG Karlsruhe einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung, allerdings bestehe ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Der Höhe nach enspreche die zu zahlende “angemessene Entschädigung” ausnahmsweise dem vollen Schadensersatz.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2018 – 4 U 2/17

1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.12.2016, Az. 2 O 78/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte Ziff. 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.081,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der die Entscheidung tragenden Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte Ziff. 1 rügt mit der Berufung, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, das Landgericht habe ihren Vortrag, das Herunterfahren des Schrankenbaums sei auf ein von außen kommendes Ereignis, einen Blitzeinschlag, zurückzuführen, unbeachtet gelassen. Die Beklagte habe in Fällen höherer Gewalt, wie hier, nicht einzustehen. Darüber hinaus sei der vorliegende Fall nicht mit den Fällen „feindlichen Grüns“ zu vergleichen. Eine verkehrsrechtliche Anordnung wie in jenen Fällen fehle hier. Das feindliche Grün selbst verursache nicht den Schaden, sondern erst die Reaktion des Verkehrsteilnehmers auf dieses, also die verkehrsrechtliche Anordnung. Dies zeige sich auch darin, dass die Anordnung, nämlich das mit dem Schließen einhergehende Lichtzeichen zur Vorwarnung ausgeblieben sei. Hier liege ein rein faktischer Vorgang vor. Dieser sei vielmehr mit einem auf die Fahrbahn stürzenden Baum vergleichbar. Eine Fehlfunktion der Anlage habe entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vorgelegen.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung begehrt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (II 165 ff.). Außerdem ist der Kläger zum Unfallhergang und zur Anmietung des Mietwagens angehört sowie dessen Ehefrau als Zeugin zum Unfallhergang vernommen worden.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1 hat in der Sache keinen Erfolg. Ansprüche aus Amtshaftung scheiden aus (1.). Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in der von ihm geltend gemachten Höhe (2.).

1. Die Beklagte Ziff. 1 haftet dem Kläger vorliegend nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

a. Zwar haftet das beklagte Land grundsätzlich für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht der vorliegenden Art nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen gemäß § 59 Landesstraßengesetz Baden-Württemberg hoheitlich ausgestaltet ist. Die Verletzung der hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht ist drittschützend und grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013 – 4 U 188/13 – juris Rn. 39). Inhaltlich entspricht die hoheitliche Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

b. Dass der klägerische Schaden auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht, die Verkehrsbehörde also ihrer Amtspflicht nicht nachgekommen ist, ist indes nicht bewiesen. Der Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen (vgl. Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014 § 12, Rn.13). Dass die Anlage nicht gegen Blitzeinschlag gesichert war, trifft nicht zu [vgl. unten Ziff. 2 lit. b. bb. (1)]. Ein Anscheinsbeweis, der darauf beruht, dass ein regelmäßiger Verlauf der Dinge die Folgerung auf eine verschuldete Pflichtwidrigkeit zuließe, ist nicht gegeben. Es sind Schadenskonstellationen denkbar, die einen solchen Erfahrungssatz ausschließen, wie etwa ein defektes elektronisches Bauteil, das auch bei regelmäßiger anlagengerechter Wartung nicht hätte entdeckt werden können. Auch eine Umkehr der Beweislast ist im vorliegenden Fall abzulehnen (vgl. Greger/Zwickel, aaO. Rn. 30).

2. Der Kläger hat indes einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff.

a. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – III ZR 387/14 – juris Rn. 20).

b. Die Voraussetzungen für eine Haftung des beklagten Landes aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs liegen vor.

aa. Der klägerische Schaden beruht auf einer den Kläger unmittelbar treffenden, rechtswidrigen Verkehrsregelungsmaßnahme (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 33). Die Verkehrsregelungspflicht umfasst die Pflicht, Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen so anzubringen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gefahrlos und zügig fließt (vgl. Ossenbühl/Cornils, aaO.,32 m.w.N.).

Das Absperren durch die automatisch bewegte Schranke stellt – vergleichbar mit einer Verkehrsregelung durch eine Ampel in Fällen des „feindlichen Grüns“ (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 – III ZR 242/85 -, BGHZ 99, 249) – einen Fall eines durch Automaten gegebenen Gebots- bzw. Verbotszeichens dar. Die Existenz der Schrankenanlage geht auf ein zweckgerichtetes Verwaltungshandeln zurück. Mit der Einrichtung der Schrankenanlage macht sie ähnlich wie bei einer Lichtzeichenanlage von ihrer Befugnis Gebrauch, den Verkehr zu regeln (§§ 44, 45 StVO). Die Verkehrsregelung durch die Schrankenanlage dient der Gefahrenabwehr und stellt eine Anordnung durch eine besondere technische Einrichtung dar (vgl. BGH, III ZR 242/85 – aaO., juris Rn. 17 ff.; Greger/Zwickel, aaO. § 18 Rn. 3). Die Automatisierung führt zu einer Kostenersparnis und Vereinfachung bei der Verkehrsregelung. Ansonsten wäre die Anwesenheit von Verkehrspolizisten notwendig, um die Fahrbahn abzusperren, damit Verkehrsteilnehmer bei Gefahr nicht mehr in den Tunnel einfahren. Die Verkehrsregelung durch solche Anlagen hat somit die gleiche Funktion wie die Regelung durch Polizeibeamte oder Ordnungskräfte (BGH, aaO., juris Rn. 18). Dementsprechend liegt der Anlage ein auf die Regelung des Verkehrs gerichtetes Handeln der Verkehrsbehörde zugrunde, so dass die Funktion des Schließens der Schranke zwecks Absperrens der Fahrbahn ihr als Anordnung zur Verkehrsregelung zuzurechnen ist. Demgemäß hat auch das OLG Köln (Urteil vom 30. 10. 2003 – 7 U 79/03NZV 2004, 95) das Hochfahren und das Absenken automatisch gesteuerter hydraulischer Poller dem „feindlichen Grün“ gleichgestellt.

bb. Das Absperren der Einfahrt in den Nollinger Tunnel ohne jegliche Vorankündigung stellt einen objektiv verkehrsregelungswidrigen Eingriff dar und ist damit rechtswidrig. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass hier keine Person für die Behörde gehandelt hat, welche sich rechtswidrig verhalten hätte. Auch ein maschinell hergestellter Verwaltungsakt kann rechtswidrig sein (vgl. BGH – III ZR 242/85 – aaO., juris Rn. 22). Die Anordnung wäre nur dann verkehrsgerecht gewesen, wenn der Straßennutzer sich rechtzeitig auf das Absperren einzurichten vermocht hätte.

(1) Ohne Bedeutung ist, worauf der die Rechtswidrigkeit begründende Fehler der Anordnung beruht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob in Fällen „höherer Gewalt“ eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Ein Blitzeinschlag, den die Beklagte als „höhere Gewalt“ einstuft, scheidet als Ursache aus. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten geht der Senat davon aus, dass die Anlage gegen äußere Blitzeinwirkung wie auch blitzbedingte Überspannungen über die Stromversorgung geschützt ist und ein Blitzeinschlag als Ursache für das Schließen der Schranke ausscheidet. Dagegen haben die Parteien auch keine Einwendungen erhoben. Andere als „höhere Gewalt“ einzustufende Ursachen scheiden ebenfalls aus.

(2) Es ist unerheblich, ob menschliches Verschulden oder technisches Versagen vorliegt (BGH, III ZR 242/85 -, aaO., juris Rn. 22). Eine durch eine Fehlfunktion ausgelöste Verkehrsregelung ändert am Anordnungscharakter der Maßnahme nichts (vgl. OLG Köln, aaO.). Darüber, dass hier eine Fehlfunktion gegeben war, besteht kein Zweifel. Denn die Schranke hat die Fahrbahn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne ersichtlichen Grund mehrfach urplötzlich abgesperrt und sich anschließend wieder geöffnet.

(3) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schaden unmittelbar durch die Fehlfunktion, wie hier aufgrund des plötzlich in die Fahrbahn Hineinschwenkens der Schranke oder wie im Falle des vom OLG Köln entschiedenen Falls des Hochfahrens des Pollers, oder erst aufgrund einer Reaktion des Geschädigten auf die Fehlfunktion in Fällen des „feindlichen Grüns“ ausgelöst worden ist. Auch der Charakter des Schließens der Schranke als (objektive) Verkehrsanordnung ändert sich nicht dadurch, dass die Durchfahrt nur für Sekunden verhindert und damit verboten wurde und dass die Vorwarnanlage nicht reagierte.

cc. Dem Kläger ist dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt worden, da eine rechtswidrige Verkehrsregelungsmaßnahme vorliegt, die äußerst selten auftritt und dem Einzelnen ein Opfer abverlangt, das nur sehr wenige trifft.

dd. Die Haftung des beklagten Landes aus enteignungsgleichem Eingriff ist verschuldensunabhängig. Es ist daher ohne Bedeutung, ob und inwieweit den Mitarbeitern der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine für den Fehler der Ampelanlage ursächliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

ee. Das beklagte Land ist passivlegitimiert. In Baden-Württemberg nimmt das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 15 Abs. 1 Ziff. 1, 18 Abs. 1 VwG BW 2008). Mithin haftet das Land Baden-Württemberg, für welches das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.7.2013 – 9 U 23/12 -, juris Rn. 26).

ff. Eine mitwirkende Betriebsgefahr ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger den Unabwendbarkeitsnachweis geführt hat (§§ 254 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG; vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB,77.Auflage 2018, § 254 Rn. 10). Der Unfall ist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden. Die Zeugin X hat glaubhaft die Einlassung des Klägers bestätigt, die Schranke habe sich ohne Vorankündigung so plötzlich und schnell beim Herannahen vor ihm geschlossen, dass er hierauf nicht mehr, etwa durch ein Abbremsen oder Ausweichen, habe reagieren können. Folglich hätte der Kläger den Zusammenstoß auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abwenden können.

3. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu.

a. Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen Ersatz sämtlicher adäquat verursachten Schäden i.S.d. § 249 BGB, sondern nur eine „angemessene Entschädigung“, d.h. einen Ausgleich für das erlittene Sonderopfer. Aus der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung ergibt sich, dass der Betroffene für den Rechtsverlust und für Vermögenseinbußen, die als erzwungene und unmittelbare Folgen der Enteignung eintreten (Folgeschäden) jedenfalls nicht mehr als einen angemessenen Ausgleich erhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1970 – III ZR 15/67 -, juris Rn. 29). Zwar bleibt die einem Betroffenen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig hinter der Höhe eines Schadensersatzanspruchs zurück (BGH, Beschl. v. 25.11.1991 – III ZR 13/91 – juris Rn. 8). Dies ist jedoch nicht stets der Fall; beide Ansprüche – auf angemessene Entschädigung und auf Schadensersatz – können auch wirtschaftlich identisch sein (BGH, Beschluss vom 26. 11. 2009 – III ZR 116/09 – beck-online Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. August 2016 – III ZR 325/15 -, juris Rn. 7).

b. Der Entschädigungsanspruch richtet sich in erster Linie auf vollen Ausgleich des am beschädigten Objekt eingetretenen Schadens, dem sog. Substanzverlust. Mithin stehen dem Kläger zur Kompensation seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten i.H.v. 1.153,79 € zu.

c. Mit dem ersatzfähigen Substanzschaden eng verbunden sind die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens i.H.v. 570,81 €. Sie gehören zu den Kosten der Wiederherstellung der Substanz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dass diese nicht nötig gewesen seien, damit der Kläger den bei ihm eingetretenen Substanzverlust entschädigt bekommt, behauptet die Beklagte Ziff. 1 zwar. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist indes üblich (vgl. KG, Urteil vom 30.4.2015 – 22 U 31/14NJOZ 2015, 1925). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Schadensdokumentation nicht erforderlich war.

d. Der Kläger hat nach den gesamten Umständen auch hinsichtlich der verlangten Mietwagenkosten einen Entschädigungsanspruch. Der Kläger hat diese Position bei der Anmietung bewusst niedrig gehalten. Der von ihm geltend gemachte Betrag unterschreitet deutlich denjenigen, der ihm im Rahmen einer Abwicklung nach Schadensersatzgrundsätzen zustünde. Deshalb ist es gerechtfertigt, keine Abzüge von der geltend gemachten Summe von 357,00 € vorzunehmen.

e. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten (vgl. OLG Karlsruhe, aaO. – dort Tz. 7. lit a.).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10. 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Zulassung der Revision nicht. Es geht hier um die Anwendung höchstrichterlich bereits entschiedener Fragen bei Versagen technischer Einrichtungen im Rahmen der Verkehrsregelung (vgl. BGH – III ZR 242/85 – aaO.) auf den hier vorliegenden Einzelfall. Abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht vor.