Der Betroffene ist Fahrer und Rettungsdiensthelfer beim Bayrischen Roten Kreuz; in seinem Arbeitsvertrag wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verhängung eines Fahrverbots eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Das AG verurteilte ihn wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens und verhängte auch ein Fahrverbot. Das AG meinte u. a., der Betroffene hätte das Fahrverbot bereits nach Erhalt des Bußgeldbescheids antreten können, da er zu dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und den Vorwurf von Anfang an nicht bestritten habe. Das OLG Bamberg kritisiert diese Erwägung als unzulässige Verwertung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens sowie als mit der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. Im Ergebnis nahm das OLG Krankenkraftwagen von dem Fahrverbot aus.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2017 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und zugleich insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Betroffene ist der fahrlässigen Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens schuldig.

2. Gegen den Betroffenen wird deshalb eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro festgesetzt.

3. Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen; hiervon ausgenommen sind jedoch Krankenkraftwagen.

4. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Rechtsbeschwerdegebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden in Höhe eines Viertels der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen, einen bei einem Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes als Fahrer angestellten Rettungsdiensthelfer, wegen einer als Führer eines Pkw anlässlich einer Privatfahrt am 10.02.2017 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase eines innerorts angebrachten Wechsellichtzeichens (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. 132.3 BKat) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und daneben gegen ihn entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolge ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Mit der gegen seine Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der den äußeren Tathergang einräumende Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit dem Ziel eines Absehens von dem gegen ihn verhängten Fahrverbot.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge einen Teilerfolg insoweit, als der Rechtsfolgenausspruch dahin abzuändern ist, dass von dem gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG ‘Krankenkraftwagen’ auszunehmen sind. Auf die mit gleicher Zielrichtung erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des Beweisantragsrechts) kommt es deshalb nicht mehr an. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde deckt im Übrigen, nämlich soweit sie sich auch gegen den Schuldspruch richtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, weshalb das Rechtsmittel insoweit – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – als unbegründet zu verwerfen ist (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absehen von dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat verwirkten einmonatigen Regelfahrverbot wegen des festgestellten groben Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG nicht schon aufgrund eines sog.,Augenblicksversagens‘ in Betracht zu ziehen war (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 = DAR 2012, 528 = ZfS 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr. 52 = VM 2013, Nr. 3 = VA 2012, 156; 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 = ZfS 2016, 50; 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 und 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 = VA 2016, 47, jew. m.w.N.).

2. Dies enthob das Amtsgericht allerdings nicht von der Verpflichtung, sich aufgrund der vom Betroffenen substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Existenzverlust im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Abwendung einer unbilligen Härte mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten hinreichend Rechnung getragen werden konnte, zumal für die Anerkennung eines derartigen Falles hier ernstlich Anlass bestand (OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2006 – 3 Ss OWi 476/06 = VM 2007, Nr. 4 = VRR 2006, 432 und 19.10.2007 – 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113 [2007], 357 = VRR 2008, 75 [Gieg] = DAR 2008, 33 [Ls]; vgl. ferner schon BayObLG, Beschl. v. 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr. 14; 06.12.1990 – 2 ObOWi 383/90 = NZV 1991, 161 = MDR 1991, 471 = DAR 1991, 110 = ZfS 1991, 108 = VRS 80 [1991], 369 = VM 1991, Nr. 59 und 26.08.1999 – 1 ObOWi 395/99 = MDR 1999, 1504).

a) Nach den Urteilsgründen trug der Betroffene unter Vorlage seines in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen Arbeitsvertrages vom 28.04.2017 vor, „beruflich auf seinen Führerschein angewiesen“ zu sein, „da er als Fahrer und Rettungsdiensthelfer beim Bayrischen Roten Kreuz […] angestellt sei“. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich für das Amtsgericht überdies als „zutreffend“, dass der Betroffene „für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.12.2018 als in Vollzeit beschäftigter Rettungsdiensthelfer eingestellt ist“ und der Vertrag unter § 6 die nachfolgende Klausel enthält: „Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass das Bayerische Rote Kreuz beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern dem Mitarbeiter ein Fahrverbot erteilt wird, die Fahrerlaubnis (auch vorläufig) entzogen wird oder eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet ist“.

b) Bei dieser Sachlage durfte sich das Amtsgericht bei seiner Prüfung nicht auf die Frage des Absehens vom – wenn auch nur einmonatigen – Fahrverbot beschränken, zumal sich bei der gegebenen Konstellation und den vom Betroffenen vorgebrachten sowie durch die Beweisaufnahme bestätigten Anknüpfungstatsachen die Prüfung eines beschränkten Fahrverbots zur Vermeidung einer nachhaltigen Existenzgefährdung geradezu aufdrängte (hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2015 – 3 [5] SsBs 575/15 = DAR 2016, 91 = BA 53 [2016], 193; vgl. auch BeckOK/Euler OWiG [Stand: 15.07.2017, Edit. 17] § 25 Rn. 7 und Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. [2016], § 25 StVG Rn. 34).

c) Erst recht durfte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Betroffene nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er „das Fahrverbot […] eben vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.05.2017“ hätte antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits am 15.03.2017 zugestellt worden war. Dies sei – so das Amtsgericht – insbesondere deshalb anzunehmen, „da der Betroffene ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten“ habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen hinaus, mit der das Amtsgericht die Grenzen des ihm gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat. Die Ausführungen des Amtsgerichts lassen sich auf die unzulässige, nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Erwägung (vgl. hierzu rechtsgrundsätzlich schon BVerfGE 15, 275/281 f. = NJW 1963, 803 und BGHSt 29, 173/175 = ZfS 1980, 76 = VRS 58 [1980], 210 = NJW 1980, 1290) zuspitzen, dass dem Betroffenen angelastet wird, gegen den ihn beschwerenden Bußgeldbescheid überhaupt den Rechtsbehelf des Einspruchs zur gerichtlichen Kontrolle des Bußgeldbescheids eingelegt bzw. den Einspruch aufrechterhalten zu haben, statt hiervon im wohlverstandenen Eigeninteresse abzusehen, um das Fahrverbot alsbald und noch vor Arbeitsantritt zu verbüßen (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.2001 – 2 Ss OWi 725/01 = VRS 101, 282 = DAR 2002, 39 = NZV 2002, 101 [„bedenklich”]; ferner OLG Jena, Beschl. v. 24.05.2004 – 1 Ss 328/03 = ZfS 2004, 479; siehe auch Burhoff[Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1337).

3. Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht wegen des aufgezeigten Sachmangels im Rechtsfolgenausspruch bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden und die gebotene Ausnahme vom Fahrverbot für Krankenkraftwagen selbst aussprechen kann (§ 79 Abs. 6 OWiG). Insbesondere ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so dass weitere Beweiserhebungen entbehrlich sind.

a) Dass die mit der (unbeschränkten) Anordnung des Fahrverbots verfolgten Ziele durch die bewilligte Ausnahme gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine zwingende Notwendigkeit, die vom Amtsgericht entsprechend Nr. 132.3 BKat festgesetzte Regelgeldbuße von 200 Euro allein wegen der bewilligten Ausnahme vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV zu erhöhen (hierzu OLG Jena, Beschl. v. 07.12.2006 – 1 Ss 285/06 = VRS 113 [2007], 71 = ZfS 2007, 412 einerseits, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2007 – 2 Ss [OWi] 118/07 = NZV 2008, 104 = DAR 2008, 154 = VRS 113 [2007], 442 = VM 2008, Nr. 23 = OLGSt StVG § 25 Nr. 38 andererseits; vgl. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. [2017], § 25 StVG Rn. 11) besteht nicht. Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG vorliegen, ist dem Betroffenen auch der beschränkte viermonatige Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

b) Die Ausnahme für die im Beschlusstenor bezeichneten ‘Krankenkraftwagen’ als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art” im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG begegnet aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und die Ausrüstung (vgl. neben §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO und §§ 35 Abs. 5a, 38 StVO zur notwendigen Ausweisung als ‘Krankenkraftwagen’ in den Zulassungsdokumenten auch Art. 41 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes [BayRDG] v. 22.07.2008 [GVBl 2008, 429] in der ab 01.04.2017 gültigen Fassung vom 27.03.2017) hinausgehende, nämlich der auch nach außen hin eindeutig bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse keinen Bedenken (BayObLG, Beschl. v. 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr. 14 [„Krankenrettungskraftfahrzeug“]; OLG Naumburg, Beschl. v. 07.05.2003 – 1 Ss [B] 149/03 = DAR 2003, 573 = BA 41 [2004], 534 [„Leichenwagen“]; OLG Düsseldorf a.a.O. [„Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr“ bzw. „Krankenkraftwagen“]; OLG Hamm, Urt. v. 20.04.2010 – 2 RBs 31/10 [bei juris]; vgl. ferner Burhoff[Hrsg.]/Deutscher a.a.O. Rn. 1446 ff., insbes. 1451 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 24.10.2017], § 25 StVG, Rn. 30; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke/Janker, a.a.O. § 25 StVG Rn. 34 i.V.m. § 69a StGB Rn. 5 und König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 25 StVG Rn. 11 i.V.m. § 69a StGB Rn. 6, jeweils m.w.N.).

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

V.

Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.