Zu diesem Fall wurde hier bereits das erstinstanzliche Urteil veröffentlicht; damals stellte sich eine “verdächtigte Bekanntschaft” zwischen Kläger und Beklagtem heraus: “(…) Außer den üblichen Indizien – hochpreisiges beschädigtes Fahrzeug, Schadensabrechnung auf fiktiver Basis, altes und geringwertiges Schädigerfahrzeug, vermeintlich klare Haftungslage, vage Schilderung des Unfallhergangs durch die Beteiligten – fiel ins Gewicht, dass der Beklagte einige Zeit vor dem Unfall ein Foto, auf dem er vor dem (später beschädigten) Fahrzeug des Klägers “posiert”, in seinem Profil auf Facebook veröffentlicht hat. Dies lässt sich nach Ansicht des Gerichts nur schwer mit der Behauptung beider Parteien, einander nicht zu kennen, vereinbaren.” Vom LG wurde folglich eine Absprache beider Fahrer und ein Einverständnis des Klägers mit der Beschädigung seines Fahrzeugs angenommen.

Die Berufung des Klägers wurde nun zurückgewiesen. Der Kläger berufe sich ohne Erfolg darauf, das Fahrzeug müsse irgendwo abgestellt gewesen und der Beklagte zufällig vorbeigekommen sein. Denn obwohl die Örtlichkeit (Firmengelände mit einem Autohaus) auf dem Foto gut einzugrenzen sei, benannte der Kläger diese ohne plausiblen Grund nicht. Die Angaben des Beklagten zur Entstehung des Fotos seien ersichtlich gelogen, da er sich zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt, an dem das Foto entstanden sein soll, noch nicht in Deutschland befand und die auf dem Foto zu sehenden Kennzeichen dem Kläger noch gar nicht zugeteilt waren. Sowohl das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft als auch die unwahren Angaben hierzu seien starke Indizien für einen Versicherungsbetrug.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 – I-1 U 59/17

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Porsche Panamera. Das Fahrzeug wurde am 21.10.2014 auf den Kläger zugelassen und erhielt das amtliche Kennzeichen DU- … . Vorher war das Fahrzeug seit dem Jahr 2010 mit abweichenden Kennzeichen zugelassen.

Der Beklagte zu 1) nutzt das unter der Internetadresse www … von der Firma A. betriebene soziale Netzwerk. Dort veröffentlichte er am 16.12.2014 in seinem Profil ein von ihm mit dem Text “Panamera ;)” kommentiertes Foto, auf dem er vor einem schwarzen Pkw Porsche Panamera steht, an dem das amtliche Kennzeichen DU- … angebracht ist.

Der Beklagte zu 2) war Haftpflichtversicherer eines im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw VW Golf.

Von der Polizei wurde am 03.02.2015 eine Unfallmitteilung gefertigt, nach der es an diesem Tag um 22:05 Uhr auf der Zufahrt B. zur Bundesautobahn 59 in Fahrtrichtung C. zu einem Unfall gekommen sein soll.

Dort stehen für die gegenläufigen Fahrtrichtungen der D.-Straße zwei getrennte, einspurige Zufahrten zur Autobahn zur Verfügung. Diese Zufahrten treffen aufeinander und setzten sich einspurig fort. An der rechten Zufahrt steht das Verkehrszeichen 205 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit der Bedeutung “Vorfahrt gewähren”, während für die linke Zufahrt das Verkehrszeichen 301 nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit der Bedeutung “Vorfahrt” aufgestellt ist. Zusätzlich ist der Fahrbahnverlauf der linken Zufahrt zur rechten Zufahrt durch eine Leitlinie abgegrenzt.

Nach der polizeilichen Unfallmitteilung soll der Beklagte zu 1) die rechte Zufahrt befahren und nach seinen vor Ort gemachten Angaben den auf der linken Zufahrt befindlichen Kläger nicht gesehen haben. Das Beklagtenfahrzeug sei in den Bereich der weiterführenden linken Zufahrt eingefahren und mit der linken vorderen Ecke gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeugs gestoßen. Anschließend sei das Klägerfahrzeug mit zwei Leitplanken auf der rechten Seite kollidiert. Den Schaden am Klägerfahrzeug schätzte die Polizei auf 5.000 Euro und den am Beklagtenfahrzeug auf 1.300 Euro. Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Bußgeld in Höhe von 120,00 Euro verhängt.

Der Kläger holte beim Dipl.-Ing. (FH) E. von der F. ein am 09.02.2015 erstelltes Schadensgutachten ein, für das ihm 1.073,52 Euro in Rechnung gestellt wurden, und ließ die Beklagte zu 2) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zur Schadensregulierung auffordern.

Der Beklagte zu 2) holte ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Herrn G. vom 19.05.2015 ein und lehnte sodann die Schadensregulierung ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe die linke Zufahrt zur Autobahnauffahrt B. mit dem Pkw Porsche Panamera befahren. Der Beklagte zu 1) habe sich mit dem VW Golf von rechts genähert und sei ohne Beachtung der Vorfahrt des Klägers auf dessen Fahrspur eingefahren. Hierdurch habe er schuldhaft den Verkehrsunfall verursacht.

Bedingt durch den Zusammenstoß habe der Kläger ein Ausweichmanöver eingeleitet, sei aber aufgrund der Witterungsverhältnisse mit seinem Fahrzeug ein Stück weit gerutscht und anschließend mit der rechten Leitplanke kollidiert.

Das vom Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten, das zu abweichenden Erkenntnissen gelange, sei unrichtig. Der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch den Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 18.865,29 Euro entstanden, der sich aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 17.433,70 Euro, einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro, den Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zusammensetze. Ferner macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 Euro geltend.

Der Kläger hat behauptet, von einem Vorschaden im Mai 2014 keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe das Fahrzeug als unfallfrei erworben. Den Beklagten zu 1) habe er vor dem Unfallereignis nicht gekannt.

Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, sich in einen manipulierten Verkehrsunfall verwickeln zu lassen, da er den Schaden unproblematisch über seine Vollkaskoversicherung hätte regulieren können.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.865,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) hat, zugleich auch als Streithelfer des Beklagten zu 1), beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat ausdrücklich den Schadenshergang, die Schadenskompatibilität sowie die Schadenshöhe bestritten und behauptet, es handle sich um einen fingierten Unfall.

Der vom Kläger behauptete Schadenshergang sei nicht plausibel, da nicht nachvollziehbar sei, dass beide Unfallbeteiligte sich vor dem Unfall nicht gesehen hätten, obwohl die Annäherung des jeweils anderen durch die Scheinwerfer auf Grund der Dunkelheit auffällig gewesen sein müsse.

Zudem sei kein Verhalten zur Verhinderung des Unfalls feststellbar, obwohl der Pkw Porsche Panamera nach dem Unfallrekonstruktionsgutachten des G. nur 20 bis 30 km/h schnell gefahren sei und der Pkw VW Golf eine sehr geringe Eigengeschwindigkeit gehabt habe.

Die vom Kläger behaupte Ausweichreaktion lasse sich nicht mit dem Anprall gegen die rechte Leitplanke in Einklang bringen, da die Ausweichreaktion von der Gefahr weg nach links erfolgt sein müsse.

Die geltend gemachten Schäden ließen sich dem behaupteten Unfallereignis nicht zuordnen und seien zudem übersetzt. Auch sei das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten unbrauchbar, da der Kläger dem Gutachter den Vorschaden verschwiegen habe.

Für einen abgesprochenen Unfall sprächen Indizien, die für fingierte Unfälle typisch seien. So sei das hochwertige Klägerfahrzeug durch einen Streifschaden erheblich beschädigt und der Schaden durch einen Anprall gegen die Leitplanke ausgeweitet worden. Durch die vom Kläger gewählte fiktive Abrechnung könne ein hoher Gewinn realisiert werden, wenn das Fahrzeug in Eigenregie wesentlich kostengünstiger repariert werde.

Ein Eigenrisiko habe durch die geringen Geschwindigkeiten für keinen Unfallbeteiligten bestanden und auf Schädigerseite sei der finanzielle Verlust durch das nahezu wertlose Beklagtenfahrzeug gering.

Für einen fingierten Unfall sprächen weiter der unplausible Schadenshergang, bei dem der Kläger keinen normalen Abstand zum Seitenrand eingehalten hätte, die Schadensausweitung durch das anschließende Kollidieren mit der Leitplanke, die knappe und vage Unfallschilderung des Beklagten zu 1), die erst nach viermaliger Aufforderung durch die Beklagte zu 2) erfolgte, und das Präsentieren einer klaren Haftungslage.

Ferner spräche für einen abgesprochenen Unfall, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) eine bereits vor dem Unfallereignis bestehende Bekanntschaft verschwiegen hätten.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Sodann hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu, da er mit der Beschädigung einverstanden gewesen sei.

Für eine Unfallmanipulation sprächen die Beschädigung eines hochpreisigen Luxusfahrzeugs, bei dem auch hohe Reparaturkosten nicht gleich zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führten, die Abrechnung auf fiktiver Basis durch den Kläger, die die Möglichkeit einer Gewinn bringenden Reparatur in Eigenregie oder einer Fremdwerkstatt eröffne, der altersbedingt geringe Wert des Beklagtenfahrzeug und die behauptete Vorfahrtsverletzung, durch die eine vermeintlich klare Haftungslage präsentiert werde.

Auch die Äußerungen des Klägers und des Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Anhörungen sprächen für eine Unfallmanipulation. Die Unfallschilderung des Klägers sei auffallend vage geblieben. Er habe keine näheren Angaben zum Kollisionsort machen können und angegeben, sich nicht daran zu erinnern, ob er eine Lenk- oder Ausweichbewegung gemacht habe und wie genau sich die Kollision mit der Leitplanke ereignet habe.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zeuge H. die insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Klägers und des Beklagten zu 1), das Fahrzeug des Klägers sei auf der rechten Seite mit der Leitplanke kollidiert, nicht bestätigt habe. So sei nicht plausibel, warum ausgerechnet der Zeuge H. als Beifahrer im Klägerfahrzeug angebe, sich an eine Kollision mit der Leitplanke nicht erinnern zu können bzw. meine, eine solche habe nicht stattgefunden.

Als Indiz von erheblichem Gewicht komme hinzu, dass der Beklagte zu 1) auf seinem Facebook-Profil ein Foto gepostet habe, auf dem er vor dem Klägerfahrzeug posiere, obwohl der Kläger und der Beklagte zu 1) angegeben hätten, sich vor dem Unfall nicht gekannt zu haben.

Der Beklagte zu 2) habe in seiner Anhörung nicht plausibel erklären können, wie dieses Foto zustande gekommen sei, obwohl es ausweislich der am Fahrzeug befindlichen Kennzeichen in der Besitzzeit des Klägers und ausweislich des Datums der vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Kommentierung vor dem 16.12.2014 aufgenommen worden sein müsse. Die Angabe des Beklagten zu 1), das Foto stamme aus dem Jahr 2013, könne daher nicht zutreffen, zumal er selbst angegeben habe, erst ein Jahr vor dem Unfall nach Deutschland gekommen zu sein.

Dass der Beklagte zu 1) rein zufällig das Fahrzeug des Klägers auf einem nicht näher bezeichneten Gelände gesehen habe, sich mit diesem Fahrzeug habe ablichten lassen, um das Foto auf seinem Facebook-Profil zu posten, und einige Zeit später zufällig und unfreiwillig in einen Verkehrsunfall mit eben jenem Fahrzeug verwickelt werde, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, zumal auch der Kläger nicht erklärt habe, wie dieses Foto zustande gekommen sei.

All diese Anhaltspunkte reichten in ihrer Gesamtschau aus, um von einem Einverständnis in die Beschädigung des Fahrzeugs auszugehen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und rügt die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.

Allein der Umstand, dass der Schadenshergang (vermeintlich) zu Lasten der Beklagten ausgefallen sei, begründe noch keinen Verdachtsmoment für einen manipulierten Unfall. Hätten die Beteiligten tatsächlich einen Unfall fingieren wollen, so hätten sie eine leichter zu praktizierende Unfallvariante wie z.B. einen Auffahrunfall gewählt.

Vorliegend habe sich der Unfall im Bereich einer unübersichtlichen Straßeneinmündung im Bereich einer Autobahnauffahrt ereignet und die Unfallstelle werde rege befahren. Die Annahme, die Unfallbeteiligten hätten vor dem Unfall angehalten und diesen abgesprochen, sei in Anbetracht der Unfallzeit abwegig.

Auch der Umstand, dass der Kläger ein hochpreisiges Luxusfahrzeug gefahren habe, lasse nicht auf eine Unfallmanipulation schließen. Das Landgericht berücksichtige weder den Erwerb zum Preis von 49.000 Euro noch die bestehende Vollkaskoversicherung. Für den Kläger habe überhaupt keine Veranlassung für eine Unfallmanipulation bestanden.

Ein für manipulierte Verkehrsunfälle typisches Schädigungsmuster ergäbe sich auch nicht aus dem sekundären Anprall gegen die Leitplanke. Denn hätte der Schaden durch einen Leitplankenanprall vergrößert werden sollen, hätte ein Ausweichen nach links in die dort befindliche Leitplanke erfolgen müssen, um auch auf der linken Seite einen Streifschaden zu verursachen. Stattdessen sei der Kläger mit der bereits beschädigten rechten Fahrzeugseite gegen die Leitplanke geprallt. Dies sei kein typischer Leitplankenschaden.

Die vagen Angaben des Klägers, des Beklagten zu 1) und des Zeugen H. beruhten auf dem Zeitablauf. Es sei daher nicht erstaunlich, wenn sich der Zeuge H. nach zwei Jahren nicht mehr mit Sicherheit daran erinnere, ob das klägerische Fahrzeug durch eine Berührung mit der Leitplanke zum Stehen gekommen sei.

Auch für die Entstehung des Fotos, auf dem der Beklagte zu 1) vor dem Klägerfahrzeug posiere, könne es eine unverfängliche Erklärung geben. Augenscheinlich sei das Fahrzeug auf dem Foto abgeschlossen und verriegelt. Der Beklagte zu 1) könne daher das abgestellte Fahrzeug zufällig entdeckt haben und sich vor dem seltenen und hochwertigen “Sportfahrzeug” aufnehmen lassen haben. Der Kläger könne hierzu jedoch nichts sagen, da er nicht dabei gewesen sei und den Beklagten zu 1) vor dem Unfall nicht gekannt habe. Jedenfalls sei das Foto allein nicht ausreichend, um eine Manipulationsabsprache anzunehmen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt auch für den Beklagten zu 1) das angegriffene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn ein Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG muss nach der Rechtsprechung scheitern, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, juris, Rn. 10; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG, Rn. 1 mit weiteren Nachweisen).

Ohne Erfolg greift der Kläger die Feststellung des Landgerichts an, der Unfall sei mit seinem Einverständnis herbeigeführt worden.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Ausreichend ist, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte sind nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 18.10.2005, Verfahren VI ZR 270/04).

Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Das Landgericht hat sich unter Berücksichtigung der Anhörungen des Klägers und des Beklagten zu 1), der Vernehmung des Zeugen H. und aller weiteren Umstände die Überzeugung verschafft, dass der Zusammenstoß mit Einwilligung des Kläger vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Dass der Kläger eine andere Würdigung anstrebt, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Denn die Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO bedarf keiner mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Ausreichend, aber auch notwendig, ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 04.11.2003, VI ZR 28/03, juris).

Diesen Grad von Gewissheit konnte das Landgericht anhand der vorliegenden Indizien gewinnen, ohne dass der Kläger mit seiner Berufung einen Fehler bei der Beweiswürdigung aufzeigt.

a) Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren vor dem Unfall miteinander bekannt und haben dies verschwiegen.

Das Landgericht hat diesen Schluss auf Grund eines Fotos gezogen, auf dem der Beklagte zu 1) kurz vor dem Unfall vor dem Klägerfahrzeug posiert.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich darauf, es könne für das Foto eine unverfängliche Erklärung geben. Statt die Entstehung des Fotos aufzuklären, behauptet er lediglich, das Fahrzeug müsse irgendwo abstellt gewesen sein und der Beklagte zu 1) zufällig vorbei gekommen sein.

Obwohl sich die Örtlichkeit, an der das Foto entstanden ist, durch das hinter dem Klägerfahrzeug zu sehende Firmengelände, bei dem es sich ausweislich abgestellter Fahrzeuge und Fahnen mit dem Schriftzug Hyundai um ein Autohaus dieser Marke handelt, gut eingrenzen lässt und dem Kläger, der sein Fahrzeug dort abgestellt hat, bekannt sein muss, um welches Autohaus es sich handelt, benennt er diese Örtlichkeit nicht.

Dieses Verhalten ist nur plausibel, wenn es für den Aufenthalt des Fahrzeuges zusammen mit dem Beklagten zu 1) vor dem Autohaus gerade keine unverfängliche Erklärung gibt und das Zusammentreffen nur durch eine Bekanntschaft erklärbar ist.

Der Beklagte zu 1), konfrontiert mit dem Foto, gibt ebenfalls keine nachvollziehbare Erklärung für dessen Entstehung ab. Seine Behauptung, das Foto stamme aus dem Jahr 2013, ist ersichtlich gelogen, denn zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach eigenen Angaben noch nicht in Deutschland und das Foto kann erst nach dem 21.10.2014 entstanden sein, da die auf dem Foto ersichtlichen amtlichen Kennzeichen erst ab diesem Zeitpunkt dem Kläger zugeteilt waren.

Das Foto muss daher ausgehend von diesem Zeitpunkt und der Veröffentlichung am 16.12.2014 rund zwei bis drei Monate vor dem Unfall entstanden sein. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, angesichts des Fotos und der unwahren Angaben zur Entstehung müsse eine verschwiegene Bekanntschaft bestanden haben, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht geht vollkommen zu Recht davon aus, dass das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben starke Indizien für einen Versicherungsbetrug sind, da ein redlicher Geschädigter wie auch ein redlicher Versicherter eine bestehende Bekanntschaft wahrheitsgemäß offenlegen würden, auch wenn sie mit Nachfragen der Versicherung rechnen müssten.

b) Das Landgericht hat auch die weiteren Indizien, die für einen fingierten Unfall sprechen, zutreffend gewürdigt.

So ist die die Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug wie dem vom Kläger gefahrenen Pkw Porsche Panamera, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen, denn bei hochwertigen Fahrzeugen fallen hohe Reparaturkosten an, während auf Schädigerseite nur ein sehr geringer finanzieller Verlust droht.

In Verbindung mit einer fiktiven Abrechnung können hohe Gewinne erzielt werden, insbesondere wenn das beschädigte Fahrzeug wesentlich kostengünstiger repariert wird, denn besonders ein Streifschaden, zu dem es vorliegend gekommen ist, lässt sich in Eigenregie wesentlich kostengünstiger beheben, als dies im Gutachten unter Annahme einer Reparatur in einer Fachwerkstätte kalkuliert wird.

Ebenso ist das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage, um eine schnelle und vollständige Regulierung zu erreichen, wie auch auffallend vage Angaben zum Unfallhergang, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, typisch bei manipulierten Unfällen.

c) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht habe gegen eine Unfallmanipulation sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen.

Soweit er anführt, der Unfallhergang sei für einen gestellten Unfall zu kompliziert, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der Unfall ist vielmehr leicht herbeizuführen und führt zu einer vermeintlich klaren Haftungslage. Dass auch andere Unfallhergänge wie eine Auffahrsituation für eine Unfallmanipulation gut geeignet sind, steht dem nicht entgegen.

Zudem handelt es sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht um eine unübersichtliche Unfallörtlichkeit, sondern beide Fahrer hatten frühzeitig Sicht aufeinander. Durch das Scheinwerferlicht war die Annäherung des jeweils anderen bei Dunkelheit besonders auffällig, so dass der Unfall unschwer herbeigeführt werden konnte.

Der Einwand des Klägers, an der Unfallörtlichkeit hätte vor Ort keine Absprache getroffen werden können, steht einer Verabredung nicht entgegen, denn die Einzelheiten zum Unfallhergang werden regelmäßig nicht vor Ort, sondern viel früher zwischen den Unfallbeteiligten besprochen, um nicht unnötig Verdacht zu erregen.

Dass durch einen Anprall gegen die linke statt die rechte Leitplanke eine noch größere Schadensausweitung hätte herbeigeführt werden können, steht einer Unfallmanipulation nicht entgegen, denn bei einer solchen Schadensausweitung hätte ein besonders hohes Entdeckungsrisiko bestanden.

Auch der Umstand, dass für das Klägerfahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht, spricht nicht gegen einen fingierten Unfall, denn eine Vollkaskoversicherung ist bei einem vorgetäuschten Unfallereignis ebenfalls nicht eintrittspflichtig. Zudem werden Unfälle auch zum Nachteil von Vollkaskoversicherungen fingiert.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.865,29 Euro festgesetzt.