Hier konnte ein weiterer (mutmaßlich) manipulierter Verkehrsunfall mit Hilfe sozialer Netzwerke aufgeklärt werden. Denn außer den üblichen Indizien – hochpreisiges beschädigtes Fahrzeug, Schadensabrechnung auf fiktiver Basis, altes und geringwertiges Schädigerfahrzeug, vermeintlich klare Haftungslage, vage Schilderung des Unfallhergangs durch die Beteiligten – fiel ins Gewicht, dass der Beklagte einige Zeit vor dem Unfall ein Foto, auf dem er vor dem (später beschädigten) Fahrzeug des Klägers “posiert”, in seinem Profil auf Facebook veröffentlicht hat. Dies lässt sich nach Ansicht des Gerichts nur schwer mit der Behauptung beider Parteien, einander nicht zu kennen, vereinbaren. Die Schilderung des Beklagten, das Fahrzeug zufällig auf einem nicht näher genannten Gelände gesehen und fotografiert zu haben, sei ebenso unplausibel wie seine Behauptung, das Fahrzeug bereits fotografiert zu haben, bevor es der Kläger erwarb, nämlich im Jahr 2013 – zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte nach eigenen Bekundungen überhaupt nicht in Deutschland (LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2017 – 2 O 177/15).

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches er im Oktober 2014 erworben hatte.

Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs VW Golf (Erstzulassung im Jahr 2001 mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Der Kläger behauptet, er habe am 03.02.2015 gegen 22:05 Uhr mit seinem Fahrzeug den Beschleunigungsstreifen bzw. die Parallelfahrbahn der Auffahrt D… … der BAB 59 in Höhe des Kilometers 4,300 befahren. Von der rechten Seite habe sich der von dem Beklagten zu 1) geführte VW Golf mit dem Kennzeichen … … genähert. Ohne auf die Vorfahrt des Klägerfahrzeugs zu achten, welches sich bereits auf dem Beschleunigungsstreifen befunden habe, sei der Beklagte zu 1) von rechts kommend auf die Fahrspur des Klägers gefahren und habe damit schuldhaft eine Kollision verursacht. Bedingt durch den Zusammenstoß habe der Kläger noch ein Ausweichmanöver eingeleitet, aufgrund der Witterungsverhältnisse sei er jedoch ein stückweit gerutscht und anschließend mit der rechten Schutzleitplanke kollidiert. Der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen. Durch den Unfall sei ihm folgender Schaden entstanden:

Reparaturkosten (netto): 17.433,70 EUR
Wertminderung: 400,00 EUR
Sachverständigenkosten: 1.006,59 EUR
Auslagenpauschale: 25,00 EUR

Gesamt: 18.865,29 EUR

Mit vorliegender Klage macht der Kläger neben den vorbezeichneten Schadenspositionen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € geltend.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.865,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention beigetreten und beantragt insoweit auch für diesen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) macht geltend, dass gewichtige Indizien dafür sprächen, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handele. Der geschilderte Unfallhergang sei aus technischer Sicht nicht plausibel. Die verfolgten Reparaturkosten seien zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei und Vernehmung des Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten nicht zu.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre, dass sich die beim Betrieb eines KFZ eingetretene Schädigung als “Unfall” im Sinne eines unfreiwilligen Geschehens darstellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Hierfür sprechen bereits Umstände, die zwischen den Parteien unstreitig sind:

So handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, für das Schadensersatz geltend gemacht wird, um ein hochpreisiges Luxusfahrzeug, bei dem auch hohe Reparaturkosten nicht gleich zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen.

Darüber hinaus rechnet der Kläger auf fiktiver Basis ab, was die Möglichkeit einer Gewinn bringenden Reparatur in Eigenregie bzw. einer Fremdwerkstatt eröffnet.

Demgegenüber handelt es sich bei dem auf Beklagtenseite (angeblich) beteiligten Fahrzeug im Hinblick auf dessen Alter um ein Fahrzeug, das allenfalls noch einen geringen Wert aufweist.

Außerdem soll es sich angesichts der behaupteten Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) um ein Unfallereignis mit vermeintlich klarer Haftungslage handeln.

Auch die Äußerungen der Parteien im Termin vom 30.01.2017 sprechen für eine Unfallmanipulation.

So blieb die Schilderung des Unfallhergangs seitens des Klägers im Rahmen seiner Anhörung auffallend vage. Nähere Angaben zum Kollisionsort konnte der Kläger nicht machen. Weiter hat der Kläger angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, ob er eine Lenk- oder Ausweichbewegung gemacht habe oder wie genau sich die Kollision mit der Leitplanke ereignet habe.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Zeuge … die insoweit übereinstimmenden Schilderung des Klägers und des Beklagten zu 1), das Fahrzeug des Klägers sei auf der rechten Seite mit der Leitplanke kollidiert, nicht bestätigt hat. Dass sowohl Kläger als auch Beklagter eine Kollision mit der Leitplanke festgestellt haben wollen, ausgerechnet der Zeuge … als Beifahrer und damit auf der rechten Fahrzeugseite sitzend, sich aber nicht an eine Kollision mit der Leitplanke erinnern können will bzw. “meint”, eine solche habe nicht stattgefunden, ist insgesamt nicht plausibel.

Als erheblich ins Gewicht fallendes Indiz kommt hinzu, dass, wie sich im Rahmen des Termins am 30.01.2017 herausgestellt hat, der Beklagte zu 1) auf seinem Facebook-Profil ein Foto gepostet hat, auf dem er mit dem Fahrzeug des Klägers, und zwar versehen mit dem zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls aktuellen Kennzeichen, posiert. Dies nachdem beide Parteien bekundet hatten, einander nicht zu kennen bzw. der Beklagte zu 1) darüber hinaus, auch das Fahrzeug des Klägers nicht zu kennen.

Wie dieses Foto auf seinem Facebook-Profil, das der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) als Ausdruck im Termin vorgelegt hat, zustande gekommen ist, vermochte der Beklagte zu 1) nicht plausibel darzutun. Auch der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie dieses Foto zustandegekommen sein könnte, ohne dass auf eine Bekanntschaft zwischen den Parteien zu schließen wäre.

Dass der Beklagte zu 1) rein zufällig das Fahrzeug des Klägers auf einem nicht näher bezeichneten Gelände gesehen hat, sich mit diesem Fahrzeug hat ablichten lassen, um das Foto auf seinem Facebook-Profil zu posten und einige Zeit später zufällig und unfreiwillig in einen Verkehrsunfall mit eben jenem Fahrzeug verwickelt ist, widerspricht jedenfalls jeglicher Lebenserfahrung.

Dass das Foto im Übrigen aus der Besitzzeit des Klägers stammt, lässt sich dem vorgelegten Ausdruck des Facebook-Profils ohne Weiteres entnehmen.

Neben dem Foto befindet sich ein offenbar von dem Beklagten zu 1) stammender Kommentar mit dem Inhalt: “Panamera;)”. Dieser Eintrag datiert ganz offensichtlich vom 16.12.2014. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bereits in seinem Besitz, da er es nach eigenem Vortrag im Oktober 2014 erwarb.

Selbst wenn das Foto früher als der danebenstehende Eintrag aufgenommen worden sein sollte, müsste dieser Zeitpunkt angesichts des auf dem Foto ersichtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs jedenfalls trotzdem in die Besitzzeit des Klägers fallen. Die Bekundungen des Beklagten zu 1), das Foto stamme aus dem Jahr 2013, sind damit widerlegt, unabhängig davon, dass der Beklagte selbst bekundet hatte, vor dem -behaupteten – Unfall (03.02.2015) erst seit einem Jahr in Deutschland gewesen zu sein.

All diese Anhaltspunkte reichen im vorliegenden Fall in der Gesamtschau aus, um ein Einverständnis in die Beschädigung des Fahrzeugs zu Grunde zu legen.

II.

Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 18.865,29 EUR festgesetzt.