Neben den üblichen Indizien für einen gestellten Unfall (hochwertiges, aber neun Jahre altes Fahrzeug, beschädigt durch Mietwagen mit Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, 19 Tage nach dem Unfall unrepariert verkauft, unklare und widersprüchliche Beschreibung des Unfallhergangs durch die Beteiligten, Unfallfahrer nicht mitverklagt) gab es in diesem Verfahren Hinweise darauf, dass sich die beiden Unfallbeteiligten kennen. Bei der Polizei hatten sie dies bestritten. Allerdings konnte nachgewiesen werden, dass beide in zwei sozialen Netzwerken miteinander befreundet bzw. verlinkt waren. Eine plausible Erklärung hierfür hatten weder der Kläger noch der Fahrer des anderen Fahrzeugs. Das hartknäckige Leugnen einer Bekanntschaft mache die Sache umso verdächtiger (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.06.2016 – 9 U 28/16, Berufung zurückgenommen).

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 07.04.2011 in der Moltkestraße in Kreuztal ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges, Herr …, habe die unter dem Aspekt “rechts vor links” gegebene Vorfahrt des Klägers nicht beachtet, so die Kollision verursacht und sei im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme als 01 eingeordnet worden. Ihm sei infolge des Unfalls ein Totalschaden entstanden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 15.764,93 Euro, der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auf 7.350,00 Euro. Hinzu komme Nutzungsausfall in Höhe von 1.690,00 Euro, ein Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung und Neuzulassung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 75,00 Euro sowie eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 9.140,00 Euro sowie weitere 775,64 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten an ihn zu zahlen und ihn von den Unfallschadensgutachterkosten des Sachverständigen … in Höhe von 788,61 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um einen manipulierten Unfall, da eine auffällige Häufung von Beweiszeichen hierfür sprächen.

Das Landgericht hat den Kläger zum Unfallhergang angehört, den Zeugen … hierzu vernommen sowie zwei schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 21.01.2016 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unfalls als eines plötzlichen, ungewollten Schadensereignisses im Straßenverkehr nicht zu beweisen vermocht. Schon die Anhörung des Klägers habe Widersprüchlichkeiten ergeben. Die Angaben des Zeugen … seien unglaubhaft gewesen. Auch durch die Sachverständigengutachten sei ein Beweis für das Unfallgeschehen nicht erbracht. Nach dessen Ergebnis passten die noch feststellbaren Schäden nur zu einem Anstoß des 35 km/h schnellen Peugeot in den stehenden BMW des Klägers. Auf die Einwendungen des Klägers hin habe der Sachverständige zwar im Ergänzungsgutachten eine verbliebene Restgeschwindigkeit von 1 bis 2 km/h nicht ausschließen können, doch stimme dies nicht mit der anfänglichen Aussage des Klägers vom Fahren im ersten Gang, keinesfalls über 20 km/h, überein.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ausgangsanträge weiterverfolgt.

Er ist der Auffassung, das Landgericht überspanne die Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers. Das Kerngeschehen sei durch den als Zeugen vernommenen Unfallbeteiligten … widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert. Die Einzelheiten der vermeintlich gefahrenen Geschwindigkeiten und etwaiger hierzu widersprüchlicher Angaben beträfen die Beweislast der Beklagtenseite bezüglich eines gestellten Unfalls, was hier gerade nicht als erwiesen angesehen werden könne. Die Besonderheit, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge … nach mehreren Jahren auf das Unfallereignis gerechnet im Termin keine eindeutige Erinnerung mehr zu etwaig gefahrenen Geschwindigkeiten gehabt hätten, weil diese nicht den Fahrtgeschwindigkeitsanzeiger abgelesen hätten, begründeten keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Das zuletzt durch das Landgericht Siegen eingeholte Sachverständigengutachten habe einen vollständigen Stillstand des Klägerfahrzeugs im Kollisionszeitpunkt nicht eindeutig festlegen können, so dass ein klarer Ausschluss der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gerade nicht habe getroffen werden können. Den Beweis für einen vorgetäuschten Unfall habe grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zu führen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach dem einstimmigen Votum im Senat offensichtlich unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine auf die §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gestützten Ansprüche zu.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob durch die Gutachten und die Aussage des Zeugen … hinreichend belegt ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch das behauptete Unfallereignis entstanden ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis einer Unfallmanipulation gelungen, so dass infolge des Vorliegens einer Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzung keine rechtswidrige Schädigung vorliegt.

Grundsätzlich hat der Kläger den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Die Einwilligung des Verletzten ist aber als Rechtfertigungsgrund nach allgemeiner Meinung vom Schädiger darzutun und zu beweisen (BGHZ 39, 103, 108). Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahingehend dienen, dass eine solche vorliegt. In Fällen der Unfallmanipulation sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenhafte Gewissheit voraussetzt (BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75, zitiert bei Juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.06.2015, 7 U 167/14). Die Indizien für einen manipulierten Unfall müssen in der gebotenen Gesamtschau betrachtet mit ihrer Häufung ausreichen, um die Überzeugung von einem solchen Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetruges zu vermitteln. Ausreichend aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen (Senat, Urteil vom 06.07.2010, 9 U 34/10).

So liegt der Fall hier. Der Senat ist aufgrund der Vielzahl für gestellte Unfälle typischer Umstände im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass die Beteiligten des Unfalls, d. h. der Kläger und der Zeuge … diesen vorsätzlich in der Absicht herbeigeführt haben, sich zu Unrecht in den Genuss einer Versicherungsleistung zu bringen.

Zunächst handelt es sich bei den beteiligten Fahrzeugen um solche, die typischerweise bei manipulierten Unfällen benutzt werden. Das Klägerfahrzeug ist eine BMW-Limousine mit hochwertiger Ausstattung, die allerdings bereits zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt war und somit einen hohen Wertverlust erlitten hatte. Ein solches Fahrzeug ist besonders geeignet, um bei Abrechnung auf Totalschadenbasis einen Gewinn zu erzielen, der durch eine Veräußerung des Fahrzeuges in der Regel, insbesondere bei Vorschäden, nicht mehr erzielbar wäre.

Das vom Zeugen … geführte Fahrzeug war ein Mietwagen, der mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ausgestattet war. Somit riskierte der Zeuge, abgesehen von den Mietwagenkosten, keinen eigenen Schaden bei dem Unfallereignis. Ausweislich der vom Landgericht beigezogenen und verwerteten Akte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 11 Js 471/11, die auch dem Senat vorliegt, hat die seinerzeit mit dem Vertragsabschluss betreffend den Mietwagen befasste Zeugin … in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sich der Zeuge … in geradezu auffälliger Weise vergewissert habe, dass er im Falle eines Totalschadens bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung mit keinerlei Kosten belastet werde.

Des Weiteren wurde das Fahrzeug des Klägers am 26.04.2011 und damit schon 19 Tage nach dem Unfall in unrepariertem Zustand verkauft, so dass nähere Feststellungen zu dem Unfall hierdurch erschwert wurden.

In dem Ermittlungsverfahren konnte auch nachgewiesen werden, dass der Kläger und der Unfallbeteiligte …, die bei der Polizei angegeben hatten, sich nicht zu kennen, vor dem Unfall miteinander in Kontakt standen. Denn unter den 73 Personen, die auf der Internet-Seite des Zeugen … auf der Plattform “Wer-kennt-wen” als Personen gemeldet waren, die den Zeugen … kennen, befand sich auch der Kläger mit Foto. Keiner der Beteiligten vermochte eine nachvollziehbare Erklärung hierfür abzugeben. Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht lediglich bekundet, in dem Portal seit Jahren nicht mehr zu sein. Der Kläger habe sich wohl damals gemeldet und er, der Zeuge …, habe zugestimmt, jedoch den Kläger nicht “gelinkt”. Er könne nur sagen, dass es auf Facebook hunderte von Personen gebe, wenn ihn da einer anlächle oder ein Bild schicke, klicke er das einfach an, auch wenn er ihn nicht kenne.

Damit ist jedoch keineswegs erklärt, warum der Kläger überhaupt die Internet- bzw. Facebook-Seite des Zeugen … aufgesucht hat, wenn es keinerlei Verbindungen zwischen diesen beiden gibt. Da der Kläger in Gummersbach wohnt und der Zeuge … in Kreuztal, kann es nicht dem Zufall geschuldet sein, dass der Kläger sich auf der Internet-Seite des Beklagten als Bekannter gemeldet hat. Der Umstand, dass beide Beteiligten ihre Bekanntschaft hartnäckig in Abrede stellen, macht dies umso verdächtiger.

Der Unfall soll in einem reinen Wohngebiet in der Nähe der Wohnadresse des Zeugen … stattgefunden haben. Der Kläger ist bis heute eine Erklärung dafür schuldig geblieben, was er zum Unfallzeitpunkt überhaupt in dieser Gegend gewollt hat.

Von dem Unfallbeteiligten … abgesehen, der seine Zeugenstellung dem Umstand verdankt, dass ihn der Kläger-völlig unüblich- nicht mitverklagt hat, gibt es keine Zeugen für das Unfallgeschehen, obwohl es am helllichten Tag in einer Wohngegend geschehen sein soll. Der Unfallhergang selbst erscheint mehr als unplausibel und lässt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen nur schwer in Einklang bringen. Der Zeuge … hat gegenüber der Polizei angegeben, der Wagen des Klägers habe plötzlich vor ihm gestanden und er sei in ihn hineingefahren. Mehr könne er nicht sagen. Nach Vorhalt, dass der BMW des Klägers ausweislich der Beschädigungen im hinteren linken Bereich den Abbiegevorgang beim Zusammenstoß fast beendet gehabt haben müsse, hat er sodann erklärt, er sei mit dem Autoradio beschäftigt gewesen.

Der Kläger hat zum Unfallhergang lediglich angegeben, kurz vor der Einfahrt in die Moltkestraße keinen Pkw herannahen gesehen zu haben. Als er schon fast abgebogen gewesen sei, habe es plötzlich gekracht. Es fällt hier bereits auf, dass beide Beteiligten es stets vermieden haben, klare und detaillierte Angaben zum Unfallhergang zu machen.

Des Weiteren hat der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 24.06.2011 gegenüber der Beklagten ursprünglich vortragen lassen, er sei selbst im ersten Gang, also jedenfalls nicht schneller als 20 km/h, gefahren. Demgegenüber hat der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachverständige der DEKRA festgestellt, dass der Pkw des Klägers im Zeitpunkt der Kollision gestanden haben muss. Die gleiche Feststellung hat auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. … getroffen.

Im Termin vor dem Landgericht hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er sei mit dem Wagen “noch am Rollen” gewesen, er habe ja dort die Straße beobachtet. Gestanden habe er nicht. Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten erklärte er sodann, er habe, als der Unfall geschah, wohl “nochmal gebremst”, er sei ja schon im Bremsvorgang gewesen, habe nur gerollt und wegen des Unfalls wohl nochmal auf die Bremse getreten. Diese Darstellung, die mit der vorherigen Behauptung, im ersten Gang, nicht über 20 km/h gefahren zu sein, kaum in Einklang zu bringen ist, hat das Landgericht veranlasst, den Sachverständigen zu der Frage Stellung nehmen zu lassen, ob eine geringfügige Bewegung des Klägerfahrzeugs im Unfallzeitpunkt möglich gewesen sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dies sei nur dann möglich, wenn der BMW eine Geschwindigkeit von 1 bis 2 km/h innegehabt habe. Dann müsste sich nach den weiteren Berechnungen des Sachverständigen allerdings der Zeuge … mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h der Unfallstelle genähert haben. Der Sachverständige führte weiter aus, dass in diesem Fall der Entschluss des Klägers, abzubiegen, erklärlich sei, weil er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Zeugen … noch nicht habe sehen können, dann bei Erkennen desselben gebremst habe und mit 1, 2 oder maximal 3 km/h in die Kollisionsposition gekommen sei.

Ein solcher Unfallhergang stimmt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht mit den ursprünglichen Angaben des Klägers überein. Insbesondere wusste der Kläger im hiesigen Verfahren bereits aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens, dass der Stillstand seines Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nachgewiesen war, woraufhin er seine Aussage vor dem Landgericht hierauf eingestellt haben kann und wird.

Auch die Angaben des Zeugen … zum Unfallhergang passen hierzu in keiner Weise. Vor dem Landgericht hat der Zeuge angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h, vielleicht auch nur 35 km/h gefahren. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Unfall lange zurückliegt und den Beteiligten eines Unfalls ohnehin i. d. R. nicht möglich ist, über eine grobe Schätzung hinausgehende Angaben zu ihren Geschwindigkeiten zu machen. Allerdings trifft dies im vorliegenden Fall nur mit Einschränkungen zu. Zunächst ist zu bedenken, dass der Zeuge … in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle wohnt und daher die Straßenverhältnisse, die Vorfahrtsregelung “rechts vor links” und die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte. Die Moltkestraße befindet sich innerhalb eines bebauten Wohngebietes, ist auch nicht etwa breit ausgebaut und mehrspurig, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Zeuge … eine Geschwindigkeit von 55 km/h gefahren sein könnte, ohne dies zu bemerken. Ein solches Fahrverhalten unter gleichzeitiger Beschäftigung mit dem Radio erscheint völlig unplausibel.

Hinzu kommt, dass der Zeuge … bei seiner Aussage einen denkbar schlechten Eindruck auf das Landgericht gemacht hat, wie es im Urteil festgehalten ist. Auch das Protokoll deutet darauf hin. Danach hat der Zeuge eine “windelweiche” Aussage gemacht, unruhig gewirkt, unsicher geblickt und wiederholt zum Kläger herübergesehen. Ausweislich des Protokolls war seine Aussage auch äußerst vage, zur Fahrbewegung des Fahrzeugs des Klägers konnte er so gut wie keine Angaben machen. Auch die Bekundung, die Unfallörtlichkeit sei für ihn unübersichtlich gewesen, ist angesichts der vorliegenden Fotografien aus den beiden Gutachten nicht nachvollziehbar. Das auf der rechten Seite der Straße “Am Plan” angeblich geparkte Auto kann eine Sichtbehinderung allenfalls für den Kläger nach rechts, nicht jedoch für den Zeugen … dargestellt haben. Eine Sichtbehinderung durch ein auf seiner Fahrbahn parkendes Fahrzeug hat der Zeuge indes nicht erwähnt. Hingegen will der Kläger in seiner Sicht durch einen parkenden Pkw beeinträchtigt gewesen sein, wobei unklar ist, wo dieser genau gestanden haben soll. Möglicherweise wollte der Kläger mit seiner Angabe: “an der Straße, von der Seite, von der er herkam, stand ein Pkw. Da hatte ich nicht so viel Sicht” erklären, dass dieser Pkw auf der Moltkestraße gestanden hat. Bei Eintreffen der Polizei war ein solches Fahrzeug jedenfalls nicht vorhanden und wurde, wie bereits erwähnt, auch vom Zeugen … in seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht beschrieben. Insoweit ist angesichts der durch die Fotos dargestellten Sichtverhältnisse nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge … erst so spät auf das Fahrzeug des Klägers reagieren konnte, das zum Zeitpunkt der Kollision bereits seinen Abbiegevorgang fast abgeschlossen hatte. Dies wird auch durch seine Befassung mit dem Radio nicht erklärlich, da der Pkw am helllichten Tage bei guten Sichtverhältnissen schon auf größere Entfernung zu sehen gewesen sein muss.

Soweit der Sachverständige darauf hinweist, dass das auffahrende Fahrzeug des Zeugen … in der Kollisionsphase abgebremst worden sein muss und dies untypisch für einen gestellten Unfall sei, vermag dies den Senat als alleiniges Indiz für einen regulären Unfall gegenüber der Vielzahl an Indizien für ein manipuliertes Unfallereignis nicht in seiner Überzeugungsbildung zu erschüttern. Zum einen sind die Beteiligten eines manipulierten Unfalls in der Regel bemüht, den Unfallhergang plausibel zu gestalten, da ihnen bekannt ist, dass ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten einen unplausiblen Unfallhergang nachweisen kann. Das Fehlen jeglicher Abwehrreaktion stellt indes einen ungewöhnlichen und damit verdächtigen Umstand dar. Zum anderen hätte eine ungebremste Kollision für beide Unfallbeteiligte ein gewisses Verletzungsrisiko beinhaltet. Soweit der Sachverständige ausführt, dass eine gebremste Kollision für die Unfallbeteiligten nur schwer kalkulierbar sei, so dürfte dem im vorliegenden Fall entgegen zu halten sein, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt nahezu oder vollständig gestanden hat, was mögliche Abweichungen im beabsichtigten Unfallverlauf auf ein Minimum reduziert haben dürfte.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.