In der letzten Zeit wurden hier wenige Entscheidungen zur Akteneinsicht, Rohmessdaten usw. veröffentlicht. Nachdem ich in den letzten Tagen wieder einige Beschlüsse von verschiedenen Amtsgerichten zu diesem Themenkreis erhalten habe, beginne ich dazu heute mit dem AG Velbert: Es ordnet an, dem Verteidiger die unverschlüsselten Rohmessdaten der Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen, damit er anschließend zu möglichen Messfehlern substantiiert vortragen kann. Aus der Begründung ergibt sich schließlich, dass auf Antrag (der hier insoweit nicht vorlag) außerdem u. a. auch ein Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung bestehen kann (AG Velbert, Beschluss vom 17.11.2016 – 31 OWi 1003/16 [b]).

Verteidiger: Rechtsanwalt Gordon Kirchmann, Goethe Str 11, 42489 Wülfrath

Die Ordnungsbehörde hat dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die von der Kreispolizeibehörde Mettmann mit dem Gerät ES 3.0 (Gerätenummer 5492) im Rahmen der am … zwischen 15:30 h und 21:30 h durchgeführten Messreihe erzeugt wurden, in deren Verlauf um … auf der Höhe der M-Straße … in Velbert die Geschwindigkeit des Pkw mit dem Kfz-Kennzeichen … gemessen wurde.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Bei dem hier angewandten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts ES 3.0 der Fa. ESO GmbH handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Liegt ein standardisiertes Messverfahren dem Bußgeldbescheid zugrunde, so obliegt es dem Betroffenen, konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände zu einem Messfehler vorzutragen. Hierzu bedarf es zunächst neben dem Einsichtsrecht in das Messprotokoll und den Eichschein des Messgeräts auch der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die erforderlichen Fotos, beim Gerät ES 3.0 also das Messfoto und das sog. Fotolinienbild. Darüber hinaus muss dem Betroffenen auf sein Verlangen hin aber auch die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich gemacht werden, um ihm – unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen – die Möglichkeit zu geben, eventuelle Messfehler zu entdecken und im Verfahren substantiiert behaupten zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Vie­len Dank an Herrn RA Gordon Kirchmann (Wülfrath) für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.