Im vergangenen Jahr hatte das AG Tübingen entschieden, dass einem gerichtlich bestellten Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik die bei der Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten anfallenden Kosten zu erstatten sind, wenn diese Auswertung mit Hilfe einer Software des Messgeräteherstellers bewerkstelligt wird, welcher für jede einzelne Auswertung dem Sachverständigen einen Betrag in Rechnung stellt. Dem hat sich die 3. Große Jugendkammer des LG Tübingen nach Einholung einer Stellungnahme der PTB angeschlossen. Die PTB geht nämlich davon aus, dass für die Überprüfung der Rohmessdaten (Helligkeitsprofile) von ESO 3.0-Messungen alleine ein von ESO angebotenes Online-Tool zuverlässig ist, da dieses Programm denselben Algorithmus nutzt wie es auch die ESO-Messgeräte tun. Wenn ein Sachverständiger dem folgt und das genannte Online-Tool verwendet, ist der ihm in Rechnung gestellte Betrag nach Auffassung des LG gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig.

LG Tübingen, Beschluss vom 23.03.2018 – 3 Qs 21/17

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 18.10.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 04.09.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Vergütung eines von der IHK bestellten technischen Sachverständigen für das Sachgebiet Messung im Straßenverkehr.

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Tübingen erstattete der Sachverständige auf Antrag des Betroffenen ein Gutachten zur Einrichtung der Messstelle eines Messgeräts ESO ES 3.0 entsprechend der Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Zur Erstellung seines Gutachtens wertete er die Rohdaten des ESO-Sensormessgeräts, die bei dessen Hersteller gespeichert waren, aus. Er verwendete hierzu einerseits ein selbst entwickeltes Auswerteprogramm, andererseits das Auswerteprogramm der Fa. Eso, des Herstellers des Geschwindigkeitsmessgeräts ESO ES 3.0.

Das Auswerteprogramm wird von genannter Firma als kostenpflichtiges Onlinetool zur Verfügung gestellt. Zur Nutzung des Auswerte-Tools muss im konkreten Einzelfall eine Anfrage zur (kostenpflichtigen) Auswertung der Rohmessdaten bei der Fa. Eso gestellt werden. Die Software zur Auswertung kann nicht erworben werden, es kann nur im Einzelfall deren Nutzung gegen Entgelt beantragt werden.

Die Fa. Eso stellte dem Sachverständigen für den einmaligen Zugriff auf das Auswerteprogramm einen Betrag von 105,00 EUR netto (124,95 EUR brutto) in Rechnung, welchen der Sachverständige mit seiner Abrechnung gegenüber der Staatskasse geltend macht.

Nachdem die Kostenbeamtin diesen Betrag als nicht erstattungsfähig angesehen hat, beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 04.09.2017, dass dem Sachverständigen der weitere Betrag i.H.v. 124,95 EUR brutto zusteht und ließ die Beschwerde zu.

Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer am 18.10.2017 erhobenen Beschwerde. Zum Beschwerdevorbringen wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen. Der Beschwerdegegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 10.11.2017 Stellung genommen.

Die Kammer hat eine behördliche Auskunft / Stellungnahme der Arbeitsgruppe 1.31 “Geschwindigkeitsmessgeräte” der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zu der Frage, ob eine Auswertung der Rohdaten des Messgeräts ESO ES 3.0 in sachgerechter und zuverlässiger Weise nur mit dem Auswertetool der Fa. ESO GmbH vorgenommen werden kann und ggf. weshalb das der Fall ist, eingeholt. Wegen der Details der Auskunft wird auf deren Inhalt verwiesen.

II.

Die gem. § 4 Abs. 3 Var. 2 JVEG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Dem Sachverständigen steht ein Anspruch auf Vergütung in Höhe der geltend gemachten Kosten der Fremdrechnung für die Nutzung des Auswertetools der Fa. ESO gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu, da es sich um notwendige besondere Kosten zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens handelt – wie bereits das Amtsgericht überzeugend begründet hat.

1. Wem die Messdaten (zivilrechtlich) gehören und wer aus einer Nutzung der Daten deshalb Rechte herleiten kann – die Fa. ESO als Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage oder die die Messung veranlassende Behörde – , spielt für die Frage der Vergütungsfähigkeit der Aufwendungen des Sachverständigen für die Softwarenutzung entgegen des Beschwerdeverbringens keine Rolle. Es ist zwar freilich zutreffend, dass berechtigt hinsichtlich der Messdaten die Polizeibehörde als die die Daten erhebende Stelle ist und nicht die Fa. Eso (so OLG Naumburg, Urteil vom 27.08.2014, 6 U 3/14, juris Rn. 25 ff.). Der Umstand, dass deshalb die Fa. ESO mangels Berechtigung an den Daten einem Sachverständigen oder einem Betroffenen einen Zugriff auf diese nicht verwehren kann, der Sachverständige die Daten also nutzen “darf’, sagt über die Frage wie der Sachverständige die Daten für eine pflichtgemäßen Gutachtenerstattung nutzen “muss” und welche Kosten ggf. für die Auswertung der Daten zur pflichtgemäßen Gutachtenerstattung notwendig sind, nichts aus. Auch dann, wenn der Sachverständige auf die Rohmessdaten (z. B. zum Zwecke der Auswertung) zugreifen darf, ist hiermit die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung eines Online-Tools der Fa. ESO zur Auswertung der Daten nicht ausgeschlossen.

2. Gegenständlich ist vielmehr einerseits, welche Anforderungen durch das Gericht im Gutachtenauftrag an den Sachverständigen gestellt werden und welche Tätigkeiten und Schritte seitens des Sachverständigen notwendig sind, um diesem Gutachtenauftrag unter Wahrung seiner Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gerecht zu werden. Andererseits, ob durch eine solche Wahrnehmung des Gutachtenauftrags im konkreten Einzelfall und losgelöst von den üblichen Gemeinkosten der Erbringung entsprechender Sachverständigendienstleistungen besondere Kosten entstehen.

3. Der Gutachtenauftrag des Amtsgerichts Tübingen vom 23.02.2017 ging dahin, ob die Meßstelle entsprechend den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgebaut wurde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist das nationale Metrologieinstitut Deutschlands und eine wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die metrologischen Vorgaben zur Geschwindigkeitsmessung werden im Bundesgebiet von ihr bestimmt, auf der Grundlage dieser Vorgaben werden Messgeräte seitens der Hersteller z. B. der Fa. ESO hergestellt, welche behördenseits zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr benutzt werden.

Nach § 8 Abs. 3 der Sachverständigenordnung der IHK hat der Sachverständige seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen.

4. Bei den Kosten für die Nutzung des Online-Auswertetools der Fa. ESO, welches der Sachverständige zur Auswertung der Rohdaten herangezogen hat, handelt es sich um besondere Kosten i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Die Auswertung der Rohdaten war für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens vorzunehmen. Der Sachverständige hat hierzu einen Antrag auf Nutzung des Online-Auswertetools für den konkreten Einzelfall und die dortigen Rohdaten an die das Tool zur Verfügung stellende Fa. ESO gestellt, ihm wurde hierauf der Zugriff auf das Auswertetool gewährt und die Fa. ESO stellte ihm hierfür eine Nutzungsgebühr in Rechnung. Der Zugriff wie auch die Entstehung der Gebühr hierdurch wurde durch den konkreten Gutachtenauftrag veranlasst. Es ist dem Sachverständigen auch nicht möglich, eine Lizenz zur wiederholten und einzelfallunabhängigen Nutzung des Auswertetools bei der Fa. ESO zu erwerben, weil diese im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit sich gegen eine solche Vermarktung ihres Programms entschieden hat. Daher ist es dem Sachverständigen a priori verwehrt, sich das digitale Hilfsmittel zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens einzelfallunabhängig zu verschaffen und vorrätig zu halten. Dass die genannte Firma – wie die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in ihrer Auskunft anführt – das Online-Auswertetool Gerichten sowie Eigentümern und Verwendern des Geschwindigkeitsmessergeräts ESO ES 3.0 zur Einzelfallnutzung kostenlos zur Verfügung stellt, führt auch nicht dazu, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige, einen Anspruch auf kostenlose Nutzung hätte. Vielmehr unterfällt er nicht den von der Firma im Rahmen ihrer freien unternehmerischen Entscheidung von der Gebührenpflicht freigestellten Gruppen. Die durch einen konkreten Gutachtenauftrag veranlasste Nutzung des Auswertetools respektive die Gebühr hierfür ist damit ein Posten besonderer Kosten zur Erbringung der konkreten Sachverständigen-Dienstleistung.

5. Es handelte sich auch um notwendige besondere Kosten gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Nach dem Gutachtenauftrag sollte beurteilt werden, ob die Messstelle nach den Vorgaben der Bundesoberbehörde für die Metrologie, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, aufgebaut wurde. Genannte Behörde wiederum bewertet allein eine Auswertung der Rohdaten mittels des Online-Auswertetools der Fa. ESO für zuverlässig und begründet dies damit, dass allein diese Software eine automatisierte und anwenderunabhängige Auswertung durchführt und nur diese Software von den unabhängigen Spezialisten der PTB vorab geprüft wurde: Anderen Auswerteprogrammen könnte deshalb nicht das gleiche Vertrauensniveau entgegengebracht werden, wie dieser von der PTB geprüften Software.

Legt man diese Einschätzung der für die metrologischen Vorgaben zur Geschwindigkeitsmessung zuständigen Bundesoberbehörde zu Grunde und berücksichtigt, dass der Sachverständige seinen Auftrag unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen hat (§ 8 Abs. 3 Sachverständigenordnung der IHK), so kommt ein ordentlicher Sachverständiger nicht umhin, sich an der Einschätzung der PTB, welche Form der digitalen Auswertung der Rohdaten zuverlässig ist, zu orientieren und zu halten. Der Sachverständige kann mithin zur Erfüllung seines Auftrags entsprechend der für ihn bestehenden rechtlichen Vorgaben nur auf das Online-Auswertetool der Fa. ESO zurückgreifen, wobei er die Auswertung nur durch einen kostenpflichtigen Einmal-Zugriff vornehmen kann, nicht aber durch einen dauerhaften Erwerb der Software. Die für den einmaligen Zugriff entstehenden Kosten sind mithin notwendig, um den Gutachtenauftrag nach den dargestellten Standards für Sachverständige erfüllen zu können.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 4 Abs. 8 JVEG.

6. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf§ 4 Abs. 5 JVEG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Heranziehung des Auswertetools der Fa. ESO auf einer Stellungnahme einer Bundesoberbehörde beruht und Sachverständigengutachten dazu, ob Geschwindigkeitsmessungen nach den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfolgt sind, in einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeholt werden müssen.