Beim Aussteigen aus einem Fahrzeug seines Arbeitgebers fiel dem Kläger eine Bauschaumflasche zu Boden. Dabei explodierte sie und beschädigte das Fahrzeug. Hier hat das OLG Hamm bestätigt, dass dem Kläger Ansprüche aus seiner Privathaftpflichtversicherung zustehen. Die sog. Benzinklausel aus dem Versicherungsvertrag komme nicht zur Anwendung, da der Schaden nicht durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht worden sei. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Flasche durch eine bloße Ungeschicktlichkeit des Klägers und damit auf Grund allgemeinen Lebensriskos heruntergefallen sei.

OLG Hamm, 09.08.2017 – 20 U 30/17

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beschädigungen an einem von seiner Arbeitgeberin überlassenen Firmenwagen aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (r+s 2017, 185; vgl. auch Fortmann, juris-PR-VersR 5/2017 Anm. 2).

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit ihrer Berufung hält die Beklagte daran fest, dass der Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen sei, weil der geltend gemachte Schaden einerseits durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht sei und weil der Schaden andererseits an einer gemieteten Sache eingetreten sei.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hagen abzuändern und die Klage abzuweisen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat zu Recht die Deckungspflicht der Beklagten für den Schadenfall vom 24.07.2015 festgestellt.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 ausgeführt, dass die Berufungsangriffe nicht begründet sind. Die dagegen mit Stellungnahme vom 28.07.2017 erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Der Deckungsanspruch ergibt sich aus § 1 Nr. 1 AHB.

Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass er wegen eines während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretenen Schadenereignisses, das zu einem Personen- oder Sachschaden geführt hat, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Das hier in Rede stehende Schadenereignis in Gestalt der Explosion einer Bauschaumflasche ist während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten und hat zu einem Sachschaden am Firmenwagen des Klägers geführt. Die Arbeitgeberin des Klägers hat ihm deshalb die ihr entstandenen Reparatur- und Sachverständigenkosten in Rechnung gestellt und ihn damit gem. § 1 Nr. 1 AHB in Anspruch genommen.

2.

Der Versicherungsschutz ist nicht gem. Ziffer 5.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Danach ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.

Der Kläger hat den in Rede stehenden Schaden nicht im Sinne dieser Klausel durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.

Die Klausel ist nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen. Dieser bezieht den Ausschluss auf die Risiken, die typischerweise mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs verbunden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 120/05, Rn. 9 ff., BGHZ 170, 182-187 – Heizlüfter), nicht aber auf Schäden, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs nur in einem rein äußeren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2005 – 8 W 9/05, Rn. 9, juris). Der Ausschluss greift nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn sich das Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht (BGH, a.a.O., Rn. 9; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 – 20 U 139/14, juris-Rn. 54, VersR 2016, 524 – Schweißgerät).

Zu Unrecht verweist die Beklagte mit ihrer Stellungnahme zu dem entsprechenden Hinweis des Senats darauf, dass sich der Begriff des Kraftfahrzeuggebrauchs aus dem Pflichtversicherungsgesetz ergebe und der Versicherungsnehmer so erkennen könne, dass die Ausschlussklausel sämtlichen Kraftfahrzeuggebrauch umfasse, für den eine Haftung nach dem StVG in Betracht komme. Vielmehr ist die Ausschlussklausel aus sich heraus zu interpretieren. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat gerade keine Kenntnis von den gesetzlichen Vorgaben der straßenverkehrsrechtlichen Haftung, und es ist auch nicht zu unterstellen, dass er bei Auslegung der Klausel den Deckungsumfang der ggf. einschlägigen Kfz-Haftpflichtversicherung in den Blick nimmt und daraus Schlüsse auf den Deckungsschutz der Privathaftpflichtversicherung zu ziehen vermag (BGH, a.a.O., Rn. 11). Maßgeblich ist damit allein, was der verständige Versicherungsnehmer zum „Gebrauch eines Kraftfahrzeuges“ zählt. Dazu gehören indes nur solche Gefahren, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sind (ebd., Rn. 9).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht hat sich nicht eine Gefahr verwirklicht gerade des Fahrzeugs, die typischerweise mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs einhergeht und mit dieser in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, sondern der Bauschaumflasche.

Zwar sind die Risiken des Fahrzeuggebrauchs nicht auf den Vorgang der Fahrzeugbewegung beschränkt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen gehören.

Es ist aber schon nicht dargetan, dass sich im geltend gemachten Schadenereignis, nämlich der Explosion der Bauschaumflasche, gerade ein Risiko verwirklichte, welches sich typischerweise aus den Risiken des Aussteigens und Entladens des Fahrzeugs ergab. Der Schaden ist schließlich – anders als in den von der Beklagten mit ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss zitierten Fällen – nicht durch das Öffnen der Fahrzeugtür und damit beim Benutzen des Fahrzeugs selber entstanden, sondern geschah lediglich im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang damit.

Auch dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nur so mühsam verlassen konnte, wie es die Berufung beschreibt, ergibt sich daraus nicht, dass ihm gerade deshalb die Bauschaumflasche aus den Händen glitt. Die von der Beklagten bemühte Darstellung der typischen Bewegungsmuster eines Aussteigevorgangs belegt nicht, dass gerade die damit einhergehenden Risiken zum Herabfallen der Bauschaumflasche führten. Unabhängig davon, ob der Aussteigevorgang bei Entstehung des Schadens bereits beendet war, lässt sich so nicht feststellen, dass die schädigende Explosion überhaupt darauf zurückzuführen war.

Es lässt sich vielmehr nicht ausschließen, dass sich mit dem Fallenlassen und der Explosion der Bauschaumflasche ein mit einer Ungeschicklichkeit des Klägers als allgemeinem Lebensrisiko und ein mit dem spezifischen Produkt verbundenes Schadenrisiko verwirklicht, welches mit dem Fahrzeuggebrauch nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stand.

Erst recht verwirklichte sich nicht gerade eine Gefahr des Fahrzeugs, sondern eine Gefahr der Bauschaumflasche.

3.

Der Deckungsanspruch scheitert auch nicht an § 4 Nr. 6 lit a) AHB.

Die Beklagte hat mit Verweis auf die Überlassung des Fahrzeugs als Firmenwagen an den Kläger schon nicht dargelegt, dass dieser den Wagen gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt habe. Insbesondere ergibt sich aus den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen Pflichten der Vertragsparteien nicht die Annahme einer mietvertraglichen Bindung des Klägers. Dass dies nicht zutreffen kann, zeigt schon beispielhaft der Blick auf die mietvertragliche Sachmängelhaftung des Vermieters, die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seiner Arbeitgeberin offenbar nicht greifen soll.

Ebenso wenig ist dargetan, dass das Fahrzeug Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages war.

Der Kläger hat vielmehr unwiderlegt vorgetragen, dass er im Hinblick auf das Fahrzeug gar keinen besonderen Vertrag mit seiner Arbeitgeberin geschlossen habe, sondern dass ihm das Fahrzeug als zusätzliches Entgelt überlassen worden sei. Die damit für den Kläger einhergehende Pflicht zur Verwahrung des Fahrzeugs ist als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen und begründet gerade keinen eigenständigen Verwahrungsvertrag im Sinne der Ausschlussklausel (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 120/05, Rn. 14, BGHZ 170, 182-187 – Heizlüfter; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1987 – IVa ZR 140/86, juris-Rn. 9, VersR 1987, 1181).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht die Klausel nicht dahin, dass darunter ein Gegenstand fällt, der ihm von seinem Arbeitgeber für seine Arbeit zur Verfügung gestellt wurde, und zwar auch dann nicht, wenn er den Gegenstand auch privat nutzen durfte.

4.

Schließlich stellt auch die Berufung nicht in Abrede, dass es für die Frage der Deckungspflicht nicht darauf ankommt, ob die Haftung des Klägers im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin begrenzt ist. Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst gem. § 3 III Nr. 1 AHB auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

5.

Soweit die Beklagte mit ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats nunmehr die Verletzung der Auskunftsobliegenheit rügt, weil der Kläger keine Auskunft seines Arbeitgebers zum Versicherungsschutz des Firmenwagens und auch keinen Versicherungsschein vorgelegt habe, ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger vor Leistungsablehnung der Beklagten zur Vorlage eines Versicherungsnachweises aufgefordert worden ist. Eine – angebliche – Obliegenheitsverletzung nach Leistungsablehnung führt nicht zur Leistungsfreiheit.

Ebenso wenig scheitert der Deckungsanspruch daran, dass eine Inanspruchnahme des Klägers nicht dargelegt wäre. Der Kläger hat bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 29.11.2016 die an ihn gerichtete Rechnung seiner Arbeitgeberin vorgelegt (Bl. 110 GA).

6.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten.

Die hier entscheidungserheblichen Erwägungen zur Betriebsgefahr ergeben sich schon aus dem zitierten Urteil des BGH vom 13. Dezember 2006 (Heizlüfter). Durch dieses sind die hier entscheidungserheblichen Fragen bereits geklärt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.