Der Beklagte zu 1 betankte sein bei der Beklagten zu 2 versichertes Motorrad an der Tankstelle der Klägerin versehentlich mit Dieselkraftstoff. Nachdem er dies bemerkte, kehrte er zur Tankstelle zurück, um den Kraftstoff – mutmaßlich nach Ausbau des Tanks – zu entfernen und das Motorrad mit Benzin zu betanken. Nach Verlassen des Tankstellengeländes war der dortige Boden mit Benzin- bzw. Diesellachen verunreinigt. Das OLG Karlsruhe verneint eine Haftung der Beklagten zu 2, da der Schaden nicht durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstanden sei. Das Entleeren des Tanks bzw. Umfüllen des Tankinhalts in einen Kanister sei nicht mehr dem Gebrauch zuzurechnen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2018 – 7 U 67/18

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22.03.2018 – 1 O 198/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2017 sowie weitere 865,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 für sämtliche Folgen des Schadensereignisses vom 20.08.2017, verursacht durch den Beklagten zu 1 und dessen falschen Umgang mit Kraftstoff, haftet und verpflichtet ist, sämtlichen Schaden, der aus diesem Ereignis und folgend resultiert, zu beseitigen und zu übernehmen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils zu 50%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz trägt der Beklagte zu 1 50%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz.

Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz auf sich.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Am 20.08.2017 gegen 15:00 Uhr betankte der Beklagte zu 1 das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Motorrad auf dem Tankstellengelände der Klägerin in W. versehentlich mit Dieselkraftstoff. Nachdem er das Gelände zunächst verlassen hatte, kehrte er zurück, um den Dieselkraftstoff aus dem Tank zu entfernen und den Tank mit Benzin zu befüllen. Nachdem sich der Beklagte zu 1 erneut vom Tankstellengelände entfernt hatte, fanden sich dort zwei größere Lachen mit Benzin bzw. Diesel, die durch Mitarbeiter der Klägerin abgebunden wurden und eine weitere Reinigung erforderlich machten. Es besteht die Gefahr, dass Kraftstoff ins Erdreich durchsickert und weitere Schäden verursacht.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.000,20 € zuzüglich Zinsen und von 865 € zuzüglich Zinsen für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Folgen des Schadensereignisses einzutreten haben. Es hat sich nach Anhörung des Beklagten zu 1, Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen des Tankstellengeländes sowie Einvernahme von Zeugen davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 dafür verantwortlich ist, dass im Zusammenhang mit der Entfernung des Dieselkraftstoffs aus dem Tank des Motorrades Kraftstoff auf dem Tankstellengelände verschüttet wurde, der soweit möglich entfernt werden musste, dessen Reste aber noch weitere Schäden auslösen können. Das Landgericht ist der Auffassung, dies sei rechtlich als „beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden“ einzuordnen, weshalb die Beklagten als Gesamtschuldner für die entstandenen Reinigungskosten aufzukommen hätten und auch eine Ersatzpflicht für weitere Schäden bestehe, die gesamtschuldnerisch zu erfüllen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2, mit der diese die rechtliche Würdigung des Landgerichtes insoweit angreift als eine Haftung der Beklagten zu 2 ausgesprochen wurde. Das Urteil gegen den Beklagten zu 1 ist rechtskräftig.

Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass es sich bei der Fehlbetankung durch den Beklagten zu 1, dem anschließenden Ausbau des Tanks zur Entleerung und den damit verbundenen Vorgängen nicht um typische Fahrerhandlungen oder kleinere Reparaturarbeiten, die dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen seien handele. Bereits wegen des Ausbaus des Kraftstofftanks, der einen Gebrauch des Motorrades zu dem Zeitpunkt unmöglich mache, stehe fest, dass der schadensstiftende Vorgang nicht beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges erfolgt sein könne, weshalb die Beklagte zu 2 für die dabei entstandenen Schäden nicht hafte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 22.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Mosbach, Az: 1 O 198/17, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2018 (II 63) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Höhe des Schadens greift die Berufung ebenso wenig an wie die Haftung des Beklagten zu 1, insbesondere die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1 das Verschütten von Kraftstoff mitverursacht hat, ihm jedenfalls Handlungen des nicht namentlich bekannt gewordenen Mannes zugerechnet werden könnten.

Die Berufung wendet sich allein gegen die Haftung der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. Hiermit hat sie Erfolg.

Eine Haftung der Beklagten zu 2 käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Anspruch der Klägerin um einen solchen aus einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG). Nach § 1 PflVG ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten (Personen-, Sach- und sonstigen Vermögens-)Schäden abzuschließen.

Eine Haftung der Beklagten zu 2 besteht vorliegend jedoch nicht, da der Schaden für den der Beklagte zu 1 privatrechtlich haftet, nicht durch den Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeugs entstanden ist. Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb im Sinn von § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1980, IVa ZR 17/80, bei juris Rn. 8/9). Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs ist der Schaden nur eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Deshalb kommt es in den Fällen, in denen Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstanden sind, darauf an, ob das versicherte Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeitnah und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist; nur dann ist der Schaden durch den Gebrauch gerade des Fahrzeugs adäquat verursacht. Die Gefahr muss mithin vom Fahrzeug selbst ausgehen (BGH a.a.O. Rn. 10). Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in gleicher Weise für das Einsteigen oder Aussteigen von Personen aus einem Kraftfahrzeug angewandt, jedoch darauf verwiesen, dass auch Handlungen vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen sein können, so z.B. Reparaturarbeiten – etwa das Auswechseln eines defekten Rads oder eine Wagenwäsche (BGH a.a.O. Rn. 11). Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes in derartigen Fällen muss die Erwägung sein, dass die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Für die Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht, ist schon deshalb eine enge Auslegung des Begriffs „durch den Gebrauch“ geboten, weil andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers schwer zu kalkulieren wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes nach A.1.1.1. AKB über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus, würde den Zweck der Bestimmung überschreiten. Es ist daher im Zusammenhang mit Fällen, in denen nur ein Gebrauch des Fahrzeugs durch den Fahrer als solchen infrage steht, auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeugs entscheidend abzustellen. Nur der Fahrer kommt nämlich als Verursacher hinsichtlich der hier infrage stehenden Unfallrisiken in Betracht, mag er auch zugleich Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sein. Wenn seine Handlungen der vom Gebrauch des Fahrzeugs ausgehenden Gefahr hinzugerechnet werden sollen, so müssen diese typische Fahrerhandlungen sein. Eine solche liegt nur vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht (BGH a.a.O. Rn. 12).

Vorliegend ist auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 den Kraftstofftank ausgebaut hat, diesen mit einem Dritten (weg vom Motorrad) hinter das Tankstellengebäude getragen hat, wo es beim Umfüllen des Kraftstoffs in einen Kanister zum Verschütten von Kraftstoff und zur Kontamination des Bodenbelags (möglicherweise auch des Erdreichs) gekommen ist. Während dieses Vorgangs verblieb das Motorrad im Bereich der Tanksäulen und war sicher nicht betriebsbereit.

Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist diese schadensursächliche Tätigkeit, nämlich das Entleeren des Tanks bzw. das Umfüllen von Kraftstoff aus dem Tank in einen Kanister nicht mehr dem Gebrauch des bei der Beklagten zu 2 versicherten Kraftfahrzeugs zuzurechnen. Zwar ist in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anerkannt, dass Reparaturen zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken. „Gebrauch“ hat der Bundesgerichtshof aber für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 26.10.1988, IVa ZR 73/87, bei juris Rn. 16). Auch wenn die Schaden stiftende Handlung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Beklagten zu 1 als Fahrzeugführer diente, ergibt sich nichts Anderes, wenn sich der Schaden nicht durch das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht (vgl. zum Schaden durch Einsatz eines Heizlüfters zum Enteisen eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 13.12.2006, IV ZR 120/05, bei juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, 19 U 33/05, bei juris Rn. 33). Vorliegend diente zwar die Entfernung des Kraftstoffs aus dem Tank dazu, diesen mit dem richtigen Kraftstoff erneut befüllen und das Motorrad wieder in Gebrauch nehmen zu können. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um den notwendigen Zusammenhang zum Gebrauchsrisiko des versicherten Kraftfahrzeugs herzustellen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist Voraussetzung, dass sich die besonderen Gefahren des Fahrzeugs bei dem anlässlich der Reparatur verursachten Schaden ausgewirkt haben müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte zu 1 hat bei der Verursachung des Schadens nicht das Fahrzeug mit seinen typischen Gefahren gebraucht, sondern in zurechenbarer Weise am Umfüllen des ausgebauten Tanks in einen nicht zum Fahrzeug gehörigen Kanister mitgewirkt. Damit hat sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko, das mit dem Umschütten von Flüssigkeiten allgemein und ohne Bezug zu einem Kraftfahrzeug verbunden ist, nämlich das Verschütten von Flüssigkeiten realisiert. Dieses ist nicht durch Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Gebrauch, sondern durch die Geschicklichkeit der handelnden Personen, das Vorhandensein von Hilfsmitteln u.ä. beeinflusst. Wenn sich jedoch nicht das zum Fahrzeug gehörige Risiko verwirklicht hat, liegt eine Schadensverursachung im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges nicht vor, so dass die Beklagte zu 2 für diesen Schaden nicht haftet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet.

Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.