Vorliegend wurde über das Eigentum an einem 1956 in geringer Stückzahl gebauten Oldtimers (Ferrari) gestritten. Dieses wurde im Sommer 1997 dem damaligen Eigentümer in Italien gestohlen. Nachdem der Vollkasko-Versicherer sich zunächst weigerte, die Versicherungsleistung zu erbringen, obsiegte der Fahrzeugeigentümer in einem von ihm angestrengten Zivilprozess gegen den Versicherer, woraufhin dieser die Zahlung erbrachte. In dem Versicherungsvertrag ist vereinbart (§ 13 Abs. 7 AKB, Stand 01.07.1996), dass der Versicherer das Eigentum an dem entwendeten Fahrzeug erlangt, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht wird.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist diese Bestimmung eine überraschende Klausel und stellt darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung dar. Denn bei Oldtimer-Fahrzeugen habe der Versicherungsnehmer – anders als bei normalen Gebrauchsfahrzeugen – ein erheblich größeres Interesse daran, wieder Besitz an dem Fahrzeug zu erlangen. Dem werde durch die AKB-Klausel nicht ausreichend Rechnung getragen. Eine Wertsteigerung müsse auch bei Oldtimern nicht zwangsläufig eintreten, es bestehe jedoch zumindest die reale Möglichkeit einer solchen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2017 – 9 W 30/17

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 20.07.2017 – N 4 O 177/1 – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antragsteller trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der auf Antragsgegnerseite beigetretenen Streithelferin.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung um die Frage, wer Eigentümer des Oldtimer-Fahrzeugs Ferrari Typ 500 Testarossa Spider Scaglietti mit der Fahrzeugidentifizierungs-Nr. xxxxMDTR ist. Es handelt sich um einen Fahrzeugtyp, der nur im Jahr 1956 in geringer Stückzahl von Ferrari gebaut wurde. Der Antragsgegner Ziff. 1 ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Antragsgegnerin Ziff. 2, bei der es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt. Der Antragsteller und der Antragsgegner Ziff. 1 beschäftigen sich seit vielen Jahren mit historischen Ferrari-Fahrzeugen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 1995 von einem anderen Ferrari-Liebhaber, Herrn W. S. aus H., erworben. Dieser fuhr im Sommer 1997 mit dem Fahrzeug nach Maranello/Italien. In der Nacht vom 08. zum 09.06.1997 wurde das Fahrzeug vom Hof des Hotels, in dem sich W. S. aufhielt, entwendet. Für das Fahrzeug bestand eine Vollkasko-Versicherung bei der Streithelferin. Diese weigerte sich zunächst, die für den Fall der Entwendung vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen, da sie Zweifel an der Darstellung der Entwendung hatte. Der Eigentümer W. S. erhob noch im Jahr 1997 Klage gegen die Streithelferin. Im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 50/99) die Streithelferin am 11.01.2006 überwiegend antragsgemäß zur Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von 352.791,39 € nebst Zinsen. Die Streithelferin erbrachte daraufhin eine entsprechende Zahlung an den Eigentümer W. S..

Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen in Italien wurden verschiedene Teile des Fahrzeugs, u.a. der zum Zeitpunkt der Entwendung im Fahrzeug eingebaute 12-Zylinder-Motor, aufgefunden. Der Eigentümer W. S. erhielt diese Teile. Mit einem schriftlichen Vertrag vom 03.03.2006 veräußerte W. S. die aufgefundenen Teile, sowie einen weiteren Ferrari-4-Zylinder-Motor, an den Antragsteller zu einem Kaufpreis von 50.000,00 €. Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt und hatte den Eigentümer W. S. im Zivilprozess gegen die Streithelferin vertreten. In dem Kaufvertrag heißt es u.a.:

„Mitverkauft und abgetreten werden sämtliche Rechte des Verkäufers an dem vorbezeichneten Fahrzeug, soweit diese noch beim Kläger liegen und nicht auf die A.-AG (die Streithelferin) übergegangen sein sollten.“

Im Jahr 2015 wurde dem Antragsgegner Ziff. 1 in Italien ein Ferrari 500 TR Baujahr 1956 angeboten. Bei einer Besichtigung stellte der Antragsgegner Ziff. 1 fest, dass es sich um ein Fahrzeug ohne Motor mit einer nachträglich veränderten und kaum lesbaren Fahrgestellnummer handelte. Er vermutete, dass ihm das im Jahr 1997 entwendete Fahrzeug angeboten wurde, dessen Geschichte er kannte. Daher wendete er sich an den Antragsteller, der angab, er habe das Eigentum am Fahrzeug von seinem früheren Mandanten erworben. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 16.01.2017 (Anlage AG 3) erwarb der Antragsgegner Ziff. 1 vom Antragsteller zu einem Preis von 200.000,00 € den 4-Zylinder-Ferrari-Motor, welchen der Antragsteller im Jahr 2006 zusammen mit den anderen Fahrzeugteilen von seinem damaligen Mandanten gekauft hatte. In einem schriftlichen „Options-Vertrag“ vom 25.01.2017 räumte der Antragsteller dem Antragsgegner zudem das Recht ein, den streitgegenständlichen Ferrari mit der Fahrgestell-Nr. xxxxMDTR gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 375.000,00 € zu erwerben. Der Antragsgegner Ziff. 1 sollte das Recht haben, diese Option bis zum 30.09.2017 durch eine schriftliche Anzeige auszuüben. Die Option wurde vom Antragsgegner Ziff. 1 jedoch nicht ausgeübt.

Im Juni 2017 gelangte der Antragsgegner Ziff. 1 in den Besitz des Ferrari 500 TR, den er bereits im Jahr 2015 in Italien besichtigt hatte. Er ließ das Fahrzeug nach Deutschland transportieren, wo es in einer Halle, die sich im Eigentum der Antragsgegnerin Ziff. 2 befindet, untergestellt wurde.

Der Antragsteller ist der Meinung, er habe durch den Vertrag im Jahr 2006 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug von seinem damaligen Mandanten erworben. Die Antragsgegner seien verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben. Es sei aus bestimmten Gründen zu befürchten, dass die Antragsgegner die Geltendmachung der Eigentumsrechte des Antragstellers vereiteln wollten. Der Antragsteller hat daher beim Landgericht Konstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen beide Antragsgegner beantragt, mit welcher diese verpflichtet werden sollte, den in der Halle der Antragsgegnerin Ziff. 2 befindlichen Ferrari 500 TR an einen Sequester herauszugeben.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.07.2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zum Einen habe der Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Nachdem der Versicherungsnehmer W. S. eine Versicherungsleistung von der Streithelferin erhalten habe, bestehe die Möglichkeit, dass diese aufgrund des Versicherungsvertrages Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei. Außerdem sei nach den Angaben des Antragstellers unklar, ob der Antragsgegner Ziff. 1 oder die Antragsgegnerin Ziff. 2 Besitzer des Fahrzeugs seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, wobei er lediglich die Zurückweisung seines Antrags gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 angreift. Diese sei Besitzerin des herauszugebenden Fahrzeugs. Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe seine Eigentümerstellung ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Die Zahlung der Kaskoentschädigung im Jahr 2006 an den Versicherungsnehmer W. S. habe keinen Eigentumsübergang auf die Streithelferin bewirkt. Denn die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen der Streithelferin sei aus Rechtsgründen unwirksam. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie oder der Antragsgegner Ziff. 1 zwischenzeitlich Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei.

Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren:

Der Antragsgegnerin zu 2, der S. KG, wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den auf den Lichtbildern Anlagen A1, A2, A3 und A4 zur Antragsschrift vom 19.07.2017 abgebildeten PKW Ferrari 500 Testarossa, originale Fahrzeugidentifikations-Nr. xxxxMDTR, derzeitige Fahrzeugidentifikations-Nr. yyyyMDTR oder zzzzMDTR, an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Übergabe an Herrn Rechtsanwalt M. K., geschäftsansässig K. Str. 26, D., als Sequester herauszugeben.

Die Antragsgegnerin Ziff. 2 beantragt,

die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und die Anträge des Antragstellers vollumfänglich abzuweisen.

Die Antragsgegnerin Ziff. 2 ist der Auffassung, dem Antragsteller stehe ein Verfügungsanspruch nicht zu, da nicht der Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin Ziff. 2 Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs geworden sei. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 habe den Ferrari 500 TR mit einem schriftlichen Kaufvertrag vom 08.06.2017 (AS 331 ff.) in Italien erworben. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 äußert zudem Zweifel, ob es sich bei dem von ihr erworbenen Fahrzeug tatsächlich um den Ferrari 500 TR mit der Fahrgestell-Nr. xxxxMDTR handele. Selbst wenn das Fahrzeug mit dem im Jahr 1997 entwendeten Ferrari Testarossa identisch sein sollte, sei sie jedoch Eigentümerin geworden. Denn nach italienischem Recht sei – anders als nach deutschem Recht – auch bei einem gestohlenen Fahrzeug ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich. Vorsorglich habe sie zudem einen (nicht näher konkretisierten) Kaufvertrag mit der Streithelferin abgeschlossen. Denn nach den mit dem Versicherungsnehmer W. S. vereinbarten Bedingungen sei die Streithelferin durch die Zahlung der Versicherungssumme im Jahr 2006 Eigentümerin des gestohlenen Fahrzeugs geworden. Wenn Zweifel an dem Eigentumserwerb in Italien bestehen sollten, habe die Antragsgegnerin Ziff. 2 jedenfalls durch die zusätzliche Vereinbarung mit der Streithelferin das Eigentum erlangt. Den mit dieser vereinbarten Kaufpreis habe die Antragsgegnerin Ziff. 2 während des laufenden Beschwerdeverfahrens gezahlt.

Die Antragsgegnerin Ziff. 2 weist zudem darauf hin, dass einem Verfügungsanspruch des Antragstellers ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt entgegenstehe. Denn die Antragsgegnerin Ziff. 2 besitze den von ihr im Juni 2017 erworbenen Ferrari nicht mehr. Mit einem schriftlichen Kaufvertrag vom 25.07.2017 habe die Antragsgegnerin Ziff. 2 das Fahrzeug an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen (D. AG mit Sitz in K.) verkauft. Das Fahrzeug befinde sich jetzt bei diesem Unternehmen in der Schweiz.

Die Streithelferin ist im Beschwerdeverfahren dem Rechtsstreit auf der Seite der Antragsgegnerin Ziff. 2 beigetreten. Sie schließt sich dem Antrag der Antragsgegnerin Ziff. 2 an. Durch die Zahlung der Versicherungssumme im Jahr 2006 an ihren damaligen Versicherungsnehmer habe sie das Eigentum an dem inzwischen wieder aufgefundenen Ferrari 500 TR erworben. Daher habe der Antragsteller das Eigentum nicht durch eine Vereinbarung mit seinem damaligen Mandanten erlangen können.

Der Antragsteller ist dem Sachvortrag der Antragsgegnerin Ziff. 2 im Beschwerdeverfahren in verschiedenen Punkten entgegengetreten. Die angebliche Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die D. AG in der Schweiz während des laufenden Beschwerdeverfahrens bestätige die Befürchtung des Antragstellers, dass die Antragsgegner einen Zugriff des Antragstellers auf das Fahrzeug vereiteln wollten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D. AG sei der Antragsgegner Ziff. 1.

Das Landgericht hat nach Einlegung der sofortigen Beschwerde am 08.09.2017 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 13.09.2017 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug noch im Besitz der Antragsgegnerin Ziff. 2 befinde. Daran scheitere die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 985 BGB. Außerdem sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das im Juni 2017 von der Antragsgegnerin Ziff. 2 in Italien erworbene Fahrzeug mit dem im Jahr 1997 in Maranello gestohlenen Ferrari identisch sei.

Der Antragsteller ist der Auffassung, das Landgericht hätte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Form eines Urteils entscheiden müssen. Der Beschluss vom 13.09.2017 sei verfahrensfehlerhaft. Er legt gegen diesen Beschluss „weitere sofortige Beschwerde“ ein und beantragt, das Verfahren an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen. Außerdem legt der Antragsteller hilfsweise gegen den Beschluss vom 13.09.2017 Berufung ein.

Die Antragsgegnerin Ziff. 2 und die Streithelferin treten der weiteren sofortigen Beschwerde und der hilfsweise eingelegten Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Verfügung vom 19.09.2017 hat der Senat auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 zu. Daher kommt die Anordnung einer Herausgabe des Oldtimer-Ferraris an einen Sequester im Wege der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Das Landgericht hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20.07.2017 durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Daher ist § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (sofortige Beschwerde) anwendbar und nicht § 511 Abs. 1 ZPO (Berufung gegen ein Endurteil).

2. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung an das Landgericht wegen eines Verfahrensfehlers kommt nicht in Betracht.

a) Das Landgericht war berechtigt, nach Einlegung der sofortigen Beschwerde im Abhilfeverfahren mündlich zu verhandeln. Die Befugnis des Ausgangsgerichts, nach einer sofortigen Beschwerde mündlich zu verhandeln, ergibt sich aus § 128 Abs. 4 ZPO. Bestimmte Entscheidungen (Urteile und andere Entscheidungen, in denen nach der Zivilprozessordnung eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist) können nur nach mündlicher Verhandlung ergehen. Für alle anderen Entscheidungen eines Gerichts gilt hingehen der Grundsatz der fakultativen mündlichen Verhandlung. Das heißt, dass eine mündliche Verhandlung vor jeder anderen Entscheidung des Gerichts nach der Zivilprozessordnung möglich, jedoch nicht vorgeschrieben ist. Mithin ist es zulässig, rechtliches Gehör beispielsweise auch bei Nebenentscheidungen, wie Kostenentscheidungen oder Berichtigungs-beschlüssen oder auch vor einer Abhilfeentscheidung in einem beliebigen Beschwerdeverfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Der Umstand, dass über die Abhilfe nach einer sofortigen Beschwerde in der Regel ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ändert an der sich aus § 128 Abs. 4 ZPO ergebenden Befugnis nichts. (Vgl. OLG Dresden, NJW 2002, 2722, 2724; OLG Bremen, ZZP 1961, 463; OLG Hamburg, MDR 2013, 1122; Prütting/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO Rdnr. 10; Drescher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO Rdnr. 15; anders Baumbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 922 ZPO Rdnr. 29). Die Frage, ob das Ausgangsgericht nach einer sofortigen Beschwerde vor der Abhilfeentscheidung eine mündliche Verhandlung durchführt, richtet sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Im vorliegenden Fall gab es für das Landgericht nachvollziehbare Erwägungen, mündlich zu verhandeln, um den Sachverhalt aufzuklären und um die Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung zu erörtern.

b) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Abhilfeverfahren ändert nichts daran, dass das Landgericht durch Beschluss und nicht etwa durch Urteil zu entscheiden hatte. Die Form der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich aus § 572 Abs. 1 ZPO. Bei einer sofortigen Beschwerde hat das Ausgangsgericht über die Frage der Abhilfe durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 572, Rdnr. 10). Der Umstand, dass das Landgericht im Abhilfeverfahren von der Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO Gebrauch gemacht hat, ändert am Gang des Abhilfeverfahrens und an der gebotenen Form der Entscheidung durch Beschluss nichts (vgl. OLG Bremen, ZZP 1961, 463).

Die Gegenauffassung, die in derartigen Fällen eine Entscheidung des Ausgangsgerichts durch Urteil für erforderlich hält (OLG Hamburg, MDR 2013, 1122; Drescher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 15; Prütting/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO, Rdnr. 10) übersieht, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Abhilfeverfahren auch nach einer einstweiligen Verfügung auf § 128 Abs. 4 ZPO beruht, und nicht etwa auf den speziellen Vorschriften für den Arrest bzw. für die einstweilige Verfügung. § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil) findet keine Anwendung; denn das Landgericht hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20.07.2017 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die weitere Entscheidung vom 13.09.2017 war keine Entscheidung über „das Gesuch“ im Sinne von § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern eine Entscheidung im Beschwerde-Abhilfeverfahren.

Für eine über den Wortlaut von § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Auslegung (Entscheidung durch Urteil auch nach einer mündlichen Verhandlung im Beschwerde-Abhilfeverfahren) besteht kein Anlass. Denn dies würde dem durch § 567 ff. ZPO vorgegebenen Charakter des Beschwerdeverfahrens widersprechen. Mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde soll der Antragsteller gerade im Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit erhalten, eine möglichst schnelle Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die höhere Instanz zu erreichen. Daher ist das Landgericht gemäß § 572 Abs. 1 ZPO in jedem Fall verpflichtet, die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorzulegen, wenn es nicht selbst abhilft. Das Ausgangsgericht ist gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht berechtigt, eine sofortige Beschwerde ohne Vorlage an das nächst höhere Gericht zurückzuweisen. Diesem Prinzip würde eine Entscheidung durch Urteil (nach mündlicher Verhandlung im Abhilfeverfahren) widersprechen. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einer Beschwerde erstmals neue Anträge gestellt werden (vgl. zu einem solchen Sonderfall KG, KGR 2003, 375) kann dahinstehen. Denn der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren dasselbe Ziel wie mit seinem ursprünglichen Antrag, lediglich beschränkt auf den Antragsgegner Ziffer 2.

3. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner Ziffer 2 liegen nicht vor. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Oldtimer-Ferraris gemäß § 985 BGB.

a) Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung des Senats ist der beiderseitige Sachvortrag im Verfahren der einstweiligen Verfügung einschließlich der vorgelegten Unterlagen.

b) Die Antragsgegnerin Ziffer 2 hat unstreitig den Besitz an dem streitgegenständlichen Oldtimer-Ferrari 500 TR mit der Fahrgestellnummer xxxxMDTR erlangt. Es handelt sich um das Fahrzeug, welches dem Eigentümer W. S. im Jahr 1997 in Maranello/Italien gestohlen wurde.

Soweit die Antragsgegnerin Ziffer 2 die Identität des in ihren Besitz gelangten Fahrzeugs bestreiten will, ist dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unerheblich. Denn das Bestreiten der Antragsgegnerin Ziffer 2 entspricht nicht der Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Typ und Baujahr des in den Besitz der Antragsgegnerin Ziffer 2 gelangten Fahrzeugs sind mit dem 1997 gestohlenen Oldtimer-Ferrari identisch. Die Fahrgestellnummer ist unstreitig verändert (gefälscht) worden. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist es für einen Fachmann unschwierig möglich, die Identität eines (sehr seltenen) Ferrari 500 TR aus dem Jahr 1956 zu klären. Eigene Darlegungen der Antragsgegnerin Ziffer 2 zur Identität und Herkunft des Fahrzeugs fehlen. Die Angaben der Antragsgegnerin Ziffer 2 sind auch insoweit unzureichend, als sie den Angaben und Erklärungen im Schriftverkehr und in Verhandlungen mit dem Antragsteller und mit der Streithelferin widersprechen, in denen der Antragsgegner Ziffer 1 und die Antragsgegnerin Ziffer 2 von einer Identität des Fahrzeugs mit dem 1997 verschwundenen Oldtimer-Ferrari ausgegangen sind. Die Antragsgegnerin Ziffer 2 erklärt nicht, weshalb sie einen Kaufpreis an die Streithelferin bezahlt hat, wenn das Fahrzeug nichts mit dem früher bei der Streithelferin versicherten Oldtimer-Ferrari zu tun haben soll. Schließlich fehlt eine Erklärung der Antragsgegnerin Ziffer 2 zum Inhalt eines in ihrem Besitz befindlichen Gutachtens über die Identität des Fahrzeugs.

c) Für die Frage eines Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB kann dahinstehen, ob sich das Fahrzeug noch im unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin Ziffer 2 befindet, oder ob die Antragsgegnerin Ziffer 2 noch mittelbare Besitzerin des Fahrzeugs ist. Ein Herausgabeanspruch steht dem Antragsteller auch dann nicht zu, wenn die Antragsgegnerin Ziffer 2 noch Besitzerin sein sollte. Denn der Antragsteller ist nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auf die ergänzenden Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 13.11.2017 kommt es daher nicht an.

4. Eigentümer des Ferrari 500 TR mit der Fahrgestellnummer xxxxMDTR ist Herr W. S. aus H.. Ob dieser die Rechtslage zutreffend beurteilt, oder ob er zu Unrecht glaubt, er habe das Eigentum verloren (vgl. dazu die Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin Ziffer 2 im Schriftsatz vom 29.08.2017, Seite 11, AS. 157), ist rechtlich ohne Bedeutung.

a) W. S. ist durch den Erwerb im Jahr 1995 unstreitig Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Der Diebstahl im Jahr 1997 änderte nichts an seiner Eigentümerstellung.

b) Es ist rechtlich ohne Bedeutung, durch welche unbekannten Hände das Fahrzeug gegangen ist, bevor der Antragsgegner Ziffer 1 oder die Antragsgegnerin Ziffer 2 den Oldtimer-Ferrari im Juni 2017 aus Italien abholen ließen. Denn das Eigentum von Herrn W. S. wurde durch mögliche Zwischenverkäufe nicht beeinträchtigt. Zwar könnte nach italienischem Recht grundsätzlich auch beim Kauf eines gestohlenen Fahrzeugs ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommen (vgl. zur Rechtslage nach italienischem Recht OLG München, NJW-RR 2008, 1285). Ein Eigentumsverlust von Herrn W. S. würde jedoch voraussetzen, dass ein solcher Verkauf an einen gutgläubigen Erwerber in Italien tatsächlich irgendwann stattgefunden hat. Die darlegungspflichtige Antragsgegnerin Ziffer 2 hat nicht vorgetragen, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug in Italien von welchem Verkäufer an welchen Käufer verkauft worden sein soll. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Umständen ein Ferrari TR 500, Baujahr 1956, in Italien glaubgläubig erworben werden könnte, wenn die Fahrgestellnummer erkennbar gefälscht ist.

c) Die Streithelferin hat das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug nicht durch die Zahlung der Versicherungssumme im Jahr 2006 erworben. Zwar hatten der Eigentümer W. S. und die Streithelferin im Versicherungsvertrag (§ 13 Abs. 7 AKB, Stand: 01.07.1996) vereinbart, dass die Streithelferin als Kasko-Versicherer Eigentümerin wird, wenn das entwendete Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht wird. Diese Regelung war jedoch wegen Verstoß gegen § 3 AGB-Gesetz a.F. (überraschende Klausel) und gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. (unangemessene Benachteiligung) unwirksam. Der Senat folgt insoweit der den Parteien bekannten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Versicherungsrecht 2016, 1432), wonach der in der Kaskoversicherung übliche Eigentumsübergang auf den Versicherer für den Versicherungsnehmer überraschend ist und eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn ein Oldtimer-Fahrzeug versichert wird.

Bei einem Oldtimer hat der Versicherungsnehmer – anders als bei einem normalen Gebrauchsfahrzeug – vielfach ein erhebliches Interesse daran, das Fahrzeug zu besitzen. Diesem Interesse wird eine Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht gerecht, wonach der Eigentümer sein Fahrzeug an den Versicherer verlieren soll, wenn es nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Vor allem stellt die Regelung in den Versicherungsbedingungen bei einem Oldtimer keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers einerseits und des Versicherers andererseits dar.

Zwar kann man daran zweifeln, ob alle Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise eine Wertsteigerung erfahren (so in der Tendenz OLG Karlsruhe – 12. Zivilsenat – a.a.O.). Jedoch besteht bei einem Oldtimer unzweifelhaft die reale Möglichkeit einer solchen Wertsteigerung. Bei einer Entwendung im Jahr 1997 und einem Wiederauffinden im Jahr 2017 kann diese Wertsteigerung – abhängig von der Entwicklung auf dem Oldtimer-Markt – erheblich sein. Wenn ein Versicherer sich den Eigentumsübergang bei einem Wiederauffinden des gestohlenen Oldtimers vom Versicherungsnehmer versprechen lässt, stellt sich dies der Sache nach als ein Spekulationsgeschäft zugunsten des Versicherers und zulasten des Versicherungsnehmers dar. Mit dem üblichen Sinn und Zweck eines Versicherungsvertrages hat ein solches Spekulationsgeschäft nichts zu tun. Der Verlust des Oldtimers an den Versicherer ist unter diesen Umständen nicht nur eine überraschende Klausel, sondern gleichzeitig eine unangemessene Benachteiligung. Wie eine für beiden Seiten angemessene Reglung nach dem Diebstahl eines entwendeten Oldtimers aussehen könnte, zeigen beispielsweise die üblichen Hausratversicherungsbedingungen (vgl. A § 18 Ziff. 3 Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen 2010). Durch die Unwirksamkeit von § 13 Abs. 7 AKB 1996 sind der Streithelferin keine unzumutbaren Nachteile entstanden. Denn der Streithelferin steht wegen der geleisteten Versicherungsentschädigung nach dem Wiederauffinden des Oldtimers ein Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer W. S. zu (vgl. OLG Karlsruhe – 12. Zivilsenat – a.a.O., Rdnr. 52; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, Z I, Rdnr. 17 ff.).

Die Einwendungen der Streithelferin gegen die Unwirksamkeit der zitierten Versicherungsklausel haben keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, dass die Streithelferin nach einem Wiederauffinden des Fahrzeugs möglicherweise das Risiko einer Entreicherung des Versicherungsnehmers trägt, wenn sie hinsichtlich der geleisteten Versicherungssumme auf einen Rückzahlungsanspruch beschränkt ist. Diese Risikoverteilung ist jedoch angemessen. Denn sie entspricht der üblichen Risikoverteilung im Versicherungsrecht, wenn der Versicherer eine geleistete Entschädigung zurückfordert. Auch die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Eigentümers nach Wiederauffinden des entwendeten Fahrzeugs (vgl. Ziffer 4 der von der Streithelferin vorgelegten Sonderbedingung 50 zum Versicherungsvertrag) ändert nichts. Denn bei einem Vorkaufsrecht könnte der Versicherungsnehmer den wiederaufgefundenen Oldtimer nur zu dem Preis zurückkaufen, den der Versicherer anderweitig auf dem Markt erzielen kann. Das bedeutet, dass auch bei einem Vorkaufsrecht die mögliche Wertsteigerung dem Versicherer verbleiben würde, was nach Auffassung des Senats gegen § 3 AGB-Gesetz a.F. und § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. verstößt (s.o.).

d) Herr W. S. hat das Eigentum an dem Oldtimer-Ferrari entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch den schriftlichen Vertrag vom 03.03.2006 an diesen verloren. W. S. hat durch den Vertrag verschiedene Fahrzeugteile an den Antragsteller verkauft; er hat jedoch das Eigentum an dem damals noch verschwundenen Fahrzeug nicht auf den Antragsteller übertragen, und sich auch nicht zu einer solchen Eigentumsübertragung verpflichtet. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Kaufvertrags vom 03.03.2006.

Der Vertrag vom 03.03.2006 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die im Text genannten einzelnen Fahrzeugteile und auf mögliche Nebenrechte die mit diesen Fahrzeugteilen zusammenhängen konnten. Die Formulierung „mitverkauft und abgetreten werden sämtliche Rechte des Verkäufers an dem vorbezeichneten Fahrzeug“ geht nach dem Wortlaut nicht über solche möglichen Nebenrechte hinaus. Wenn auch das Eigentum an dem damals noch verschwundenen Fahrzeug gemeint gewesen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass das Eigentum an dem Fahrzeug ausdrücklich genannt worden wäre. Der Antragsteller wusste als Rechtsanwalt, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache nicht „abgetreten“ sondern durch entsprechende Willenserklärungen „übertragen“ wird. Außerdem ist anzunehmen, dass der Antragsteller und sein damaliger Mandant W. S. das Eigentum an dem Ferrari 500 TR schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung ausdrücklich genannt hätten, wenn eine Eigentumsübertragung oder ein Verkauf gewollt gewesen wäre.

Aus der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Eigentümers W. S. (As. 217) folgt nichts anderes. Denn mit dieser Erklärung hat Herr W. S. lediglich die Echtheit des Vertrages bestätigt, nicht jedoch einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt. Der Hinweis auf „die im Vertrag aufgeführten Teile und Unterlagen“ spricht vielmehr dafür, dass der Verkäufer W. S. bei dem Vertrag nur die „aufgeführten Teile und Unterlagen“ im Blick hatte.

Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers gibt es keine Gesichtspunkte, die für eine erweiternde Auslegung des Vertrags vom 03.03.2006 sprechen würden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller und sein damaliger Mandant im Jahr 2006 (neun Jahre nach der Entwendung des Fahrzeugs) überhaupt an die Möglichkeit dachten, dass der gestohlene Ferrari 500 TR noch einmal wieder auftauchen könnte. Wenn die Vertragspartner eine solche Möglichkeit nicht im Blick hatten, ist auch nicht anzunehmen, dass sie an einen Verkauf oder eine Übereignung des Fahrzeugs an den Antragsteller im Hinblick auf ein mögliches Wiederauffinden dachten. Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsteller schon vor der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.09.2016 (a.a.O., s.o.) auf die Idee gekommen ist, er könnte das verschwundene Fahrzeug auch nach Leistung der Versicherungsentschädigung noch vom Versicherungs-nehmer erwerben. Sollte der Antragsteller an eine solche Möglichkeit gedacht habe, müsste ihm jedoch gleichzeitig klar gewesen sein, dass er seinen Mandanten W. S. einem erheblichen Risiko wegen einer möglichen Rückforderung der Versicherungssumme aussetzen würde, wenn das entwendete Fahrzeug später wieder aufgefunden werden sollte. Auch dies spricht gegen einen übereinstimmenden Willen des Antragstellers und seinen Mandanten hinsichtlich einer Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug.

Schließlich ist auf die Wertverhältnisse hinzuweisen, die ebenfalls gegen eine erweiternde Interpretation des Vertrages vom 03.03.2006 im Sinne des Antragstellers sprechen: Als Kaufpreis für die angegebenen Fahrzeugteile (und eventuelle Nebenrechte) wurde ein Betrag von lediglich 50.000 € vereinbart. Es ist kaum anzunehmen, dass der Antragsteller damit gleichzeitig die Chance erlangen wollte, von seinem Mandanten das Eigentum an einem Fahrzeug zu erlangen, für dessen Veräußerung er in dem Optionsvertrag vom 25.01.2017 an den Antragsgegner Ziff. 1 (Anlage AG 2) einen Kaufpreis von 375.000 € für angemessen erachtete. Da sich der Kaufvertrag vom 03.03.2006 aus den angegebenen Gründen nicht auf das Eigentum an dem verschwundenen Ferrari 500 TR bezog, kommt es nicht auf die Frage an, ob im Falle einer anderen Auslegung Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veräußerung zu den angegebenen Bedingungen von Herrn W. S. an den Antragsteller bestehen könnten.

e) Die Antragsgegnerin Ziffer 2 hat durch den von ihr vorgetragenen Erwerb des Fahrzeugs in Italien kein Eigentum erworben (vgl. den vorgelegten Vertrag vom 08.06.2017, As. 331 ff.). Der Veräußerer war nicht der Eigentümer W. S. sondern eine unbekannte dritte Person. Unter Anwendung deutschen Rechts konnte die Antragsgegnerin Ziffer 2 nicht Eigentümerin werden, weil das Fahrzeug dem Eigentümer abhanden gekommen war (§ 935 Abs. 1 BGB). Auch unter Anwendung italienischen Rechts ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Ziffer 2, der Antragsgegner Ziffer 1, war nicht gutgläubig. Er wusste unstreitig, dass das Fahrzeug dem Eigentümer W. S. im Jahr 1997 entwendet worden war.

f) Die Antragsgegnerin Ziffer 2 konnte auch durch eine vertragliche Vereinbarung mit der Streithelferin nicht Eigentümerin werden. Denn die Streithelferin ist durch die Versicherungsleistung an ihren Versicherungsnehmer nicht Eigentümerin geworden (s.o.).

5. Der Antragsteller äußert – fürsorglich – die Auffassung, er habe gegenüber der Streithelferin durch Ausübung eines Vorkaufsrechts einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung erworben. Auch zur Durchsetzung dieses Anspruchs sei eine Sequestration erforderlich. Die Auffassung des Antragstellers ist nicht zutreffend. Da die Versicherungsbedingungen der Streithelferin im Hinblick auf den möglichen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug unwirksam sind (s.o.), kommt auch ein Vorkaufsrecht des Versicherungsnehmers oder des Antragstellers nicht in Betracht.

6. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin Ziffer 2 den Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durch eine unerlaubte Handlung ihres Geschäftsführers (§ 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 246 StGB oder § 259 StGB) erlangt hat. Denn Geschädigter einer solchen unerlaubten Handlung wäre der Eigentümer W. S. und nicht der Antragsteller. Daher könnte auch nur der Eigentümer W. S. einen aus der unerlaubten Handlung abgeleiteten Anspruch gegen die Antragsgegnerin Ziffer 2 geltend machen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

8. Da über die sofortige Beschwerde des Antragstellers in der Sache zu entscheiden ist, kommt eine Entscheidung über die hilfsweise eingelegte Berufung nicht in Betracht. Auch die vom Antragsteller gegen den Beschluss vom 13.09.2017 vorsorglich eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist durch die Entscheidung des Senats gegenstandslos geworden.