Allerdings handelte es sich nicht um einen Vogel wie im Beitragsbild, der in Bayern auf die A 8 stürzte und einen Unfall verursachte, sondern um das Winterdienstfahrzeug der Klägerin vom Typ Pfau, das nach dem Brechen einer Öse an einem Anhänger, an der das Fahrzeug mit einem Spanngurt befestigt war, vom Anhänger auf die Autobahn fiel und dort mit dem Fahrzeug (Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h) der Beklagten zu 2), gesteuert vom Beklagten zu 3) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1), zusammenstieß. Der Beklagte zu 3) konnte weder ausweichen noch bremsen. Das Zugfahrzeug und der Hänger gehörten zu einer Werkstatt, deren Mitarbeiter den Pfau nicht nach den anerkannten Regeln der Technik sicherten und auch die Feststellbremse nach Überzeugung des Gerichts nicht betätigten. Daher sei von einem schweren und der Klägerin zurechenbaren Verschulden auszugehen; außerdem sei eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen, da ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen habe. (OLG München, Urteil vom 10.07.2015, Az. 10 U 3577/14).
1. Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3) mit 100 km/h bis 120 km/h auf der linken Spur fuhr und der Pfau sich vom Anhänger des auf der rechten Spur fahrenden Gespanns löste, nachdem am Anhänger eine Öse brach, über die der Zeuge S. den Pfau im hinteren Fahrzeugbereich um den Salzstreuer herum mittels Spanngurt befestigt hatte.
a) Der Tatbestand des Ersturteils bestimmt den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448; NJW-RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381; MDR 2007, 853; NJW-RR 2009, 981; BAGE 8, 156 = NJW 1960, 166; BFH BFH/NV 1999, 1609; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 (779) und 891 (892); OLG Rostock OLGR 2004, 61; vgl. zu dem Fragenkreis umfass. Doukoff a.a.O Rz. 128-132). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 122, 297 = NJW 1993, 1851 [1852]; NJW 1994, 517; BGHZ 182, 76 [unter II 1] = NJW-RR 2010, 975; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 [in MDR 1984, 321 insoweit nicht abgedruckt] und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 [779] und 891 [892]; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2011, Kap. IV Rz. 106; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 320 Rz. 1; Doukoff a.a.O. Rz. 137). Wenn die Klägerin die im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthaltene erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, wonach das Fahrzeug der Klägerin sich zunächst auf dem Anhänger des vom Streitverkündeten auf der rechten Spur der dreispurigen Autobahn geführten Gespanns befand und der Beklagte zu 3) dieses auf der linken Spur überholen wollte, hätte sie ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; vgl. dazu ausführlich Doukoff a.a.O. Rz. 135-137).
b) Dass der Pfau nach dem Kollisionsgeschehen im Bereich der Betontrennwand zu den Fahrspuren Richtung München stand, haben alle Unfallbeteiligten bestätigt. Die am Anhänger abgerissene Öse wurde nach dem Unfall durch die aufnehmenden Polizeibeamten fotografiert.
c) Die Streitverkündeten vermuteten auf Grund der Schäden im hinteren linken Bereich des Zugfahrzeuges, dass der Beklagte zu 3) seitlich gegen den Mercedes stieß und erst dadurch das Herabrollen oder Herabfallen des Pfau verursachte.
d) Der Senat glaubt den Bekundungen des Beklagten zu 3), wonach er sich auf der linken Spur befand, aus dem Augenwinkel etwas hüpfen sah und sodann einen Aufprall auf sein Fahrzeug hinten rechts verspürte, worauf der Audi instabil wurde. Der Sachverständige, von dessen hervorragender Sachkunde sich der Senat an Hand einer Vielzahl von erholten Gutachten überzeugen konnte, hat ausgeführt, dass die Darstellung technisch plausibel und mit den Schäden an den Fahrzeugen vereinbar ist, wobei es aber sicher auch zu einer Kollision des Pfau mit der linken Längsseite des Audi kam. Technisch ist ein solches Kollisionsgeschehen nach den Bekundungen des Sachverständigen möglich (Protokoll v. 10.07.2015, S. 10, 3. Abs. = Bl. 248 d.A.) und der Beklagte zu 3) gab auch an, dass er sich einmal oder mehrmals drehte. Durchgreifende Anhaltspunkte für die von der Klägerin aufgegriffene Vermutung der Streitverkündeten, welche der Überzeugungsbildung des Senats entgegenstünden, bestehen nicht. Das Schadensbild könnte zwar nach den Angaben des Sachverständigen theoretisch auch dadurch erklärt werden, dass ein schleudernder Audi mit seiner hinteren rechten Ecke schräg mit dem Anhänger kollidierte oder in Vorwärtsfahrt gegen das Zugfahrzeug stieß. Der Beklagte zu 3) verneinte beides und ein Fahrverhalten, bei dem der Beklagte zu 3) gleichsam sehenden Auges von der linken über die mittlere Spur in das Zugfahrzeug fährt, ist lebensfremd und die nicht ungewöhnlichen Straßen- und Witterungsverhältnisse sowie die angegebene Geschwindigkeit legen auch nicht nahe, dass der Audi durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 3) ins Schleudern geriet. Die Streitverkündeten berichteten zwar, einen Knall (Zeuge S.: Peng, hörte großen Knall) oder Schlag (Zeuge N.: ich sah Lichter im Spiegel, es wurde hell, dann gab es einen Schlag) wahrgenommen zu haben, sie haben aber keine Kollision des Audi beobachtet und auch nicht, dass dieser ihnen bedrohlich nahe gekommen wäre und die Wahrnehmung kann nach Angaben des Sachverständigen auch durch die gebrochene Öse und den sich in Bewegung setzenden Pfau erklärt werden. Der Sachverständige hält es für wahrscheinlich, dass der Pfau sich wegen der abgerissenen Öse vom Anhänger löste.
Der Senat ist auf Grund der Angaben des Beklagten zu 3) und des Sachverständigen nicht davon überzeugt, dass der Zeuge S. den Pfau nicht nur wie von ihm geschildert mit 3 Gurten verzurrte, sondern auch die Feststellbremse wirksam betätigte, weil in diesem Fall nach den Bekundungen des Sachverständigen ein Herunterrollen des Pfau nach Bruch der Öse nicht zu erwarten war. Der Zeuge, der die Sicherungsmaßnahmen detailliert schilderte erwähnte zunächst ein Anziehen der Feststellbremse nicht, sondern äußerte sich hierzu erst auf ausdrückliche Nachfrage und er ist der Unfallbeteiligte, der ein ganz wesentliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Ihm droht für den Fall eines Fehlers bei der Ladungssicherung, dass ihn die Klägerin aus dem mit ihm bestehenden Vertrag in Anspruch nimmt. Der Senat glaubt dem Zeugen nicht, dass er die Feststellbremse betätigte.
Die Bekundung des Zeugen N., er habe nach dem Schlag im Rückspiegel den Pfau noch auf dem Anhänger gesehen, steht der Überzeugungsbildung des Senats nicht entgegen, da der Zeuge nur eine ganz kurze Blickzuwendung angab (ich sah die Stoßstange) und zu bedenken ist, dass der „Schlag“ durch eine Bewegung des noch auf dem Hänger befindlichen Pfau, der nach Abreißen der Öse nicht mehr fest verzurrt war, ausgelöst wurde. Eine längere Beobachtung, dass sich der Pfau auf dem Anhänger weiterhin nicht bewegte, erfolgte nicht und der Zeuge hat in der Folge versucht, das Lenkrad festzuhalten und einen völligen Stabilitätsverlust durch Gegenlenken zu verhindern.
2. Der Senat geht vorliegend davon aus, dass sich die Beschädigung des Pfau beim Betrieb des rein zufällig an der Unfallörtlichkeit befindlichen Pkw Audi ereignete und ein Fall höherer Gewalt nach § 7 II StVG nicht vorliegt.
a) Das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb” ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich dabei von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH, VersR 2014, 396). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH, 27.11.2007, VI ZR 210/06). Eine Haftung nach § 7 I StVG entfällt etwa dort, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt.
Der Sachverständige gelangte auch auf Grund der Zuordnung der Radandrehspuren an der linken Seite des Audi zum Lkw Pfau und dessen Endstellung sowie dem Schadensbild (Bl. 127, 149 d.A.) zu dem Ergebnis, dass der Lkw Pfau in die Kollision hineinrollte. Der Beklagte zu 3) gab zwar an, dass etwas „hüpft“, vom Anhänger fiel und hinten bei ihm einschlug (Bl. 31 d.A.). Dies bedeutet aber nicht, dass damit seitens der Beklagten negiert worden wäre, dass der Lkw Pfau über die Autobahn rollte, er muss ja von der rechten Spur, wo er sich irgendwann in der Luft und dann auf der Fahrbahn befand, auf die linke Spur geraten sein.
b) Der Pfau war nicht in Betrieb. Fahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen (Kfz, Anhänger) transportiert werden, unterliegen nicht § 1 PflVG. Es gibt neben dem Abtransport verunfallter oder liegengebliebener Fahrzeuge eine Vielzahl von (unversicherten) Fahrzeugen, die etwa als Neuwagen oder zur Verbringung in eine Reparaturwerkstatt auf anderen Fahrzeugen befördert werden. Es handelt sich dabei um Transportgut und für von diesem Transport ausgehende Gefahren ist keine Kfz-Haftpflichtversicherung angeordnet, weil in Fällen wie diesen idR schon eine Pflichtversicherung nach § 7 a I GÜKG besteht. Ein zu transportierendes und ein schleppendes Fahrzeug bilden, solange der Transportvorgang dauert, eine Betriebseinheit und für einen beim Betrieb des “Transportzuges” entstandenen Schaden haftet nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz (BGH VersR 1963, 47 m.w.N.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573). Die Betriebsgefahr des Transportzuges, die auf dem Betrieb des ziehenden Fahrzeugs beruhte und das aufgeladene Fahrzeug mitumfasste, dauerte fort, als sich das transportierte Fahrzeug vom Anhänger löste. Die typische Fortwirkung der Betriebsgefahr des Transportzuges hörte nicht dadurch auf, dass sich die Verbindung löste. Der Unfall, der sich vorliegend ereignete, beruht ursächlich auf der Gefahrenlage, in die der Betrieb des ziehenden Fahrzeugs das transportierte Fahrzeug gebracht hat (BGH DAR 1971, 158). Die eingetretenen Unfallschäden sind danach bei dem Betrieb des ziehenden, versicherten Fahrzeugs entstanden und verpflichten dessen Halter aus § 7 StVG zur Ersatzleistung, wobei im Verhältnis zu den Streitverkündeten § 8 Nr. 3 StVG zu beachten ist.
c) Der Unfall war für die Beklagten grundsätzlich unvermeidbar gem. § 17 III StVG. Ein Ausweichen war dem bereits auf der linken Spur befindlichen Audi wegen der Betonwandbeplankung nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich und die Frage, ob der Unfall durch eine Bremsung hätte verhindert werden können, hängt vom Tiefenabstand des Audi zum von rechts kommenden Pfau ab. Der Beklagte zu 3) gab an, dass er keine Zeit mehr zum Bremsen hatte. Der Senat glaubt auch insoweit dem Beklagten zu 3), weshalb eine Unabwendbarkeit bewiesen ist.
d) Der Einwand kann der Klägerin als Eigentümerin des nicht in Betrieb befindlichen Pfau bei isolierter Betrachtung zwar nicht entgegengehalten werden, der Senat tendiert aber dazu, dass sich Klägerin auch im Außenverhältnis den Betrieb des Zugfahrzeuges zurechnen lassen muss, da dieses mit ihrem Fahrzeug von ihr auch gewollt eine Betriebseinheit bildete.
3. Die letztgenannte Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Klägerin ein Verschulden des von ihr beauftragten Halters, des Streitverkündeten S. sowie des Fahrers zurechnen lassen muss, welches gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3), der rein zufällig an der Unfallstelle war, als das Gespann den Pfau verlor und dieser sich führerlos über die Autobahn bewegte und gegen den Audi stieß so schwer wiegt, dass von einer Alleinhaftung der Klägerin auszugehen ist. Die Ladung war nicht nach den anerkannten Regeln der Technik gesichert, §§ 22 I StVO, 31 II StVZO. Die „anerkannten Regeln der Technik“ finden sich insbesondere in der VDI-Richtlinie 2700. Diese stellt zwar keine Rechtsnorm dar, besitzt jedoch Empfehlungscharakter und ihr kommt im Prozess die Bedeutung eines „objektivierten Sachverständigengutachtens“ zu (vgl.BayObLG, NVZ 2003, 540).
a) Der Sachverständige führte aus, dass seitens des Herstellers Pfau keine Aufnahmepunkte für eine Direktverzurrung vorgegeben sind bzw. keine Lastaufnahmepunkte am Fahrzeug zum Verzurren und die vom Hersteller des Anhängers angebrachten Ösen nach Angaben des Herstellers des Anhängers nur zur Befestigung leichter Gegenstände, etwa einer Plane geeignet sind und es sich nicht um geprüfte Zurrpunkte handelt. Dem Beweisantrag der Klägerin, dass letzteres nicht richtig sei und die Ösen doch zum Verzurren des Pfau geeignet waren, braucht nicht nachgegangen werden.
b) Da eine Direktverzurrung der gefederten Massen mangels herstellerseitig (Pfau) vorgesehener Lastaufnahmepunkte nicht möglich ist, war eine ordnungsgemäße Sicherung nach der VDI- Richtlinie 2700, Blatt 8.1. Ziffer 5. nur über die Verzurrung und/oder formschlüssige Sicherung der ungefederten Massen (= der 4 Räder) möglich. Das verladene Fahrzeug war durch seine Federung eine federnde Masse, die während des Transports ständig auf- und abschwingt, wodurch die Ösen auf Biegung und die Spannmittel erheblich belastet wurden. Fahrzeuge auf offenen Pritschenwagen dürfen nicht über die Karosserie verzurrt werden, eine ordnungsgemäße Sicherung kann nur über die vier Räder bzw. das Fahrwerk erfolgen und zwar so, dass sich kein Drehmoment am Rad mit der Gefahr einer Schlaffgurtbildung entwickeln kann. Dem entsprach die Sicherung, wie sie der Streitverkündete S. erläuterte, nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht, es war eine Sicherung über die Karosserie ohne dass Lastaufnahmepunkte vorgesehen waren. Auch wurden vorliegend keine Radvorleger oder Anfahrbügel verwendet.
c) Gegen die Streitverkündeten spricht daher der Anscheinsbeweis einer Verletzung von §§ 22 I StVO, 31 II StVZO (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., 38 Rz. 109, 110 mwN), welchen die Klägerin sich über § 9 StVG zurechnen lassen muss, weil der Fahrer und der Halter beim Transport die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübten und die Beklagten nur aus § 7 StVG in Anspruch genommen werden können (OLG Hamm NZV 1995, 233).
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