Es existieren mehrere Themenfelder im Verkehrs- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, bei denen es immer wieder zu Berührungen mit dem Datenschutzrecht kommt. Außer der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren sind die Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Videos hierfür ein gutes Beispiel. Auch dieser Komplex wird im Tätigkeitsbericht für die Jahre 2016/2017 vom Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg behandelt, wobei es weniger um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Beweisvideos geht, sondern um die vorgelagerte Frage der Zulässigkeit ihres Einsatzes.

Wenig überraschend: Die anlasslose und dauerhafte Nutzung von Dashcams wird als rechtswidrig angesehen, insbesondere wenn die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen sollen, um andere Verkehrsteilnehmer wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Als Beispiel werden das verwaltungsgerichtliche Urteil im Fall “Knöllchen-Horst” sowie ein Bußgeldurteil des AG München – zwischenzeitlich bestätigt durch das OLG Bamberg – erwähnt. Aus der Entscheidung des AG München folge, dass es unzulässig ist, aus parkenden Fahrzeugen heraus den öffentlichen Verkehr (etwa zum Nachweis bei Unfallflucht) zu überwachen.

Der Konflikt zwischen Beweisführungs- und Datenschutzinteresse im fließenden Verkehr könne allerdings durch den Einsatz “intelligenter Videosysteme” gelöst werden, wenn nicht benötigte Aufnahmen automatisch und regelmäßig wieder gelöscht bzw. überschrieben werden. Das Löschen unterbleibe, wenn ein in der Kamera eingebauter Sensor einen Unfall bzw. eine Erschütterung registriert oder der Fahrer – etwa bei nötigendem Verhalten, ohne dass es zum Unfall kommt – manuell eingreift.

Link: Tätigkeitsbericht 2016/2017 (.pdf), S. 26 f.