Der nicht vorbestrafte Angeklagte kollidierte am Tattag gegen 1:26 Uhr mit zwei geparkten Pkw und setzte anschließend seine Fahrt fort. Eine um 2:25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,21 ‰. Das LG begründete seine Annahme von Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bis zu dem Unfall einerseits mit der Höhe der Alkoholkonzentration, andererseits mit dem Entfernen von der Unfallstelle. Das OLG Düsseldorf hält auch nach einer zur Frage des Vorsatzes bei Trunkenheitsfahrten ergangenen BGH-Entscheidung eine hohe Blutalkoholkonzentration als gewichtiges Indiz für den Vorsatz. Allein daraus könne aber nicht auf einen entsprechenden Vorsatz geschlossen werden. Es komme auf weitere Indizien an, etwa den Trinkverlauf, das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, von ihm wahrgenommene Fahrfehler, sein Nachtatverhalten sowie mögliche Vorstrafen an. Eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Entscheidungspraxis habe der BGH insoweit nicht beabsichtigt. Da vorliegend das – für den Angeklagten aus seiner Sicht interessengerechte – Entfernen vom Unfallort keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Vorsatz während der vorangegangenen Fahrt zulasse und außer der BAK keine weiteren Indizien ersichtlich seien, sei eine fahrlässige Begehungsweise anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2017 – 1 RVs 18/17).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Tagessatzhöhe auf 30 Euro reduziert, die Sperrfrist auf sechs Monate verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts vom 5. April 2017 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Zum Tathergang und zu dessen Würdigung ist im angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

1. Am 9. Juni 2015 befuhr der nicht vorbestrafte Angeklagte, nachdem er zuvor erhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, gegen 1:26 Uhr mit seinem Pkw unter anderem die K.-straße in Düsseldorf. Dort kam er in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw. Anschließend setzte der Angeklagte die Fahrt fort, fuhr in die unmittelbar anschließende G.-straße und stellte das Fahrzeug dort ab. Eine ihm um 2:25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰.

2. Aufgrund dieser Feststellungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit jedenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration sei ein gewichtiges Beweisanzeichen für vorsätzliches Handeln. Anhaltspunkte, die dagegen sprächen, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit trotz des hohen Maßes seiner Alkoholisierung erkannt habe, seien nicht zu erkennen. Vielmehr erweise sich das nach der Kollision an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten (Flucht vom Unfallort) vor dem Hintergrund seiner Interessenlage als situationsadäquat. Dem entnehme die Kammer, dass der Angeklagte von Anfang an fähig gewesen sei, das Maß seiner Alkoholisierung und deren Bedeutung für die Fahrtüchtigkeit zutreffend einzuschätzen.

II.

Die tatrichterliche Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung bei der Trunkenheitsfahrt nach dem – durch gravierendes und typischerweise alkoholbedingtes Fahrversagen verursachten – Unfall begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Kammer allerdings davon ausgeht, dass der Angeklagte seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bereits bei der Unfallverursachung billigend in Kauf genommen und daher auch den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) vorsätzlich verwirklicht habe, weist die Beweiswürdigung Lücken auf.

1. Nach der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kann allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit geschlossen werden (Senat in ständ. Rspr., vgl. BA 47 [2010], 428 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2016, III-1 RVs 93/16 <juris> m. w. N.; OLG Hamm VRS 107 [2004], 433, 440 und NZV 2005, 161; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 187; OLG Köln DAR 1999, 88; OLG Naumburg DAR 1999, 420; KG VRS 126 [2014], 95; OLG Brandenburg BA 50 [2013], 138; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; aA wohl OLG Koblenz NZV 2008, 304; OLG Celle NZV 2014, 283; AG Rheine NJW 1995, 894). Denn einen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt, gibt es nicht (BGHSt 60, 227, 230).

2. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. April 2015 (BGHSt 60, 227, 229 ff.) geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Entscheidung, die in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte und der im Schrifttum seit langem geführten Diskussion (vgl. etwa Tolksdorf, 33. Verkehrsgerichtstag 1995, S. 79 ff.; Nehm, FS Salger 1995, S. 115 ff.; Ernemann in: SSW-StGB, 3. Aufl. 2016, § 316 Rn. 33 f., jeweils m.w.N.; Empfehlungen des 33. Verkehrsgerichtstages 1995, Arbeitskreis II, Nr. 1) ergangen ist, wird ganz überwiegend nicht im Sinne einer grundsätzlichen Abkehr von der bislang herrschenden Entscheidungspraxis verstanden (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 316 StGB Rn. 29 f.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 316 StGB Rn. 76; ders., DAR 2015, 737, 740; Sandherr NZV 2015, 400, 402; Hagemeier in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 316 Rn. 20 ff.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 316 Rn. 45 f.; Görlinger in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 316 StGB Rn. 49). Dem tritt der Senat bei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt trotz objektiver Überschreitung der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aufgehoben und im tragenden Teil der Urteilsgründe sowohl die Erforderlichkeit ergänzender Feststellungen zum Trinkverlauf und zum Trinkende hervorgehoben als auch aus deren Fehlen einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung hergeleitet (BGHSt 60, 227, 232 f.). Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer hohen Blutalkoholkonzentration lediglich um ein Indiz, das „zwar gewichtig“ sei, „aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen“ und für sich allein die tatrichterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung nur dann begründen könne, wenn „keine Besonderheiten vorliegen“ (BGHSt 60, 227, 231). Diese Ausführungen zeigen, dass die tatrichterliche Klärung der Vorsatzfrage bei (absoluter) alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin zusätzlicher einzelfallbezogener Indizfeststellungen bedürfen wird. Allein auf einen (allgemeinen) Erfahrungssatz mit bloßer Wahrscheinlichkeitsaussage kann eine strafgerichtliche Verurteilung nicht gestützt werden (Sander in: LR-StPO, 26. Aufl. 2013, § 261 Rn. 48 m. w. N.).

Der Senat hält deshalb daran fest, dass die Vorsatzbeurteilung auf der Basis einer Feststellung und Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Dabei können – neben der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – insbesondere der Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, der Fahrtverlauf (etwa im Hinblick auf wahrgenommene Fahrfehler) und das Nachtatverhalten sowie das Vorhandensein oder aber Fehlen einschlägiger Vorstrafen von Bedeutung sein.

3. Nach diesen Maßstäben hat die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe schon bei der Unfallverursachung seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen, nicht hinreichend begründet. Das angefochtene Urteil stellt vielmehr im Ergebnis allein auf die – allerdings ganz erhebliche – Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ab (2,21 ‰ – der Zeitraum von einer Stunde bis zur Blutentnahme bleibt rückrechnungsfrei, BGHSt 25, 246), trifft aber keine weiteren Feststellungen etwa zum Trinkverlauf und zum Trinkende sowie zur Alkoholgewöhnung des nicht vorbestraften Angeklagten. Der vom Landgericht ergänzend herangezogene Hinweis auf das situationsgerechte Verhalten des Angeklagten nach dem Unfall lässt für sich allein keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bis zur Kollision zu.

III.

Der vorerwähnte Rechtsfehler zieht nicht die Teilaufhebung des Urteils nach sich, sondern führt nur zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung.

1. Da der Angeklagte zu den vorsatzrelevanten Umständen bisher von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in einer neuen Hauptverhandlung dazu erstmals (für ihn rechtlich nachteilige) Angaben machen könnte, schließt der Senat aus, dass die für die Annahme des Vorsatzes erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite in einer erneuten Hauptverhandlung getroffen werden können. Der Senat berichtigt daher den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat trotz der Schuldspruchberichtigung Bestand. Zwar reduziert sich durch die Änderung der Schuldform für die Tat der Gefährdung des Straßenverkehrs bei identischer Mindeststrafandrohung die mögliche Höchststrafe von fünf Jahren (§ 315c Abs. 1 StGB) auf zwei Jahre (§ 315c Abs. 3 StGB). Angesichts der erkennbar im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen schließt der Senat jedoch aus, dass die Kammer im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Deliktsbegehung zu noch milderen Rechtsfolgen gelangt wäre.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.