Der Ton wird rauer; die Oberlandesgerichte fühlen sich durch die zahlreichen Verfahren mit Einwendungen gegen verschiedene Messgeräte offenbar belästigt. Besonders, wenn vereinzelt sogar Amtsgerichte sich gegen die herrschende Ansicht zum standardisierten Messverfahren “auflehnen”. In der hier entschiedenen Sache hat sich die Verteidigung gegen die Ablehnung eines Beweisantrags zur Widerlegung der Richtigkeit einer Messung mittels PoliScan Speed gewandt. Das OLG Koblenz übt scharfe Kritik an dieser Verteidigungsstrategie und bezeichnet es als unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen einiger Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen. Die angegriffene Entscheidung des AG Trier erging laut Tenor übrigens am 9. Januar 2016. Zu der erneuten Diskussion um die Verwertbarkeit von PoliScan Speed-Messungen auf Grund von Abweichungen im Messabstand – ausgelöst vor allem durch einen Beschluss des AG Mannheim – kam es erst später, weshalb das OLG hier leider nicht darauf eingeht. Ob bei den dazu ergangenen Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen durch mehrere Amtsgerichte (u. a. Weinheim, Schwetzingen, Hoyerswerda – dagegen “nur” 20 % Toleranzabzug beim AG Jena) noch von einer “Außenseitermeinung” gesprochen werden könnte, nachdem die genannten Freisprüche nach meiner Kenntnis alle rechtskräftig geworden sind, ist fraglich. Zumal die vom OLG Koblenz hier zitierten OLG-Entscheidungen zu PoliScan Speed entscheidend auf die Bauartzulassung der PTB abstellen, die bei der Abweichung im Messabstand durch PoliScan Speed-Messgeräte zumindest nach Ansicht der genannten Amtsgerichte und von ihrem Wortlaut her auch naheliegend nicht eingehalten wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 9. Januar 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

G r ü n d e :

1 . Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschluss mit kurzer Begründung abgelehnt hat. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLG Koblenz v. 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15 – juris m.w.N.) Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen einiger Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG v. 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 – juris).

2. Der angesichts einer Geldbuße von 85 € allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.

3. Kosten §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 8.4 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO