Quelle: VisualBeo, Wikimedia Commons

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Räumt im Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes der Betroffene seine Fahrereigenschaft ein und kündigt an, keine weiteren Angaben machen zu wollen, dann muss das Amtsgericht ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden. Es hat diesbezüglich kein Ermessen. Dies hat das OLG Koblenz noch einmal klargestellt und ein Urteil aufgehoben, nachdem das AG Koblenz einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen und daher das Vorbringen des Verteidigers zur Sache nicht berücksichtigt hatte (Beschluss vom 02.03.2016, Az. 1 OWi 4 SsRs 109/15).

Die den Anforderungen an eine Verfahrensrüge entsprechende Begründung, mit der die Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) geltend gemacht wird, ist begründet.

Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht dem Antrag des Betroffenen vom 25.06.2015 auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen rechtsfehlerhaft nicht entsprochen und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Verteidigers des Betroffenen zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist.

Einem Entbindungsantrag ist stattzugeben, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Aufgrund der Begründung des Entbindungsantrags musste das Gericht davon ausgehen, dass der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft eingeräumt hatte, keine weiteren Angaben mehr machen und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde. Das Amtsgericht hätte damit in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln können und müssen; die über seinen Verteidiger abgegebene Einlassung mit Einwänden gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung hätte berücksichtigt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht (Beschluss des Senats vom 11.10.2013 – 1 SsRs 69/13 m.w.N.).

Nach alledem hätte dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entsprochen werden müssen. Hierdurch ist der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Denn sein Einspruch hätte nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden dürfen, weil sein Ausbleiben als entschuldigt anzusehen war.