Alles etwas merkwürdig, was in diesem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes abgelaufen ist: Das Amtsgericht hat das Verfahren gegen den Betroffenen zu einem anderen, ebenfalls gegen diesen Betroffenen geführten Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 28.08.2009 (!) das erste gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Dennoch hat es in dieser Sache am 01.12.2009 ein Urteil gesprochen und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt. Dieser hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Feststellung, dass das Verfahren durch die Einstellungsverfügung des Amtsgerichts beendet worden ist, beantragt. Das OLG Naumburg meint, dass an sich keine Zulassungsgründe gegeben seien, stellt aber das Verfahren selbst (erneut) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein, was auch bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möglich sei. Zu berücksichtigen sei der Zeitablauf von über sechs Jahren sowie schwere rechtsstaatliche Bedenken an der Vorgehensweise des Amtsgerichts. Eine Frage bleibt allerdings unbeantwortet: Wo hat diese Akte in den letzten sechseinhalb Jahren gelegen? (OLG Naumburg, Beschluss vom 09.09.2015, Az. 2 Ws 173/15)

2 Ws 173/15 OLG Naumburg
2 OWi 147/09 AG Wittenberg

Auf den Antrag des Betroffenen vom 8. Dezember 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 1. Dezember 2009 wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Anmerkung des Senates:
Die Datierung des Zulassungsantrages und des angefochtenen Urteils auf das Jahr 2009 beruht nicht auf einem Schreibfehler.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 60,00 Euro verhängt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Feststellung anstrebt, dass das Verfahren bereits kraft Einstellungsverfügung des Amtsgerichts Wittenberg vom 28. August 2009 beendet war.

Der Antrag kann so wegen der gemäß § 80 OWiG in derartigen Fällen beschränkten Zulassungsvoraussetzungen keinen Erfolg haben. Indes hat die Verteidigung Recht, dass die Sanktionierung des Betroffenen durch Urteil vom 1. Dezember 2009 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

Zur Sach- und Rechtslage hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 60,00 € verurteilt (Bd. II Bl. 70 d. A.). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geführt, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 OWiG).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde nur gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Eine solche kommt bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Betracht, die klärungsbedürftig, also noch offen, zweifelhaft oder bestritten sind und hinsichtlich derer die Aufstellung abstakt – genereller Regelungen praktisch bedeutsam ist (Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 80 Rn. 3). Dieser Zulassungsgrund besteht jedoch nicht. Um welche Rechtsfrage es sich handelt, über die der Betroffene eine Klärung herbeiführen möchte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil: In der Ordnungswidrigkeitensache 2 OWi 178/09 hatte das Amtsgericht Wittenberg am 28. August 2009 die hier vorliegende Sache 2 OWi 147/09 zu dem dortigen Verfahren verbunden und gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt (Bd. I Bl. 45 f.; Bd. II Bl. 70 f. d. A.). Gleichwohl hat es am 1. Dezember 2009 das nun angefochtene Urteil erlassen.

Zwar hätte das Gericht nach dem Einstellungsbeschluss in der Sache 2 OWi 147/09 nicht mehr verhandeln und urteilen dürfen. Dies ist aber keine Rechtsfrage, deren Klärung geboten wäre. Denn es ist obergerichtlich hinreichend entschieden, dass ein Einstellungsbeschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG durch ein Gericht beschränkte Rechtskraft entfaltet und ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der weiteren Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit bildet (Göhler/Seitz a.a.O., § 47 Rn. 59; § 84 Rn. 2). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es damit im Zulassungsverfahren verwehrt, in eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des möglichen Verfahrenshindernisses der Doppelverfolgung einzutreten, solange es die Rechtsbeschwerde – aus anderen Gründen – nicht zugelassen hat (KG Berlin vom 13.09.2000 – 2 Ss 193/00 -, juris Rn. 3, 4).

Das Verfahren ist jedoch gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Der Verkehrsverstoß liegt mehr als 6 ½ Jahre zurück. Zudem ist eine Ahndung deswegen nicht mehr geboten, weil das Amtsgericht Wittenberg durch Beschluss vom 28.August 2009 eben diese Ordnungswidrigkeit gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hatte.

Für diese Einstellung bedarf es keiner vorherigen Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 OWiG. Ausreichend ist, wenn das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst ist (OLG Karlsruhe vom 29.10.2004 – 1 Ss 121/04, juris Rn. 8; OLG Hamm vom 29.09.1998 – 2 Ss OWi 1023/98, juris Rn. 3 ff.; KK-OWiG/Bohnert, 3. Aufl., § 47 Rn. 20, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 47 Rn. 41); dies ist hier der Fall.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren ein.

Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und der Tatsache, dass der Verurteilung des Betroffenen eine bestandskräftige Einstellungsverfügung entgegen stand, sind seine notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.