In einer aktuellen Entscheidung hat der BayVGH seine bisherige Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht aufgegeben und entschieden, dass nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, durch die die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auch dann anzuordnen ist, wenn die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 Promille betragen hat (Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738). Darauf hat mich dankenswerterweise RA Gordon Kirchmann (Wülfrath) hingewiesen. Die vollständige Entscheidung (mit über 20 Seiten) ist bisher nur auf den Seiten der Landesanwaltschaft Bayern abrufbar.