Quelle: pixabay.com

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In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes hatte das Amtsgericht die Verurteilung der Betroffenen u. a. auf eine Karte (oder ein Luftbild) aus Google Maps gestützt, die offenbar die Kreuzungssituation darstellte. Aus der Sitzungsniederschrift ergab sich allerdings, dass die Kartenausdrucke in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen wurden – ähnlich wie in einem anderen Fall, bei dem der Eichschein, das Messprotokoll sowie das Beweisfoto nicht in die Verhandlung eingeführt wurden. Damit hatte auch hier die Rechtsbeschwerde wegen Verletzung von § 261 StPO Erfolg (OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2015, Az. 1 RBs 250/15).

Das angefochtene Urteil ist auf die Verfahrensrüge der Verletzung des §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 261 StPO aufzuheben, dass die der Entscheidung u.a. zugrunde liegenden Ausdrucke aus Google-maps nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

Die Rüge ist vorliegend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend in zulässiger Weise erhoben worden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ihre gegenteilige Auffassung u.a. auf Entscheidungen des Senats stützt, beziehen sich diese ausnahmslos auf Urkunden. Nur insoweit ist aber der Beschwerdeführers gehalten, im Rahmen der Beschwerdebegründung auch auf das Nichtgebrauchmachen von Beweissurrogaten einzugehen. Ausweislich des Sitzungsniederschrift sind die (im Übrigen auch nicht ordnungsgemäß gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen) Google-map-Ausdrucke in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden. Da sich das Amtsgericht wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit maßgeblich auf die Darstellung in den Ausdrucken bezogen hat, während die Betroffene auch insoweit geschwiegen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht.