Immer noch verweigern einige Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte Betroffenen und ihren Verteidigern den Zugriff auf die Rohdaten der Geschwindigkeitsmessung, obwohl die Daten zu einer genaueren Überprüfung durch einen Sachverständigen benötigt werden. Prinzipiell kann dies in Rechtsbeschwerde als unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) gerügt werden. Mehrere Oberlandesgerichte, darunter das OLG Bamberg und – wie hier – das OLG Hamm, verlangen dabei die Darlegung, ob das Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann, mit anderen Worten, was sich aus den Daten ergeben hätte. Da dies nicht möglich ist, da die Daten gerade nicht herausgegeben wurden, müsse ein Beschwerdeführer aufzeigen, welche Versuche er unternommen hatte, an die Daten zu gelangen. Und das auch nach Erlass des Urteils bis zum Fristablauf der Rechtsbeschwerdebegründung. Ein weiterer interessanter Aspekt dieser Entscheidung: Das OLG Hamm sieht eine “mögliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung nach § 147 StPO”. Die herrschende Meinung hingegen verortet den Anspruch auf Herausgabe solcher Messdaten in dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (Beschluss vom 23.03.2016, Az. 4 RBs 50/16).