Der Kläger bzw. seine Tochter hatten der Beklagten über mehrere Monate die Nutzung des Fahrzeugs des Klägers gestattet. Die Beklagte nutzte das Fahrzeug teilweise für gemeinsame Zwecke, teilweise auch für eigene Fahrten, etwa zu ihrer Arbeitsstelle. Zeitweise war die Beklagte im Besitz eines Zweitschlüssels und konnte das Fahrzeug ohne konkrete Rücksprache nutzen. Als die Beklagte die Tochter des Klägers nach deren Urlaubsreise abholte, kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw beschädigt wurde. Weder der Kläger noch die Beklagte hatten für diesen Fall Versicherungsschutz vereinbart. Das OLG Celle hat dem Kläger den beantragten Schadensersatz zuerkannt, denn es liege kein stillschweigender Haftungsausschluss vor (Urteil vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15).

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung seines Pkw gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte am Vorfallstage für die Witterungsverhältnisse zu schnell gefahren ist oder einen Fahrfehler gemacht hat. Sie hat objektiv eine Rechtsgutsverletzung vorgenommen, indem sie den Pkw des Klägers beschädigt hat. Dementsprechend wird die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht indiziert (BGH, NJW 1986, 2757 – juris Rdnr. 19) und es wäre Aufgabe der Beklagten, darzutun und ggf. zu beweisen, dass ihr an der Beschädigung des Pkws kein Verschulden – auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit – zur Last fällt. Hierfür fehlt es indes an jeglichem Sachvortrag. Der Unfall hat sich zudem unstreitig ohne Fremdeinwirkung ereignet, auch ein technischer Defekt des Fahrzeuges des Klägers als Unfallursache wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.

3. Die Beklagte ist auch nicht von dieser Haftung aufgrund eines mit der Tochter des Klägers als dessen Vertreterin zustande gekommenen stillschweigenden Haftungsausschlusses frei.

Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Urteil auf S. 9 zunächst zutreffend die Voraussetzungen für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Haftungsausschlusses dargelegt.

Ausdrücklich haben die Tochter des Klägers und die Beklagte nicht über die Frage eines etwaigen Eintretenmüssens der Beklagten für von ihr bei der Benutzung des streitbefangenen Pkw verursachte Schäden gesprochen. Dies ist auch nach der Aussage der Zeugin Dr. K. nicht im Zusammenhang mit der beiläufigen Erwähnung der Höhe des Versicherungsbeitrages für das Fahrzeug geschehen.

Dementsprechend richtet sich die Beurteilung der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nach den Umständen des Einzelfalls. Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH, VersR 2009, 558 ff.; OLG Celle, NZV 2013, 292). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z. B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.

Derartige besondere Umstände, die die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses für nur durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit von der Beklagten verursachte Schäden am Pkw des Klägers zulassen, sind im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Zwar verfügt die Beklagte nicht über einen Versicherungsschutz, der sie bei der fahrlässigen Verursachung von Schäden an fremden Fahrzeugen schützt, jedoch hatte auch der Kläger einen derartigen Versicherungsschutz für sein Fahrzeug nicht vereinbart. Nach den eigenen Angaben der Beklagten bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat hat diese zudem – insoweit in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Dr. K. -, das Fahrzeug von der Tochter des Klägers faktisch fast uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung überlassen bekommen, sofern nicht die Zeugin das Fahrzeug selbst benötigte. So war die Beklagte zeitweise im Besitz eines Zweitschlüssels und konnte mit dem Fahrzeug auch ohne konkrete Rücksprache mit der Tochter des Klägers nahezu jederzeit wie mit ihrem eigenen Pkw Fahrten unternehmen, wenn diese z. B. Dienst hatte. Auch wenn die Beklagte das Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben überwiegend für gemeinsame Zwecke (Einkaufen, Transport der Hunde usw.) nutzte, stand es ihr weitgehend uneingeschränkt auch für eigene Zwecke zur Verfügung und war nach ihrem eigenen und dem Willen der Zeugin nach dem Verkauf ihres alten Fahrzeuges – auch – Ersatz für dieses eigene frühere Fahrzeug.

In dieser Situation ist es nicht unbillig, die Beklagte für auch nur fahrlässig an dem Pkw des Klägers verursachte Schäden haften zu lassen, auch wenn die konkrete Fahrt am 29. Dezember 2014 ausschließlich dem Interesse der Tochter des Klägers diente, weil die Beklagte sie nach einer Urlaubsfahrt abholte. Diese Fahrt kann nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Kontext mit der Gebrauchsüberlassung über mehrere Monate hin betrachtet werden.

Wäre die Beklagte an die Tochter des Klägers oder diesen selbst herangetreten und hätte eine Haftungsfreistellung begehrt, wäre dieses Ansinnen nach der sicheren Überzeugung des Senats berechtigterweise unter Hinweis auf den diesbezüglich fehlenden Versicherungsschutz zurückgewiesen worden.

4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach uneingeschränkt zu.

Soweit die Beklagte einwendet, die Reparaturkosten in Tschechien seien mutmaßlich geringer als in Deutschland, hat dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Relevanz, denn der Kläger rechnet auf Gutachtenbasis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für sein Fahrzeug ab.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte im Ergebnis auch gegen die insoweit geltend gemachte Höhe des Schadensersatzanspruches mit dem Argument, der von dem Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 19. März 2015 ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liege mit 7.500 € über dem sich in Euro ergebenden Anschaffungspreis des Pkw durch den Kläger von (nach derzeitigen Stand) umgerechnet 7.325 €.

Das Sachverständigengutachten stellt gleichwohl eine hinreichende Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO dar, auch wenn es den Wiederbeschaffungswert des Pkw VW Jetta auf dem deutschen und nicht auf dem tschechischen Markt ermittelt. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH VersR 2014, 1141 – juris Rdnr. 17).

Nach der (insoweit nicht protokollierten) glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. K. stand der Verkäufer des VW Jetta zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ihren Vater unter Zeitdruck und hat das Fahrzeug deshalb zu einem günstigeren Preis abgegeben als es seinem damaligen Zeitwert tatsächlich entsprach. Die Zeugin hat diese Äußerung spontan im Zusammenhang mit ihren übrigen Schilderungen gemacht, ohne zu diesem Zeitpunkt den diesbezüglichen Einwand der Beklagten zu kennen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufes des Klägers im Januar 2014 etwa 4 1/2 Jahre alt und ist während der Nutzungszeit durch die Tochter des Klägers und die Beklagte nicht viel bewegt worden mit Ausnahme zweier Fahrten nach Österreich bzw. Tschechien, durch die eine Fahrleistung von rd. 5.000 km entstanden ist. Darüber hinaus haben im Wesentlichen nur kurze Einkaufsfahrten etc. stattgefunden.

Da erfahrungsgemäß Fahrzeuge ab einem Alter von 3 Jahren keinen großen Wertverlust mehr erleiden (was dem Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen aus zahlreichen Verfahren bekannt ist), und das Fahrzeug nach der Aussage der Zeugin Dr. K. von ihrem Vater zu einem günstigen Preis erworben wurde, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert aus dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten seiner Schätzung zugrunde zu legen. Denn das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zeigt, dass die Kauf- bzw. Verkaufspreise für ein derartiges Fahrzeug offenkundig in Deutschland und Tschechien kaum differieren.

Der Kläger kann auch Erstattung der Sachverständigenkosten von der Beklagten verlangen. Aus der glaubhaften Aussage seiner Tochter ergibt sich zwar, dass die Beauftragung des Sachverständigen in ihrem Namen, jedoch in seinem Auftrag erfolgte und er die Kosten hierfür im Ergebnis gezahlt hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Deutschland war sachgerecht, denn anderenfalls hätte der Pkw mit erheblichen Kosten zunächst nach Tschechien verbracht und sodann zurücktransportiert werden müssen.