Im Bereich einer Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, als der Beklagte in eine Straße nach links einbiegen wollte und der vorfahrtsberechtigte Kläger diese Straße statt erlaubter 50 km/h mit 79 km/h befuhr. Das Landgericht legte die Haftungsquote des Beklagten auf 25 %, das OLG dann auf 50 % fest. Ein Verkehrsteilnehmer müsse stets damit rechnen, dass bevorrechtigte Fahrzeuge schneller als erlaubt – unter Umständen bis zu 60 % – fahren. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile waren folglich beide Verkehrsverstöße zu berücksichtigen. Der Argumentation des Klägers, “sein Pkw Mercedes Benz S 320 CDI sei ein Fahrzeug mit Sicherheitsbauweise, in welchem wegen der Größe, der Schwere und der Bauart Geschwindigkeiten wesentlichen weniger intensiv wahrgenommen würden als in kleineren, leichten Wagen“, wodurch sich der Geschwindigkeitsverstoß relativiere, hat sich das Gericht nicht angeschlossen – schließlich helfe die Sicherheitsbauweise dem  Pkw eines Unfallgegners (hier: Mazda 2) nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015, Az. 1 U 130/14).

1) Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 WG außer Zweifel. Darüber hinaus ist unstreitig, dass dem Beklagten zu 1) der Vorwurf eines unfallursächlichen Vorfahrtverstoßes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO zu machen ist. Die Ablaufeinzelheiten des Kreuzungszusammenstoßes zwischen dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw Mazda 2 und dem klägerischen Pkw Mercedes Benz S 320 CDI ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. vom 26. September 2013 in Verbindung mit der Unfallrekonstruktionszeichnung nebst Auflegemaske. Danach sind die Fahrzeuge auf der in den Kreuzungsbereich hinein verlängerten vorfahrtberechtigten W.-Straße kollidiert, wobei der durch den Beklagten zu 1) gesteuerte Wagen eine Kollisionsgeschwindigkeit von 22 km/h inne hatte. Bei der Kollisionsberührung bildeten die Fahrzeuglängsachsen einen Winkel von etwa 20 Grad zueinander, wobei die rechte Flanke des Pkw des Beklagten zu 2) in einer abbiegetypischen Schrägstellung gegen die vordere linke Ecke des klägerischen Fahrzeuges stieß.

2) Das Gewicht der dem Beklagten zu 1) anzulastenden Vorfahrtverletzung ist größer als durch das Landgericht angenommen. Im Ergebnis kann die Feststellung im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben, derzufolge der Kläger als der vorfahrtberechtigt gewesene Verkehrsteilnehmer mit einer Eigenhaftungsquote von mehr als 50 % seiner Schäden belastet sein soll. Die maßgebliche Unfallursache ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) entweder die – mit 58 % überhöhte – Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 79 km/h falsch eingeschätzt hat und er deshalb der Fehlvorstellung erlegen war, noch vor der Annäherung des Pkw Mercedes Benz S 320 CDI gefahrlos nach links in die W.-Straße einbiegen zu können. Oder der Beklagte zu 1) hat den bevorrechtigten Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers in der Dunkelheit nicht hinreichend sorgfältig beobachtet und er hat deshalb das schnelle Herannahen des klägerischen Fahrzeugs übersehen.

3 a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 26. September 2013 hatte sich der Beklagte zu 1) zum Linkseinbiegen in die W.-Straße entschlossen, als der Kläger noch 104 Meter von der späteren Unfallstelle entfernt war (Bl. 23 d. Gutachtens). In seinem Nachtragsgutachten vom 27. März 2014 hat der Sachverständige ergänzt, dass der Beklagte zu 1) mit der üblichen Anfahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 1,5 m/sec2 zwölf Meter vor dem späteren Kollisionsort von der Fluchtlinie der N.-Straße zur W.-Straße gestartet war und zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Geschwindigkeit des Pkw Mazda 2 auf 22 km/h begrenzt war (S. 3 des Gutachtens).

b) Diese Zusammenhänge verdeutlichen, dass der Beklagte zu 1) nicht seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gerecht geworden ist. Danach durfte er als Wartepflichtiger nur dann weiter fahren, wenn er übersehen konnte, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdete noch wesentlich behinderte. Die Ausgangsentfernung von 104 Meter im Moment des Anfahrentschlusses des Beklagten zu 1) hätte der Kläger mit dem durch den Sachverständigen ermittelten Ausgangstempo von 79 km/h unverzögert in nur 4,74 Sekunden zurückgelegt. Obwohl der Kläger seinen Pkw vorkollisionär noch abgebremst hatte, hat der Sachverständige für diese Wagen eine Restgeschwindigkeit von 55 km/h ermittelt.

c) Die durch den Sachverständigen K. beschriebenen und lichtbildlich dargestellten Sichtverhältnisse an der Unfallkreuzung lassen erkennen, dass der Beklagte zu 1) von seiner Sichtlinie vor dem Kreuzungsbereich aus den rechtsseitigen Verlauf der W.-Straße weiträumig einsehen konnte. Er vermochte somit rechtzeitig die Annäherung seines bevorrechtigten Unfallgegners zu erkennen. Deshalb hätte er ohne weiteres den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er den Linksabbiegevorgang erst nach der Vorbeifahrt des Geradeausverkehrs auf der W.-Straße eingeleitet hätte. Widerlegt ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, in dem Moment, als sich der Beklagte zu 1) zur Weiterfahrt entschlossen gehabt habe, sei das Fahrzeug des Klägers noch nicht zu sehen gewesen. Gleiches gilt im Hinblick auf die inhaltsgleiche Aussage des Zeugin F..

4) An der festzustellenden Vorfahrtverletzung ändert sich nichts im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 29 km/h. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, muss damit rechnen, dass der Berechtigte schneller als erlaubt fährt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 7. Juli 2015, Az: I – 1 U 155/14 mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 53 – dort mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Unter Umständen muss er Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 60 % einkalkulieren (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, a.a.O. – dort mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1962).

5) Der Beklagten zu 1) hatte allen Anlass, unter Beachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 StVO mit der gebotenen Vorschicht in die Kreuzung der W.-Straße mit der N.-Straße einzufahren. Der Zusammenstoß hat sich am 9. Dezember 2011 um 21.22 Uhr zugetragen, so dass es sich um einen Dunkelheitsunfall handelt. Zu diesem Zeitpunkt war die verkehrsregelnde Lichtzeichenanlage an der Kreuzung, wie sich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige entnehmen lässt, ausgeschaltet (Bl. 5 ff. BA). Der nördliche Teil der W.-Straße, in welche der Beklagte zu 1) abbiegen wollte, ist nach der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen K. mit einer Straßenbreite von insgesamt sieben Metern deutlich enger gestaltet, als der südliche Streckenabschnitt, auf welchem sich der Kläger mit einer Fahrbahnbreite von insgesamt zehn Metern näherte. Unter anderem aus diesem Grund ist auf dem durch den Beklagten zu 1) angestrebten Straßenteil die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Der Beklagte zu 1) war somit daran gehindert, rasch nach links in die Vorfahrtstraße abzubiegen, um einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu dem zu schnell herannahenden Kläger aufzubauen. Diese Umstände unterstreichen das Gewicht der Vorfahrtverletzung.

6) Entgegen der Darstellung des Klägers in seiner Berufungsbegründung stehen der durch den Sachverständigen K. festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw Mercedes Benz S 320 CDI von 79 km/h nicht die Bekundungen seiner Beifahrer, der Zeugen A. und B. entgegen. Beide haben wortgleich bekundet, der Kläger sei “ganz normal” gefahren ohne dass sie sich aber in der Lage sahen, konkrete Geschwindigkeitsangaben zu machen (Bl. 166, 168 d.A.). Demgegenüber hat der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgrund einer sorgfältigen Weg/Zeit-Analyse die Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge ermittelt. Aufgrund seiner Berechnungen ist erwiesen, dass der Kläger in der vorkollisionären Annäherung die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 79 km/h und somit um 58 % überschritten hatte. Die gegen die Validität der Analyse seitens des Klägers erstinstanzlich vorgebrachten Bedenken sind aufgrund des Nachtragsgutachtens des Sachverständigen K. vom 27. März 2014 ausgeräumt. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Aussage der unbeteiligten Augenzeugin N., dass der Kläger mit einem deutlich überhöhten Ausgangstempo auf die Unfallkreuzung zugefahren war. Nach Vorhalt der gutachterlichen Feststellungen schätzte sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen K. die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges “zwischen 70 und 80 km/h” ein (Bl. 171 d.A.).

7) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung hat sich der im Zuge des Ermittlungsverfahrens 721 Js 703/12 StA Wuppertal geäußerte Verdacht nicht bestätigt, dass der Kläger als Vorfahrtberechtigter den Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten provoziert haben soll. Außerdem ist kein Raum für die Feststellung, dass der Kläger entsprechend der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 13 BA), die auf der anfänglichen Darstellung der Zeugin N. beruht, kurz vor Erreichen der Unfallkreuzung durch Überfahren der durchgezogenen Mittellinie einen auf der rechten Fahrspur der W.-Straße befindlich gewesenen Pkw überholt haben soll. Das Landgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich ein solches vorkollisionäres Annäherungsverhalten des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen lässt (Bl. 5 UA; Bl. 284 d.A.). Diese Ausführungen werden von den Parteien nicht angegriffen, so dass sich der Senat daran nach Maßgabe des § 129 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gebunden sieht.

8) Im Ergebnis ist somit dem Kläger als Annäherungsverschulden allein die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h anzulasten. Den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen K. zufolge steht außer Zweifel, dass der Kläger den Kreuzungszusammenstoß räumlich hätte vermeiden können, wenn er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und sofort auf die Wahrnehmung der Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) mit der Einleitung einer Gefahrenbremsung reagiert hätte (S. 23 des Gutachtens vom 26. September 2013.

III. Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Der Senat vermag sich nicht der Abwägung des Landgerichts anzuschließen, wonach der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil zu 75 % dem Kläger anzulasten sein soll. Er beanstandet mit seinem Rechtsmittel zu Recht, dass eine solche Haftungsverteilung dem Ausmaß des unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) nicht in dem gebotenen Umfang gerecht wird.

1) Der Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) infolge des Übersehens der Annäherung des bevorrechtigten Klägers oder durch die falsche Einschätzung von dessen Schnelligkeit steht die unzulässig hohe Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw Mercedes Benz S 320 CDI von 79 km/h gegenüber. Bei einer Überschreitung des zulässigen Ausgangstempos von 50 km/h in der Größenordnung von 23 km/h bis 28 km/h kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Mithaftungsquote von 50 % in Betracht (zuletzt Urteil vom 7. Juli 2015, Az: I – 1 U 155/14; Senat, Urteil vom 5. Juni 2012, Az: I – 1 U 164/11; Senat, Urteil vom 8. Juni 2009, Az: I – 1 U 160/08; so auch OLG Köln, OLGR 1996, 210; OLG Sachsen-Anhalt, DAR 2015, 146 weitere Rechtsprechungsnachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rdnr. 17). Allerdings stehen bei der erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund, so dass nicht schematisch Haftungsquoten aus vergleichbaren Kollisionsereignissen übertragen werden können.

2) Der Kläger versucht vergeblich, die Bedeutung der ihm anzulastenden Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung zu relativieren, sein Pkw Mercedes Benz S 320 CDI sei ein Fahrzeug mit Sicherheitsbauweise, in welchem wegen der Größe, der Schwere und der Bauart Geschwindigkeiten wesentlichen weniger intensiv wahrgenommen würden als in kleineren, leichten Wagen. Es ist die selbstverständliche Pflicht eines jeden Kraftfahrzeugführers im innerstädtischen Verkehr, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten. Die als Argument herangezogene Sicherheitsbauweise bietet keinen Schutz für den Unfallgegner, der mit einem kleineren und leichteren Fahrzeug – wie hier der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda 2 – in Kollisionskontakt mit einem Pkw Mercedes Benz S 320 GDI gerät. Die Sicherheitskonzeption hat sich allein zu Gunsten des Klägers ausgewirkt, da er nach den Erkenntnissen des Sachverständigen im Moment des Zusammenstoßes nur einer geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt war, die nicht über eine Geschwindigkeitsänderung von 5,5 km/h hinaus ging.

3) Aus den bereits dargelegten Gründen Ist dem Beklagten zu 1) andererseits ein gravierender Vorfahrtsverstoß anzulasten, der es im Ergebnis nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, den bevorrechtigt gewesenen Kläger mit der überwiegenden Haftungsquote zu belasten. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich deshalb eine hälftige Schadensaufteilung als sachgerecht.