Genealogist, Wikimedia Commons

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Die Überschrift verrät schon, um was es hier ging: Der Beklagte (allerdings eines Räumungsrechtsstreits) hat die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einem anderen Verfahren, bei dem er als Zuhörer anwesend war, hätte die Richterin kurz nach seiner Ankunft für einige Minuten den Saal verlassen, danach hätten sich zwei Justizwachtmeister “in voller Montur” neben ihn gesetzt. Daraus schlussfolgerte er, dass die Richterin Angst vor ihm hat. Das Ablehnungsgesuch hatte aber beim Amtsgericht und auch beim Beschwerdegericht keinen Erfolg (LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 1 T 138/15).

1. Das Amtsgericht hat mit in jeglicher Hinsicht zutreffender Begründung, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, das Ablehnungsgesuch des Beklagten zu 2) als unbegründet zurückgewiesen. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, dass immer dann, wenn Wachtmeister im Gerichtssaal anwesend sind, die darin zum Ausdruck kommende Angst des Richters die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, könnte eine Vielzahl von Prozessen in Deutschland überhaupt nicht mehr durchgeführt werden. Denn die Anwesenheit von Justizwachtmeistern im Gerichtssaal ist nicht außergewöhnlich und in vielen Verfahren – insbesondere in Strafverfahren – häufig zu beobachten. Der Kammer ist keine Gerichtsentscheidung bekannt – auch in der Kommentierung wird eine solche Auffassung ersichtlich nicht vertreten -, wonach allein die Anwesenheit von Justizwachtmeistern aus Sicht eines objektiven, vernünftig denkenden Beobachters die Befürchtung rechtfertigt, dass hierin eine Befangenheit des Richters zum Ausdruck kommt.

Anders könnte die Anwesenheit von Wachtmeistern im Gerichtssaal dann zu bewerten sein, wenn sie von einem Richter gezielt hinzugezogen worden sind mit dem Ziel, durch ihre Anwesenheit „in voller Montur“ einen Verfahrensbeteiligten oder auch Dritten an der Ausübung seiner Rechte zu hindern und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Auch hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, geschweige denn an einer Glaubhaftmachung. Denn der Beklagte zu 2) war nach eigenen Angaben nicht an dem von ihm angeführten Verfahren beteiligt. Die Anwesenheit der Gerichtswachtmeister hat ihn offensichtlich auch nicht gehindert, weiterhin als Zuhörer am Prozess teilzunehmen.

Insgesamt ergibt sich aus seinen Angaben nichts, das darauf hindeuten könnte, dass er durch das beanstandete (angebliche) Verhalten der Abteilungsrichterin in seinem Verhalten in irgendeiner Weise beeinträchtigt und an der weiteren Ausübung seiner Rechte – hier: auf Anwesenheit im Gerichtssaal – gehindert worden ist.

Selbst wenn jedoch die Mutmaßung des Gesuchstellers zutreffend wäre, dass die Abteilungsrichterin Angst vor ihm habe, vermöchte dies die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Denn diese ist im Kern auf die Befürchtung gestützt, dass ein Richter voreingenommen ist und deshalb eine Entscheidung zu eigenen Lasten ergeht. Hat ein Richter hingegen Angst, wäre als Ausfluss dieser Angst eher anzunehmen, dass seine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ausfällt, vor dem er Angst hat.