Quelle: CossimoMedia, Wikimedia Commons

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Das Fahrzeug des Klägers wurde bei der Hauptuntersuchung beschädigt. Durchgeführt wurde diese durch einen staatlich zugelassenen Prüfingenieur. Der Kläger verlangte nun von der Prüforganisation Schadensersatz. Das OLG München weist jedoch auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach in einem solchen Fall nicht die Prüforganisation oder der Prüfer, sondern aufgrund der Haftungsüberleitung des Art. 34 GG das Land haftet, das die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (OLG München, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 1 U 2722/15).

Die vom Kläger geltend gemachte Beschädigung seines Fahrzeugs steht – unabhängig von dem im Detail strittigen Ablauf des Unfalls – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation. Die Prüfung wurde nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung nicht angreift, von dem staatlich zugelassenen Prüfingenieur, dem Zeugen S., durchgeführt. Eine Inanspruchnahme der Beklagten für die streitgegenständlichen Beschädigungen am Wagen des Klägers scheidet damit aus Rechtsgründen aus, wie das Landgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt hat. Demnach übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGH vom 10.03.2003, III ZR 266/02; BGHZ 49, 108, 110 ff; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; BGH vom 11. Januar 1973 – III ZR 32/71NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 – III ZR 261/99VersR 2002, 96 f). Für Amtspflichtverletzungen, die Bedienstete der betrauten Überwachungsorganisation bei der Ausübung der durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haften weder der Prüfer noch nicht die Überwachungsorganisation – hier die Beklagte – sondern das Bundesland, das die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGH vom 10.03.2003, III ZR 266/02; BGHZ 49, 108, 114 ff; BGHZ 122, 85, 93; BGH vom 11. Januar 1973 a. a. O. und vom 2. November 2000 a. a. O.). Dies folgt aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. auch OLG Karlsruhe vom 03.08.2009, 9 U 59/11).

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anlage VIII b Ziff. 2.6 der StVZO eine Freistellungsverpflichtung bzw. die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Überwachungsorganisation vorsieht. Entgegen der Meinung des Klägers eröffnet dies auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, auf die sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten stützen könnte.

Die vom Kläger herangezogenen Regelungen, die im Übrigen nicht neu sind, sondern mindestens seit 1998 existieren, betreffen ausschließlich das interne Rechtsverhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Beliehenen, nicht dagegen die haftungsrechtlichen Grundlagen im Außenverhältnis zum Geschädigten. Die Verpflichtung zur Freistellung bzw. Abschluss einer Haftpflichtversicherung lässt die in Art. 34 GG vorgesehene ausschließliche Haftung des Hoheitsträgers im Außenverhältnis unberührt, sie steht auch inhaltlich vollumfänglich mit Art. 34 GG in Einklang. Anders als bei fahrlässig handelnden Beamten im staatsrechtlichen Sinn kann der Hoheitsträger intern nämlich bei einem gewerblich tätigen Beliehenen Rückgriff nehmen, wenn dieser vorwerfbar einen Schaden verursacht (vgl. BGH vom 14.10.2004, III ZR 169/04 = BGHZ 161,6 ff).

Für den Geschädigten, hier den Kläger, eröffnet dagegen weder die Freistellungsverpflichtung noch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine Möglichkeit, die Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen.