Quelle: pixabay.com

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Die Beklagte war Beifahrerin des dem Kläger gehörenden und von ihm geführten Fahrzeugs. Er ließ sie an einer Bushaltestelle aussteigen. Beim Öffnen der Tür wurde der Lack an der Unterkante durch den Bordstein beschädigt. Das AG Remscheid hat zur Schadensersatzforderung zunächst entschieden, dass der Kläger auf eine kostengünstigere Reparaturmethode (Spot Repair) verwiesen werden kann. Den verbleibenden Anspruch hat es wegen der Betriebsgefahr um 20% gekürzt. Das LG Wuppertal hat die Berufung mit (u. a.) folgender Erwägung zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 S 134/14):

Die Annahme einer höheren Mitverschuldensquote erscheint vorliegend deswegen angezeigt, weil den Kläger gerade nicht nur Betriebsgefahr seines Fahrzeuges trifft. Vielmehr war er es, der eigenverantwortlich diejenige Stelle bestimmt hat, an welcher er das Fahrzeug anhalten wollte und die Beklagte aussteigen sollte. Dabei oblag es ihm als Fahrer, hierfür eine Stelle zu wählen, bei der ein gefahrloses Aussteigen (für Fahrzeug und Mensch) möglich ist. Die Beklagte konnte als Beifahrerin diese Entscheidung nur sehr bedingt überprüfen. Insbesondere widerspricht es jeder Lebenserfahrung, von einem Beifahrer zu verlangen, die Tür jeweils so langsam zu öffnen, dass ein Anstoß mit dem Bordstein nicht zu einer (minimalen) Beschädigung führt. Denn üblicherweise besteht beim Aussteigen allenfalls die Gefahr, dass die Tür gegen ein seitlich des Fahrzeugs befindliches Hindernis (z.B. andere Fahrzeuge oder Poller) stößt, während der Luftraum zum Bordstein in aller Regel ausreichend ist. Hält der Fahrer – wie hier an einer Bushaltestelle mit erhöhtem Bordstein – an einer Stelle an, bei der dies nicht der Fall ist, so trifft das Verschulden für eine Beschädigung in erster Linie ihn wegen einer fehlerhaften Auswahl der Anhaltestelle bzw. wegen eines unterlassenen Hinweises auf die besonderen beim Öffnen der Tür bestehenden Gefahren.

Würde man insoweit – was angemessen erscheint – die Verursachungsbeiträge der Parteien mit 30:70 zu Lasten des Klägers bemessen, so bestünde auch bei Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten Schadenshöhe kein Anspruch mehr auf weitere Zahlungen.