Quelle: pixabay.com

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Das AG verurteilte die Beschwerdeführerin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u. a. zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 80 Euro. Nach den Urteilsgründen erklärte die damalige Angeklagte, Verkehrspilotin zu sein, den Beruf derzeit nicht auszuüben, aber auch nicht arbeitslos zu sein. Das AG schätzte daher das monatliche Einkommen auf mindestens 2400 Euro netto. Die Revision wurde verworfen. Das BVerfG sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Beschluss vom 01.06.2015, Az. 2 BvR 67/15).

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes und die Verwerfung der hiergegen erhobenen Revision richtet, ist sie zulässig und offensichtlich begründet.

1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr.). Gegen dieses allgemeine Willkürverbot wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzu kommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfGE 87, 273 <278 f.>).

Dieser Maßstab gilt auch für den Bereich der Strafzumessung. Diese ist Sache der Tatgerichte, die zu beachten haben, dass aus dem in Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ das Gebot schuldangemessenen Strafens im Einzelfall folgt (BVerfGE 95, 96 <140>). Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist dabei erst geboten, wenn Fehler sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2001 – 2 BvR 15/01 -, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 95, 96 <141>; BVerfGK 14, 295 <306>).

Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist zunächst anhand der allgemeinen Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 108). Dieser erste Schritt, bei dem es sich um die Strafzumessung im engeren Sinn handelt (Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 40 Rn. 51), zielt auf gerechten Schuldausgleich (von Heintschel-Heinegg, in: Beck´scher Online-Kommentar StGB, § 40 Rn. 4 <Nov. 2014>). Folglich gewinnt hier die Tatschuld Bedeutung (vgl. Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 40 Rn. 1; Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 40 Rn. 2 f.; vgl. auch BGHSt 28, 360 <363>).

Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (vgl. Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 40 Rn. 1). Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 40 Rn. 1). Die Bemessung der Tagessatzhöhe rechnet damit nur in einem weiteren Sinn zur Strafzumessung. Auch diesbezüglich greift das Bundesverfassungsrecht indes nur dann ein, wenn die Vorgehensweise der Fachgerichte objektiv willkürlich gewesen ist.

2. Nach diesem Maßstab verletzen das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Oberlandesgericht bestätigten Ausführungen des Amtsgerichts zur Schätzung des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin auf 2.400 Euro sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich haltbar. Sie verstoßen in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 StGB.

a) Weil es nicht möglich ist, in allen Fällen – gerade auch der kleineren und der Verkehrskriminalität – sämtliche Umstände, die für die Festsetzung des Nettoeinkommens von Bedeutung sein können, abschließend aufzuklären und ins Einzelne gehende Ermittlungen regelmäßig unverhältnismäßig wären, kommt der in § 40 Abs. 3 StGB geregelten Schätzung der Bemessungsgrundlagen besondere Bedeutung zu (siehe – auch zum Folgenden – Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 40 Rn. 68 ff.; H.-J. Albrecht, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 40 Rn. 47 ff.). Eine Schätzung ist immer dann angezeigt, wenn ein Angeklagter – der zu Auskünften nicht verpflichtet ist – keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der zu erwartenden Geldstrafe in einem unangemessenen Verhältnis stünde. Eine volle Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist dabei nicht geboten. Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil überprüfbar mitgeteilt werden.

b) Eine solche Mitteilung der Schätzungsgrundlagen lässt das Urteil des Amtsgerichts in nicht mehr hinzunehmender Weise vermissen. Es beschränkt sich auf die Feststellung, die Angeklagte habe erklärt, dass sie Verkehrspilotin sei, diesen Beruf derzeit nicht ausübe, jedoch auch nicht arbeitslos sei. Daher werde das monatliche Nettoeinkommen auf 2.400 Euro geschätzt. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil im Hauptverhandlungsprotokoll die abweichende Erklärung der Beschwerdeführerin festgehalten ist, sie habe kein Einkommen und sei arbeitssuchend als Verkehrspilotin. Denn bei einem Widerspruch zwischen Protokollinhalten im Sinne des § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO und den Urteilsgründen sind allein letztere maßgebend (Gemählich, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 273 Rn. 29 [Nov. 2009]). Jedoch kommt die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von 2.400 Euro – wie sie bereits dem Strafbefehl zugrunde gelegen hatte – aufgrund der tatsächlich völlig ungeklärten Einkommensverhältnisse einer bloßen „Schätzung ins Blaue hinein“ gleich. Die Ausübung einer Beschäftigung, die mit einer festen Vergütung verbunden ist, oder eine sonstige Einkommensquelle wurden nicht im Ansatz festgestellt. Der Zeuge K… wurde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht befragt, obwohl er offensichtlich in einer persönlichen Beziehung zu ihr stand. Denkbar wäre es auch gewesen, die Polizei mit Umfeldermittlungen zu betrauen; auch das ist durch das Amtsgericht unterblieben.