In der gestrigen Ausgabe der JurPC wird auf ein neues Urteil des AG Lüdinghausen (vom 15.06.2015, Az. 19 OWi – 89 Js 1159/15 – 88/15) hingewiesen: Der Betroffene parkte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz, der mit Zeichen 314 sowie dem Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge” ausgewiesen war. Die Verwaltungsbehörde ging von einem Verstoß gegen § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 StVO aus; das AG hat den Betroffenen jedoch freigesprochen, da für die Beschränkung auf Elektrofahrzeuge keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Der Ansicht, dass ein Verstoß gegen ein solches Schild dennoch eine Ordnungswidrigkeit darstellt – diese vertritt das OLG Hamm (Beschluss vom 27.5.2014, Az. 5 RBs 13/14) – ist das AG nicht gefolgt.

Das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Zunächst ist mittlerweile geklärt, dass eine Rechtsgrundlage für die gegebene Beschilderung nicht existiert. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 27.5.2014 – 5 RBs 13/14 ( = NJW 2015, 363 L = NStZ 2015, 44 = BeckRS 2014, 13068 = DAR 2014, 596 = VRS 126, 148) hierzu in einem vergleichbaren Fall (Zusatzschild aber:” Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs”) festgestellt, dass es sich bei der Beschilderung und dem sich hieraus ergebenden Parkverbot um einen gesetzlosen Verwaltungsakt handelt, der also einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Ein solcher ist jedoch nicht grundsätzlich nichtig und dementsprechend wirksam. Der Verstoß, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrundelag war allerdings bereits Anfang 2013 begangen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte eine Willkür – durch die die Grenze zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes überschritten worden wäre – im Rahmen der Beschilderung nicht feststellen können. Jedoch spätestens seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm und einem bislang nicht umgesetzten Gesetzesentwurf vom 15.1.2014, der durch den Bundesrat eingebracht wurde (Drucksache 18/296), ist allerdings klar, dass eine Beschilderung wie die vorliegende gesetzlos ist. Es liegt daher durchaus nahe, anzunehmen, dass mittlerweile die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der Beschilderung trotz allgemein bekannter Gesetzlosigkeit überschritten ist und die Beschilderung dementsprechend als insgesamt nichtig anzusehen ist. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einer Bußgeldvorschrift für den vorliegenden Fall. Der Gesetzgeber hat in § 24 StVG die Möglichkeit geschaffen, Bußgeldtatbestände durch Verordnungen zu regeln. Die Vorschrift insoweit lautet:

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Die Straßenverkehrsordnung ist eine Rechtsverordnung im Sinne des Abs. 1 und das hier aufgestellte Zeichen 314 eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Anordnung. Gegen dieses Schild wurde allerdings nicht verstoßen. Der angebliche Verstoß richtet sich vielmehr gegen die im Wege einer Gesamtschau angenommene Verbotswirkung durch das Zusatzschild “Elektrofahrzeuge”. Ein Ordnungswidrigkeitentatbestand könnte nur dann darin gesehen werden, wenn es sich bei dem Zusatzschild und dem Zeichen 314 auch um eine “auf Grund einer solchen Rechtsanordnung ergangenen Anordnung” im Sinne des § 24 StVG handeln würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Anordnung in Form der hier gegebenen Beschilderung ist – dies hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt – ohne normative Grundlage. Sie ist gerade nicht von StVG und der StVO umfasst, sondern täuscht dies nur vor. Der bloße Anschein einer “rechtsverordnungsgemäßen” Anordnung, der für den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und dessen Wirksamkeit trotz Gesetzlosigkeit noch ausreichen mag, kann nicht dazu führen, dass auch hieraus ein Bußgeldtatbestand erwächst. Insoweit sieht das Gericht die Rechtslage anders als das OLG Hamm in der genannten Entscheidung.