Mit Urteil vom 15.04.2015 (Az. VIII ZR 80/14) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach einen Gebrauchtwagenhändler nicht die Verpflichtung trifft, Fahrzeuge vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die den konkreten Verdacht auf einen Mangel begründen. Im Normalfall genügt die Sichtprüfung, also eine fachmännische äußere Besichtigung. Und: Wird in den Kaufvertrag die Klausel “HU neu” aufgenommen, darf der Käufer von einer durchgeführten Hauptuntersuchung, aber auch von einem verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs ausgehen.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aufgrund erfolgreicher Arglistanfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, ist allerdings von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kaufvertrag arglistig herbeigeführt, weil er die Klägerin nicht über die unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt habe, ist bereits im Ansatz verfehlt, weil eine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht besteht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen (Senatsurteile vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a mwN). Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80, aaO; vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81, aaO; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78, aaO), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (Senatsurteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN). Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (“Sichtprüfung”) verpflichtet (Senatsurteil vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, aaO mwN).

b) Zudem hat das Berufungsgericht versäumt, Feststellungen zu dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der vermeintlichen arglistigen Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrags zu treffen. Denn angesichts der am Tag des Kaufvertrags durchgeführten, erfolgreichen Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung versteht es sich nicht von selbst, dass der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis des Beklagten, das Fahrzeug nicht selbst untersucht zu haben, am Kaufentschluss der Klägerin etwas geändert hätte.

2. Soweit das Berufungsgericht – ohne nähere Begründung – dagegen angenommen hat, eine Kenntnis des Beklagten von den massiven Durchrostungen und somit eine arglistige Täuschung durch Verschweigen dieses Mangels sei nicht erwiesen, hat es den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft. Denn seine weitere Feststellung, wonach die vom Sachverständigen beschriebenen Durchrostungen schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorhanden und derart gravierend gewesen seien, dass sie bei einer einfachen Sichtprüfung aufgefallen wären, legt den Schluss nahe, dass der Beklagte, der eine solche Sichtprüfung nach eigenem Vorbringen durchgeführt hat, diese Mängel entweder positiv gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Mit dieser sich aufdrängenden Überlegung hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Denn ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 30. April 2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b mwN; st. Rspr.).

3. Die Entscheidung des Berufungsgericht stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn falls die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht erfüllt wären, ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags jedenfalls aus § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 348 BGB.

a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.

aa) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung “HU neu” beinhaltet bei interessengerechter Auslegung – die der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen kann – die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für einen in einem Kaufvertrag enthaltenen Zusatz “TÜV neu” (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17 [betr. Untersuchung nach § 21c StVZO aF – Oldtimer]).

bb) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts genügte das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der fortgeschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich gewesen wären.

b) Die Klägerin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. August 2014, § 440 Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn. 25).

bb) Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – zwar nicht geprüft, ob die Nacherfüllung für die Klägerin hiernach unzumutbar war. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat die Würdigung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN). Hiernach steht fest, dass das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive Mängel in Form fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen aufwies, die bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Der Beklagte hat das Ausmaß des von ihm – nach seinem eigenen Vorbringen – bemerkten “vordergründigen Rosts” zumindest fahrlässig verkannt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter III 1, 2 mwN). Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren. Der Umstand, dass der TÜV das Fahrzeug nicht beanstandet hat, rechtfertigt mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung keine andere Betrachtung. Darauf, ob der TÜV als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen war oder diesem etwaige Versäumnisse des TÜV bei der Hauptuntersuchung mit Rücksicht auf den hoheitlichen Charakter der dem TÜV übertragenen Fahrzeugüberwachung nicht zugerechnet werden können, kommt es insoweit nicht an.

4. Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315,99 € wegen der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe entstandenen Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich – wie vorliegend – später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision stünde der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich der Anspruch der Klägerin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht.