Quelle: CossimoMedia, Wikimedia Commons

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Zeigt sich nach dem Kauf eines PKW ein Mangel, stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer hat. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann er vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist. In dem Fall, über den nun der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 28.05.14, Az. VIII ZR 94/13), wollte der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weil die Einparkhilfe nach mehreren Nachbesserungsversuchen nicht ordnungsgemäß funktionierte. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.