Nach den Feststellungen des Landgerichts Neuruppin warf der Angeklagte in der Dunkelheit zwei gusseiserne Abdeckroste von Regenwassergullys von einer über die Bundesautobahn A 10 führenden Brücke auf die Fahrbahn. Die Roste hatten eine Größe von 44 x 44 cm, eine Höhe von 6 cm und ein Gewicht von jeweils 41,5 kg. Es befand sich in diesem Moment kein Fahrzeug unter der Brücke, das getroffen werden konnte. Zwei Fahrzeuge wurden beim Überfahren der Roste am Reifen beschädigt, womit der Angeklagte rechnete. Bei einem der Fahrzeuge platzte der Reifen, so dass es zunächst ins Schleudern geriet, der Fahrer es jedoch wieder unter Kontrolle bringen konnte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung auch wegen eines tateinheitlich begangenen versuchten Tötungsdelikts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 05.06.14, Az. 4 StR 439/13):
Soweit die Schwurgerichtskammer bei ihrer Beurteilung der von den Abdeckrosten oder ihren Trümmerteilen ausgehenden Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich darauf abgestellt hat, dass infolge des Überfahrens der Hindernisse tatsächlich keine Personenschäden eintraten, hat sie übersehen, dass aus der im konkreten Fall ausgebliebenen Realisierung einer Gefahr nicht ohne Weiteres auf das Ausmaß der Gefährdung geschlossen werden kann (…). Auch die Höhe der an den Fahrzeugen jeweils entstandenen Sachschäden ist für die Einschätzung der mit dem Überfahren der Hindernisse verbundenen Risiken für Leib und Leben der Fahrzeuginsassen ohne jede Aussagekraft. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten – wie etwa der Blickrichtung des Angeklagten bei den Abwürfen, der Beschaffenheit der gusseisernen Abdeckroste und deren Trümmerteile, des Verkehrsaufkommens auf der Bundesautobahn zur Tatzeit, der unter der Fußgängerbrücke gefahrenen Geschwindigkeiten, der beim Überfahren der Hindernisse drohenden Schäden insbesondere an den Reifen der Fahrzeuge und deren zu erwartenden Auswirkungen auf das Fahrverhalten der Fahrzeuge – eine Bewertung der Gefahrenlage, die von der vom Angeklagten bewusst geschaffenen Situation ausging, vornehmen und sich mit der Frage befassen müssen, ob sich aus der Perspektive des Angeklagten für jedermann die Möglichkeit von in ihrem Verlauf weder vorhersehbaren noch beherrschbaren Unfallgeschehen mit unkalkulierbaren Folgen auch für das Leben von Fahrzeuginsassen aufgedrängt hätte. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Überfahren des unzerbrochenen Rostes in einem Fall bei dem betroffenen Fahrzeug zum Platzen des rechten Vorderreifens mit einem anschließenden Schleudervorgang vom linken auf den rechten Fahrstreifen der Fahrbahn der Bundesautobahn führte, welchen das Landgericht als „Beinahe-Unfall“ mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben der vier Insassen gewertet hat. Insgesamt entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe als Folge seines Handelns zwar nicht näher umschriebene Personenschäden, nicht aber den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen, einer tragfähigen Begründung.
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