Die drei alkoholisierten Angeklagten führten mit einem Jeep eine Probefahrt durch. Während der Fahrt nahmen sie Schottersteine von der Ladefläche und warfen sie aus den Seitenfenstern. Dadurch wurden in mehreren Ortschaften zahlreiche geparkte Fahrzeuge beschädigt. Zwei entgegenkommende Fahrzeuge wurde ebenfalls getroffen, wodurch bei einem Fahrzeug eine Scheibe zersplitterte und das Fahrzeug in eine kritische Fahrsituation geschieht; dafür wurde nur der werfende Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt, da ein gemeinsamer Entschluss, auf fahrende Fahrzeuge zu werfen, nicht festgestellt werden konnte. Zur Abgrenzung, ob Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt, stellt der BGH darauf ab, ob sich die Fahrzeuge in verschiedenen Ortschaften oder verschiedenen Straßen befanden und getroffen wurden (Beschluss vom 08.09.2015, Az. 2 StR 79/15).

1. In den Urteilsgründen bleibt teilweise unklar, inwieweit geparkte Fahrzeuge durch Steinwürfe aufgrund derselben Handlung der Mittäter im Rechtssinne beschädigt wurden. Soweit Fahrzeuge in verschiedenen Ortschaften oder jedenfalls in verschiedenen Straßen derselben Ortschaft getroffen wurden, ist von Handlungsmehrheit auszugehen (§§ 303, 53 Abs. 1 StGB). In den Fällen, in denen verschiedene Fahrzeuge in derselben Straße beschädigt wurden, ist dagegen eine Handlungseinheit möglich und nicht sicher auszuschließen. Dies führt zusammen mit der Teileinstellung des Verfahrens dazu, dass dem Beschwerdeführer nicht, wie das Landgericht angenommen hat, insgesamt vierundzwanzig Fälle der Sachbeschädigung, sondern letztlich nur vierzehn rechtlich selbständige Handlungen zuzurechnen sind.