Hier noch eine weitere Entscheidung zum Thema Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. 5 OWiG). Die Verteidigerin des Betroffenen beantragte bei der Verwaltungsbehörde, welche die Akte elektronisch führte, “Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte für 3 Tage zum Zwecke der Einsichtnahme”. Die Verwaltungsbehörde druckte die elektronische Akte aus, versendete den Ausdruck per Post an die Verteidigerin und setzte die Pauschale von 12 Euro fest. Nach dem AG Daun ist diese aber nicht angefallen: Akteneinsicht sei grundsätzlich in die Originalakte – hier also in elektronischer Form – zu gewähren. Der Versand eines Aktenausdrucks sei nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen der § 32f Abs. 1 Sätze 3 und 4 StPO möglich. Bei gleichwohl vorgenommenen Versand eines Aktenausdrucks könne die Pauschale nicht anfallen.

AG Daun, Beschluss vom 12.04.2020 – 4c OWi 132/20

1. Die Auslagenfestsetzung der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 04.03.2020 (Az. …) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Bettoffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wird ihm vorgeworfen, am 11.01.2020 um … Uhr in Mehren A 1 AD Vulkaneifel, Gemarkung Mehren, km 80,230, Fahrtrichtung Saarbrücken die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Mit Schreiben vom 18.02.2020 bat sich die Verteidigerin des Betroffenen bestellt und “Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte für 3 Tage zum Zwecke der Einsichtnahme” beantragt.

Darauf hin übersandte die zentrale Bußgeldstelle am 04.03.2020 die Akte, wobei es sich um Kopien der elektronisch geführten Akte handelte. Gleichzeitig wurde mit Schreiben vom gleichen Tag eine Auslagenpauschale von 12,00 € festgesetzt.

Im Hinblick auf die festgesetzte Pauschale beantragte der Betroffene mit Schreiben seiner Verteidigerin mit Schreiben vom 12.03.2020 die gerichtliche Entscheidung. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf das Schreiben Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und begründet.

Nach § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG können von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden.

Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG.

Die Voraussetzungen von § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verteidigerin hat Einsicht in die “amtliche Ermittlungsakte” beantragt. Akteneinsicht ist grundsätzlich in die Originalakte zu gewähren. Diese wird durch die Zentrale Bußgeldstelle in elektronischer Form geführt, sodass grundsätzlich auch Akteneinsicht in diese nach Maßgabe der §§ 110c OWiG, 32f StPO zu gewähren ist. Die Übersendung von Ausdrucken aus der elektronischen Akte erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. § 32f Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht dargetan.

Entscheidet sich die Zentrale Bußgeldstelle letztlich dennoch für diese Form der Akteneinsicht, kann dies indes nicht zur Folge haben, dass dadurch die Kostenfolge des § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG ausgelöst wird. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Pauschale gerade nicht erhoben wird, wenn die Akte elektronisch geführt und die Übermittlung elektronisch erfolgt.

Die Auslagenfestsetzung vom 04.03.2020 ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 OWiG, 467 Abs, 1 StPO analog.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.