Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h vorgeworfen. Er gab an, mit dem Tempomat gefahren zu sein und ein anderes Fahrzeug überholt zu haben, als dieses während des Überholens plötzlich beschleunigt habe, weshalb er ebenfalls habe beschleunigen müssen, um sich wieder rechts einordnen zu können. Gerügt wurde außerdem die Verwertbarkeit der Messung mittels PoliScan Speed, da die Rohmessdaten nicht gespeichert worden seien, ferner die Nichtüberlassung verschiedener vorhandener Messunterlagen und die Beteiligung privater Dienstleister bei der Auswertung der Messungen.

Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 70 Euro. Die Speicherung sämtlicher Rohmessdaten sei nicht Voraussetzung für eine Verwertung der Messung; einige wenige Daten würden zudem von PoliScan-Geräten gespeichert und zur Plausibilitätsprüfung zur Verfügung stehen. Auch die Beteiligung eines Privatunternehmens, u. a. um die Falldaten in ein zur Auswertung bei der Behörde geeignetes Format umzuwandeln, sei nicht rechtswidrig. Die Nutzung des Tempomats führe schließlich nicht zum Wegfall der Fahrlässigkeit, da der Fahrzeugführer verpflichtet bleibe, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren. Es widerspreche dem ordnungsgemäßen Verhalten eines Fahrzeugführers, sich auf ein Assistenzsystem zu verlassen.

AG Rastatt, Urteil vom 12.02.2020 – 8 OWi 203 Js 11289/19

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschäften um 23 km/h zu einer

Geldbuße in Höhe von 70,00 Euro

verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat

Gründe:

I.

Der verheiratete Betroffene … wurde am … geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist gelernter Maschinenbauermeister und derzeit als … tätig. Er wohnt in …

Im Fahreignungsregister ist eine Eintragung enthalten:

II.

In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 10.04.2019 gegen 19.11 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in 76476 Bischweier die B 462 in Höhe Kilometer 0.6 in Fahrtrichtung Rastatt mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h, wobei er die linke der beiden Fahrspuren benutzte. Die betreffende Stelle liegt außerhalb geschlossener Ortschaften. An der genannten Stelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund Verkehrszeichen 274 StVO 120 km/h. Dieses Verkehrszeichen 274 StVO befindet sich beidseits gut sichtbar aufgestellt mehr als 150 Meter vor der Stelle, an der der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h fuhr. Hätte der Betroffene die Beschilderung, also das Verkehrszeichen 274 StVO mit Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beachtet und seine gefahrene Geschwindigkeit auf dem Tachometer überprüft, hätte er erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Bei Anwendung der erforderlichen und dem Betroffenen möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung vermeiden können und müssen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen unter I. beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben in Verbindung mit der Verlesung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 17.12.2019.

Der Betroffene räumte in der Hauptverhandlung seine Fahrereigenschaft ein und ließ sich dahingehend ein, dass er damals auf der 8 462 gefahren sei und dabei den Tempomat benutzt habe. Nach der Brücke habe er den Tempomat angesichts des Verkehrszeichens 274 StVO 120 km/h auf diese Geschwindigkeit umgestellt. Beim Kronospanwerk sei vor ihm ein Fahrzeug mit etwa 100 km/h gefahren, weswegen er von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Als er sich auf gleicher Höhe mit diesem Fahrzeug befunden habe, habe dieses beschleunigt und sei im toten Winkel gewesen. Daraufhin habe er selbst beschleunigt, um an diesem Fahrzeug vorbeizukommen. Er sei aber dennoch nicht so schnell gefahren, wie man ihm dies vorwerfe. Der Betroffene zweifelte die Ordnungsgemäßheit der Messung an.

Über seinen Verteidiger machte der Betroffene unter Berufung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 Lv 7/17 geltend, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Poliscan Speed mangels Speicherung aller Rohmessdaten gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen werde, weswegen ein Verwertungsverbot bestehe. Weiter rügte der Betroffene über seinen Verteidiger, das rechtswidrig ein privater Dienstleister eingebunden gewesen sei, weswegen auch aus diesem Grund ein Verwertungsverbot bestehe. Schließlich wurde seitens der Verteidigung ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens daraus abgeleitet, dass der Verteidigung Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Seitens des Verteidigers wurde insoweit in der Hauptverhandlung beantragt folgendes zur Verfügung zu stellen:

Falldatensätze der gesamten Messreihe,
Token-Datei und Passwort betreffend den Falldatensatz des Betroffenen sowie die Datensätze der restlichen Messreihe,
Verträge und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit des Landratsamts Rastatt mit sämtlichen Privatunternehmen bei der Verkehrsüberwachung (Erfassung, Auswertung, Aufbereitung etc. von Geschwindigkeitsverstößen) in ungekürzter / ungeschwärzter Form.

Ferner wurde beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten habe und diese habe überprüfen können.

Sowohl der Antrag auf Einsichtnahme in die ausgeführten Unterlagen als auch der Aussetzungsantrag wurden durch Beschluss abgelehnt. Auf den entsprechenden Beschluss AS. 615, 616, wird Bezug genommen. Zur Begründung der Ablehnung wurde seitens des Gerichts insbesondere aufgeführt, dass der Verteidigung Einsichtnahme in die Falldatensätze der gesamten Messreihe auf der Behörde angeboten worden war und dass der Verteidigung auch bereits Unterlagen zur Zusammenarbeit des Landratsamts Rastatt mit Privatdienstleistern seitens der Behörde übermittelt worden waren. Zudem wies das Gericht im Beschluss darauf hin, dass der Zeuge … zur Zusammenarbeit des Landratsamts Rastatt mit der Firma Radarrent gehört worden sei und ergänzend gehört werden wird und dass der Sachverständige Dipl. Ing. … zur Ordnungsgemäßheit der Messung gehört werde. Die entsprechend angekündigte Beweisaufnahme wurde sodann durchgeführt. Ein Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Eine weitere Beweisaufnahme war im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht geboten. Es wurde eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt, s. u.

Da der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumte, hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass dieser das genannte Fahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort tatsächlich führte.

Soweit die Feststellungen unter II. über die eingeräumte Fahrereigenschaft des Betroffenen hinaus gehen, beruhen diese auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des unvereidigt gebliebenen Zeugen …, der Verlesung des Eichscheins AS. 11 – 12, der Verlesung der Zertifikate AS. 289, 291, der Inaugenscheinnahme der Beweisfotos AS. 5, 445 nebst Verlesung der Daten und des Kennzeichens und auf den Ausführungen des unvereidigt gebliebenen Sachverständigen Dipl. Ing. …, DEKRA Niederlassung Karlsruhe.

Die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wurde mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs Poliscan Speed M1 mit der Bauartzulassung Z18.11/06.01 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt des Herstellers Vitronic, Dr. Ing. Stein, Bildverarbeitungssysteme GmbH, 65189 Wiesbaden, Nummer 642201 ermittelt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug hierbei ausweislich der Beweisfotos AS. 5 und 445 148 km/h, abzüglich Toleranz von 3 % des Messwertes, mindestens jedoch 3 km/h ergab dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 143 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit ist auf den genannten Beweisfotos zu lesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Beweisfotos Bezug genommen.

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät des Typs PoliScan Speed handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, siehe z. B. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.08.2019- 1 Ss (OWi) 170/19 und vom 19.09.2019- 1 Zss (OWi) 320/19 – zitiert nach Juris. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind nach Ansicht des Gerichts Messungen mit einem Gerät des Typs PoliScan Speed verwertbar. Anders als die Verteidigung meint, ist nach hiesiger Auffassung für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens (entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes im Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, zitiert nach juris, betreffend das Messgerät TraffiStar S 350) nicht erforderlich, dass ein Messgerät sämtliche Rohmessdaten speichert und dass der durch das Gerät ermittelte Messwert anhand vom Messgerät gespeicherter Daten nachträglich umfassend kontrolliert werden kann, so auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, zitiert nach juris, und Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019- 202 ObOWi 19-55/19, zitiert nach juris. Denn die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für den Gerätetyp, welche hier ausweislich Verlesung des Eichscheins AS. 11 – 12 unter dem Zulassungszeichen Z 18.11/06.01 erfolgte, und die innerstaatliche Eichung des konkreten Geräts, welche ausweislich des verlesenen Eichscheins AS. 11 – 12 und den entsprechenden Angaben des Zeugen … zum Messzeitpunkt erfolgt war, bieten zur Überzeugung des Gerichts bei korrektem Einsatz des Geräts durch einen geschulten Messbeamten mithin Punkte, die überprüft werden können und vom Gericht in der Hauptverhandlung überprüft wurden, die Gewähr für die Richtigkeit des auf dem Beweisfoto aufgedruckten Messergebnisses, sofern anhand des Beweisfotos die Messung dem konkreten Fahrzeug zugeordnet werden kann, was hier der Fall war.

Im Übrigen ist Im Hinblick auf den Gerätetyps PoliScan Speed zu sagen, dass Rohmessdaten – wenn auch nur wenige – gespeichert werden und anders als beim überwachungsgerät des Typs TraffiStar S 350 durchaus eine Plausibilitätsprüfung der Messung erfolgen kann, siehe dazu insbesondere unten die Ausführungen des Sachverständigen.

Der unvereidigt gebliebene Zeuge … bekundete, dass er damals auf der B 462 in Bischweier in Höhe von Kilometer 0,6 in Fahrtrichtung Rastatt gemessen habe und zwar von 17.49 Uhr bis 19.41 Uhr. Vor Messbeginn habe er die Anlage auf sichtbare Schäden überprüft. Diese seien nicht vorhanden gewesen. Er habe vom Stativ aus gemessen. Die Messstelle befinde sich außerorts. Die Geschwindigkeit sei durch Verkehrszeichen 274 für Pkw auf 120 km/h begrenzt. Für Lkw seien 80 km/h erlaubt. Das Verkehrszeichen sei beidseits aufgestellt und zwar nach der Auffahrt Bischweier in einem Abstand von mehr als 150 Metern vor der Messstelle. Es handele sich dabei um ein Wiederholungszeichen. Die Verkehrszeichen habe er vor und nach der Messung kontrolliert. Diese seien gut sichtbar aufgestellt gewesen. Der Zeuge … legte im Rahmen seiner Vernehmung ein Lichtbild zum Verkehrszeichen vor, AS. 439, wobei er erklärte, dass auf dem Lichtbild, wie dies auch die Inaugenscheinnahme ergab, lediglich das auf der rechten Seite aufgestellte Verkehrszeichen zu sehen sei. Das sich auf selber Höhe befindliche entsprechende Verkehrszeichen auf der linken Seite habe er nicht fotografiert. Er habe als Beifahrer aus dem Fahrzeug heraus fotografiert. Zudem legte der Zeuge … Lichtbilder zur damaligen Aufstellung des Messgeräts, AS. 441, 443 vor, welche ebenfalls in Augenschein genommen wurden. Man erkennt darauf die zweispurige Fahrbahn und die verschiedenen Teile der Messanlage.

Weiter bekundete der Zeuge …, dass er Selbst- und Displaytest durchgeführt habe und diese einwandfrei verlaufen seien. Er habe die Messanlage nach der Bedienungsanleitung aufgestellt und eingesetzt. Das Gerät sei geeicht gewesen. Die Eichsiegel und Eichmarken seien von ihm überprüft worden und alle unversehrt gewesen. Die Geschwindigkeitsmessung sei ohne Auffälligkeiten verlaufen. Es sei beim verwendeten Gerät PoliScan Speed so, dass bei der Messung eine Übertragung der Geschwindigkeit auf den Laptop erfolge. Er sehe das Fahrzeug. Bei keinem Fahrzeug sei es so gewesen, dass er augenscheinlich eine Geschwindigkeit geschätzt habe, die nicht zum angegebenen Wert gepasst habe.

Der Zeuge … erläuterte im Rahmen seiner Vernehmung kurz die einzelnen Teile des Gerätes und schilderte deren Aufstellung. Den Abstand Lidar zur Fahrbahnbegrenzung benannte der Zeuge mit 1,3 Metern, den Abstand Boden – Lidar mit 0,8 Metern und die Spurbreiten der beiden Fahrbahnen jeweils mit 3,6 Metern. Er habe diese Werte ausgemessen, die Spurbreiten jedoch nicht an diesem Messtag, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

Der Zeuge … erwähnte im Rahmen seiner Vernehmung, dass es an diesem Tag Messungen an insgesamt drei Messstellen gegeben habe und dass im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Messreihe der Akku wegen Akkuunterspannung getauscht worden sei und er deswegen um 18.25 Uhr einen Neustart gemacht habe.

Der Zeuge … erklärte weiter, dass das Gerät zu Beginn einer Messreihe Fallindexe erstelle, ohne ein Fahrzeug zu messen. Es handele sich um sogenannte Sofortbilder.

Der Zeuge … legte im Rahmen seiner Vernehmung Lichtbild mit Wasserzeichen, Signatur und Schlüssel vor, siehe AS. 445, welches in Augenschein genommen wurde. Die Daten auf diesem Beweisfoto wurden verlesen. Zudem legte der Zeuge … die sogenannte xml Datei vor, siehe AS. 447-449, welche auszugsweise verlesen wurde.

Zum Thema der Einbindung von Privaten erklärte der Zeuge …, dass die Firma Radarrent das Gerät sowie einen Fahrer zur Verfügung stelle. Der Fahrer bringe das Messgerät von einem Ort zum anderen und leiste Hilfestellung beim Aufbau, indem er die Geräteteile vom Fahrzeug zur Messstelle trage. Dabei übernehme der Fahrer jedoch keine messrelevanten Aufgaben und bestimme auch nicht, wo gemessen werde. Dies bestimme das Landratsamt Die Aufstellung, Justierung, die Tests und die Messung würden allein durch ihn selbst erfolgen. Der Fahrer bleibe lediglich vor Ort, damit man bei Problemen mit dem Messgerät gleich wieder wegfahren könne. Nach Beendigung der Messung würden die Rohdaten gezogen. Diese Rohdaten würden das Landratsamt nicht verlassen. Lediglich eine Kopie der Rohdaten erhalte die Firma Radarrent. Diese schreibe dann die Datei aus dem Tufformat, welches das Rohformat sei, in ein anderes Format, in dem dann die Auswertung durch das Landratsamt erfolge. Dort werde entschieden, ob verfolgt werde oder nicht. Es sei so, dass bei der Behörde der Tuffviewer installiert sei, welcher ein Betrachtungsprogramm, nicht jedoch ein Auswerteprogramm sei. Man könne in diesem Programm keine Entscheidung treffen, ob ein Fall verwertet werde oder nicht. Daher erfolge die Formatumwandlung durch die Firma Radarrent. Nach Rückkehr der Datei von der Firma Radarrent werde diese Datei mit der Rohmessdatendatei verglichen. Abweichungen habe es dabei nicht gegeben. Die Firma Radarrent sei vertraglich zur Löschung der Daten verpflichtet. Das Landratsamt erteile nach der Auswertung des Löschauftrag. Die Auswertung erfolge mit dem Messdateneditor, wo man Entscheidungen treffe und Eintragungen vornehmen könne.

Im Zusammenhang mit der Frage der Einschaltung Privater bekundete der Zeuge …, dass er früher bei der Firma Radarrent gearbeitet habe, wo die Mitarbeiter der Firma Radarrent der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Daten unterworfen seien. Er sei seit mehreren Jahren nicht mehr bei der Firma Radarrent tätig, sondern habe seither eine 100 % Stelle beim Landratsamt Rastatt.

Schließlich erwähnte der Zeuge … seine Schulungen für das Messgerät PoliScan Speed. Die entsprechenden Zertifikate AS. 289 und 291 wurden verlesen. Der Zeuge … erklärte dazu, dass er sicher wisse, dass der Ausbildungsleiter … als Ausbilder/Multiplikator zugelassen sei.

Der Zeuge … sprach ruhig und sachlich und erweckte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als wolle er den Betroffenen zu Unrecht belasten. Ein Falschaussagemotiv ist nicht ersichtlich, so dass das Gericht keinen Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben hatte und diesen folgte. Seine Angaben wurden zudem gestützt durch die Verlesung des Eichscheins, der Schulungszertifikate sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder AS. 439ff..

Der unvereidigt gebliebene Sachverständige Dipl. Ing. …, DEKRA Niederlassung Karlsruhe, machte zunächst allgemeine Ausführungen zum Messprinzip des hier einsetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts PoliScan Speed. Er ging sodann unter Vorlage des Beweisfotos AS. 619, welches dem auf AS. 445 entspricht, auf die verfahrensgegenständliche Messung ein und führte zunächst zum auf dem Beweisfoto zu sehenden Rahmen aus, dass insoweit alle Auswertekriterien erfüllt seien. So befinde sich der Rahmen unterhalb der Vorderradaufstandspunkte und es befinde sich kein anderes Fahrzeug bzw. Fahrzeugteil eines anderen Fahrzeugs im Rahmen.

Der Sachverständige erläuterte sodann unter Vorlage der xml-Datei, AS. 637 – 639, dass das Messgerät einzelne Punkte speichere, nämlich Punkte zu Beginn und Ende der Erfassung und zu Beginn und Ende der Messung und zur Position beim Messfoto. Daher sei eine fotogrametrische Auswertung teilweise möglich.

Der Sachverständige legte neben dem Beweisfoto zur Messung des Betroffenen weitere Lichtbilder zu Messungen am Messtag an der verfahrensgegenständlichen vor, AS. 621 – 631. Diese wurden in Augenschein genommen. Man erkennt auf den genannten Lichtbildern jeweils Wasserzeichen, Signatur und Schlüssel, so dass die Authentizität und Integrität der Messdaten gewahrt ist. Dies führte auch der Sachverständige aus. Er erklärte weiter, dass er sämtliche Lichtbilder der den Betroffenen betreffenden Messreihe im PC übereinandergelegt habe und dabei festgestellt habe, dass es sich jeweils um den gleichen Bildausschnitt handele. Der Umstand, dass das erste Foto nicht den Fallindex 1, sondern 5 trage, sei unbeachtlich, da Testfotos ohne Messung möglich seien. Das erste Foto an der Örtlichkeit sei nicht verwertbar, da sich zwei Fahrzeuge im Rahmen befänden, siehe AS. 621.

Der Sachverständige erläuterte sodann das Lichtbild AS. 633 betr. die Messung des Betroffenen mit den eingetragenen Werten. Er erläuterte dazu, dass die weiße Linie 0,5 Meter lang sei. Diese zeige die Ebene des Laserstrahls. Auf der Basis dieses Werts könne man andere Strecken messen, so die reflektierende weiße Fläche des Kennzeichens. Es sei insoweit ein Toleranzabzug erforderlich. Der sich ergebende Wert sei sehr genau.

Zur fotogrametrischen Auswertung erläuterte der Sachverständige, dass er zunächst den Fluchtpunkt ermittelt habe und unter Nutzung eines anderen Bilds, welches den gleichen Ausschnitt darstelle, zwei allerdings nicht ganz parallele Linien habe nutzten können. Er habe Bitumenstreifen parallel zum Fahrbahnverlauf genommen und habe sodann die Daten aus der xml-Datei ausgewertet. Die vorhandenen Daten würden – so der Sachverständige – dazu passen, dass das Fahrzeug auf der linken Spur fahre. Der Sachverständige erläuterte dies anhand Lichtbild AS. 635, welches wie alle vorgelegten Unterlagen des Sachverständigen in Augenschein genommen wurde. Alle Punkte seien in einem Bereich, wo das Fahrzeug gefahren sei. Der Seitenabstand sei plausibel. Der Sachverständige erläuterte sodann die Plausibilitätsprüfung anhand der fünf Punkte der xml-Datei mit Beginn und Ende Messung, Beginn und Ende Erfassung und Position auf dem Beweisfoto und berechnete daraus verschiedene Geschwindigkeiten. Abschließend führte er dazu aus, dass die auf dem Beweisfoto gemessene Geschwindigkeit 148 km/h betrage und sämtliche sich ergebenden Geschwindigkeiten innerhalb des Toleranzbereichs lägen. Der Sachverständige kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Messung aus technischer Sicht nicht zu beanstanden sei und vom gemessenen Wert von 148 km/h 3% als Verkehrsfehlergrenze abzuziehen sei, so dass sich ein Wert von 143 km/hergebe.

Der Sachverständige erstattete sein Gutachten stets nachvollziehbar und in sich schlüssig, so dass ihm das Gericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse folgte.

Nach alledem ergab sich aufgrund der Beweisaufnahme eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung mit der geeichten Anlage des Typs PoliScan Speed ohne Auffälligkeiten oder Besonderheiten im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens. Das Gericht war daher davon überzeugt, dass mittels des eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts durch den geschulten Messbeamten …, Landratsamt Rastatt, unter Einhaltung der Bedienungsanleitung die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit zutreffend mit 148 km/h bzw. nach Toleranzabzug 143 km/h ermittelt wurde und der Betroffene diese Geschwindigkeit von 143 km/h damals tatsächlich fuhr.

Eine unzulässige Einbeziehung Privater liegt ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen … nicht vor. Denn Auswahl der Messstelle, Messung und Auswertung der Messung mit Entscheidung darüber, ob eine Messung verwertet und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet wird, lagen ausschließlich beim Landratsamt Rastatt bzw. dessen Bediensteten.

Das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenzende Verkehrszeichen 274 StVO war ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen …, belegt durch das vorgelegte Lichtbild AS. 439, gut sichtbar aufgestellt. Das Gericht hatte daher keinen Zweifel daran, dass der Betroffene bei Beachtung der Beschilderung und Überprüfung seiner gefahrenen Geschwindigkeit auf dem Tachometer hätte erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Er hätte daher bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt die Geschwindigkeitsüberschreitung vermeiden können und müssen.

Der Hinweis des Betroffenen auf die Nutzung eines Tempomaten führt nicht zum Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs, da ein Fahrzeugführer trotz eingeschalteten Geschwindigkeitsregulierungssystems verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten, s. OLG Köln, Beschluss vom 07. Juni 2019- III-1 RBs 213/19 -, zitiert nach juris und OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2006 – 2 Ss OWi 200/06 – , zitiert nach juris.

IV.

Der Betroffene hat somit fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten.

Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, 11.3.4 BKat.

V.

Tabelle 1 zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs, § 1 BKatV, sieht für die hier vorliegende fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70,00 Euro vor.

Im konkreten Fall lagen keine Besonderheiten hinsichtlich der Umstände der Tat als solche vor. Die Einlassung des Betroffenen zum Einsatz eines Tempomats rechtfertigt nicht die Annahme eines mildernden Umstands, denn die Verantwortung liegt beim Fahrzeugführer. Es widerspricht dem ordnungsgemäßen Verhalten eines Fahrzeugführers, sich auf ein Assistenzsystem zu verlassen. Sonstige mildernde Umstände wurden nicht vorgetragen.

Die Eintragung im Fahreignungsregister betrifft eine Entscheidung, die erst nach Begehung der hiesigen Ordnungswidrigkeit erlassen wurde, so dass diese nicht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt wurde.

Nach alledem verhängte das Gericht eine Geldbuße in Höhe des Regelsatzes von 70,00 Euro.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO, i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.